11 Dez Die GmbH in der Erbschaft
Gehört bei einem Erbfall der Geschäftsanteil einer GmbH zum Nachlass, sind einige Besonderheiten zu beachten. Gerade das Zusammenspiel von Erbrecht und Gesellschaftsrecht eröffnet für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Nachfolge einige Chancen – aber auch Risiken. Außerdem müssen sowohl bei der Gestaltung der Vererbung als auch beim Erbfall steuerliche Aspekte stets beachtet werden.
1. Die Vererblichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH-Geschäftsanteile können grundsätzlich wie andere Vermögenswerte vererbt werden. Dies ist ausdrücklich im GmbH-Gesetz geregelt. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass der Anteil eines Gesellschafters bei dessen Versterben erlischt, ist unwirksam.
Zulässig ist aber eine Bestimmung in der GmbH-Satzung, die das Schicksal des Geschäftsanteils zum Beispiel insoweit regelt, dass der oder die Erben den Anteil an die anderen Gesellschafter abtreten müssen oder dass der Gesellschaftsanteil eingezogen werden kann. Insgesamt gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Unternehmensnachfolge bei der GmbH durch gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln individuell zu steuern.
Zur Wahrung der Rechte aus der Gesellschafterstellung bedarf es der Eintragung dieser in die Gesellschafterliste beim Handelsregister.
2. Das Testament des Gesellschafters
Beim Unternehmertestament des GmbH-Gesellschafters ist vor allem der Gleichlauf mit der GmbH-Satzung zu beachten. Die im Testament angeordnete Nachfolge in den Geschäftsanteil muss also zur Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrages passen, damit sie nicht ins Leere läuft. Außerdem wird die Testierfreiheit des Gesellschafters faktisch durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Hier kann testamentarisch durch eine kluge Aufteilung des Betriebs- und Privatvermögens und gegebenenfalls auch mit Vermächtnissen vorgesorgt werden. Soll eine Testamentsvollstreckung erfolgen, so ist auch diese im Testament anzuordnen.
Ungeachtet der Tatsache, dass bei der Transaktion von GmbH-Anteilen regelmäßig strenge Formvorschriften (gegenüber dem Handelsregister) gelten, kann die Vererbung eines Geschäftsanteils nicht nur durch ein notariell beurkundetes Testament erfolgen, sondern auch durch ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament). Häufig erfolgt die Erbeinsetzung bei der Unternehmensnachfolge jedoch statt durch Testamente durch Erbverträge, gegebenenfalls in Verbindung mit Pflichtteilsverzichtsverträgen. Derartige Verträge bedürfen stets der notariellen Beurkundung, um formwirksam zu sein.
3. Der GmbH-Anteil in der Erbengemeinschaft
Sowohl aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als auch wegen testamentarischer Regelung ist es möglich, dass der GmbH-Anteil nicht an einen Alleinerben, sondern an eine Erbengemeinschaft fällt. Anders als im Personengesellschaftsrecht gibt es dann keine „Sondererbfolge“, die alle Erben zu Gesellschaftern macht. Vielmehr wird die Erbengemeinschaft also solche Gesellschafter. Die Miterben können ihre Rechte aus dem GmbH-Geschäftsanteil nur gemeinsam ausüben (§ 18 GmbHG). Hierfür ist eine Mehrheitsentscheidung gemäß § 2038 Abs. 2, § 747 BGB notwendig.
Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann aber die Möglichkeit der Aufteilung des Geschäftsanteils auf die einzelnen Erben erlauben. Fehlt eine solche Regelung, kann ein Gesellschafterbeschluss dies nach dem Erbfall ermöglichen.
Ist in der GmbH-Satzung eine Nachfolgeklausel enthalten, nach der nur einer von mehreren Miterben zur Nachfolge berechtigt ist, die anderen aber nicht, muss der GmbH-Geschäftsanteil bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf den nachfolgeberechtigten Erben übertragen werden. Ein solches Auseinanderfallen der gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Nachfolge sollte aber besser gar nicht vorkommen. Gesellschaftsverträge und Testamente sind daher rechtzeitig abzustimmen.
4. Testamentsvollstreckung am GmbH-Geschäftsanteil
Soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen ist, kann ein GmbH-Anteil auch der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dann übt der Testamentsvollstrecker die Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, aus. Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in die Gesellschafterliste ist jedoch nicht vorgesehen.
5. Der Pflichtteil enterbter Angehöriger von GmbH-Gesellschaftern
Enterbt ein GmbH-Gesellschafter durch ein entsprechendes Testament einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen (insbesondere Kinder und Ehegatten), stehen diesen Pflichtteilsansprüche zu. Da es sich dabei um grundsätzlich sofort fällige Ansprüche auf Geldzahlung handelt, können für den erbenden GmbH-Nachfolger schnell Liquiditätsprobleme entstehen. Werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, entsteht bei der Berechnung der Höhe regelmäßig Streit auf der Ebene der Unternehmensbewertung.
Ermöglicht es eine Nachfolgeklausel in der GmbH-Satzung den übrigen Gesellschaftern, die Geschäftsanteile des Erben im Erbfall an sich zu ziehen, stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung der Pflichtteilsforderung des enterbten Angehörigen derartige GmbH-Anteile mit ihrem wirtschaftlich vollen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls (Stichtagsprinzip) anzusetzen sind, oder aber mit dem Wert, der sich aus der für den Fall der Einziehung oder Zwangsabtretung gemäß Gesellschaftsvertrag anzusetzender Abfindungszahlung an den bzw. die Erben. Diese wichtige Frage ist höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden und in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten.
Grundsätzlich hat der GmbH-Gesellschafter zu Lebzeiten die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche durch einen notariellen Verzicht (gegen Abfindung) auszuschließen oder durch Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu mindern. Bei solchen Schenkungen von GmbH-Anteilen ist jedoch zu beachten, dass sie erst nach 10 Jahren zu einer vollständigen Pflichtteilsvermeidung führen. Bis dahin entstehen beim Erbfall sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB), die sich jährlich um 10 Prozent vermindern.
Außerdem können solche Gestaltungen dadurch ins Leere laufen, dass sich der schenkende GmbH-Gesellschafter zum Beispiel ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am Geschäftsanteil vorbehält. In diesem Fall beginnt die Frist für die Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche erst gar nicht, da der Gesellschafter weiter wie ein Eigentümer vom Anteil profitiert.
6. Erbschaftsteuer bei der GmbH-Nachfolge
Wie andere Vermögenswerte unterliegen auch GmbH-Geschäftsanteile im Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Wie für anderes Betriebsvermögen gibt es jedoch auch für Anteile an Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbH-Anteile) umfassende Befreiungen und Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer. Anteile an einer GmbH (Kapitalgesellschaft) gehören jedoch nur dann zum begünstigten Vermögen wenn der Anteil des vererbenden Gesellschafters mehr als 25% an der GmbH beträgt (§ 13b Absatz 1 Nr. 4 ErbStG).
Von zentraler Bedeutung ist der sogenannte „Verschonungsabschlag, der 85% bzw. 100% betragen kann. Die Voraussetzungen hierfür sind im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Unter anderem muss die GmbH vom Erben weitergeführt und eine Mindestlohnsumme erhalten werden. Darüber hinaus greifen noch die persönlichen Freibeträge der Nachfolger.
7. Strategische Überlegungen für die Nachfolge bei der GmbH
Besondere strategische Fragen ergeben sich bei der GmbH, wenn es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und für die Unternehmensnachfolge weder ein geeigneter Nachfolger in der Familie bereitsteht, noch ein Verkauf an außenstehende Dritte gewollt ist. Um den Fortbestand des Unternehmens in diesen Fällen langfristig abzusichern und es vor Zerschlagung und kurzfristigen Profitinteressen zu schützen, kommen Umgestaltungen der Unternehmensstruktur in Betracht, bei denen verschiedenartige Stiftungslösungen eingesetzt werden können, die heutzutage unter dem Begriff „Verantwortungseigentum“ diskutiert werden.
_________________________________________________________________________________
ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB