Gesellschaftsvertrag, Satzung – Inhalt, Form, Besonderheiten für alle Rechtsformen

Gesellschaftsvertrag, Satzung – Inhalt, Form, Besonderheiten für alle Rechtsformen

Der Gesellschaftsvertrag (auch: Satzung) ist das Herzstück der rechtlichen Struktur jeder Gesellschaft – ob GmbH, AG oder Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, GbR, stille Beteiligung etc.). Seine gesellschaftsvertraglichen Klauseln entscheiden über die Verteilung der Macht auf Gesellschafter- und Managerebene, der Gewinne und der Risiken in einem Unternehmen. Außerdem werden in diesem Vertrag der Gesellschafter die Weichen für Wettbewerbsverbote und manchmal sogar für die steuerlichen Belastungen gestellt.

Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

Unabhängig von der einzelnen Rechtsform lässt sich der Gesellschaftsvertrag, auch Satzung und manchmal Gesellschaftervertrag genannt, wie folgt beschreiben: Der Gesellschaftsvertrag ist ein Rechtsgeschäft, mit dem sich die Gesellschafter einer Gesellschaft auf ihre wesentlichen Rechtsbeziehungen einigen. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft überhaupt entsteht. Anzumerken gilt es, dass der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft im Einzelfall sogar konkludent und ohne einen schriftlichen Vertrag erfolgen kann.

Bedeutung des Gesellschaftsvertrages

Mit dem Gesellschaftsvertrag definieren die Gesellschafter den Rahmen für den verfolgten Geschäftsgegenstand. Mit der gegenseitigen Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag, den gemeinsam vereinbarten Zweck, erhält die Personenvereinigung eine feste Struktur; mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags konstituiert sich die Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag werden Regelungen festgelegt, die für die Gründung der Gesellschaft erforderlich sind, Beschreibung der Vollmacht der Geschäftsleitung (Unternehmensführung), die Verpflichtung der Gesellschafter zur Einlagenerbringung (Unternehmensfinanzierung), etc. Wichtig ist darüber hinaus, die Verhältnisse zur regeln, die die Zukunft der Gesellschaft absichert (z. B. Wettbewerbsverbote, Vinkulierungsklauseln, etc.). Es ist ratsam, im Gesellschaftsvertrag alle für den Geschäftsbetrieb relevanten Binnenverhältnisse zu regeln, da ansonsten das dispositive Gesetzesrecht greift, was nicht immer in allen Gesellschafterkonstellationen interessengerecht ist.

Faktisch kommt dem Gesellschaftsvertrag dann eine große Bedeutung zu, wenn es unter den Gesellschaftern zum Streit kommt. Die einzelnen Verfahrensregelungen für die Hauptversammlungen (AG) und Gesellschafterversammlungen (GmbH, KG, GbR), in denen wichtige Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden, sind für die streitenden Gesellschafter sehr wichtig, insbesondere um wirksame Zwangsmaßnahmen und Weisungen gegenüber der Geschäftsleitung durchzusetzen.

Mündlich, schriftlich, notariell beurkundet – die Formvorschriften für Gesellschaftsverträge

Die Frage des Formerfordernisses bei einem Gesellschaftsvertrag ist abhängig von der Rechtsform der Gesellschaft. Das Gesetz sieht bei Personengesellschaften (KG, OHG, GbR etc.) kein Formerfordernis für den Gesellschaftsvertrag vor. D. h., dass ein Gesellschaftsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Somit kann eine Personengesellschaft sogar stillschweigend durch schlüssiges Verhalten entstehen. Obgleich es kein gesetzliches Formerfordernis für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gibt, ist dringend anzuraten, den Gesellschaftsvertrag auch einer Personengesellschaft zumindest schriftlich abzufassen, um die im Gesellschafterkreis abgestimmten Rechtsverhältnisse später nachzuweisen.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass Personenhandelsgesellschaften zum Handelsregister angemeldet werden müssen. Diese Anmeldung ist über einen Notar in öffentlich beglaubigter Form zu organisieren. Dieses Formerfordernis bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Anmeldung zum Handelsregister und nicht auf den Gesellschaftsvertrag selbst.

Anders verhält es sich bei Kapitalgesellschaften, wie die GmbH und AG. Ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder eine Satzung einer AG ist zwingend notariell zu beurkunden (§ 2 Abs. 1 GmbHG und § 23 Abs. 1 AktG). Fehlt eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, kann die Kapitalgesellschaft nicht entstehen, da ihr Gesellschaftsvertrag nicht wirksam werden kann (die Nichtigkeitsfolge ergibt sich aus § 125 BGB). Wenn ein Gesellschaftsvertrag durch Vertreter der Gesellschafter abgeschlossen werden soll, bedarf sogar auch die Vollmacht der notariellen Form. Wie man sieht, sind die verschärften Formerfordernisse bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft für den Gesetzgeber sehr wichtig.

Wichtige Klauseln – Rechte und Pflichten im Gesellschaftsvertrag

Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und deren Besonderheiten finden sich in allen gängigen Gesellschaftsverträgen in der Praxis Regelungen zu gewissen wichtigen Punkten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungsbereiche in Gesellschaftsverträgen im Überblick – bei Klick auf die Überschriften erfahren Sie auf Wunsch Details zu den jeweils erforderlichen Inhalten.

1. Sitz und Gegenstand

Zu allererst findet sich meist eine Regelung, die den Sitz des Unternehmens festlegt. Dieser hat diverse Auswirkungen steuerlicher und prozessrechtlicher Art und kann auch für die Mitarbeiter und ihre arbeitsrechtlichen Pflichten relevant werden. 

Der Gegenstand bzw. Zweck des Unternehmens legt die Tätigkeit der Gesellschaft fest. Die Gesellschafter und Geschäftsführer müssen sich bei ihren Entscheidungen von diesem Zweck leiten lassen. Er hat auch besondere Relevanz für die Reichweite des Wettbewerbsverbotes von GesellschafternGeschäftsführern und Mitarbeitern

2. Leistungen und Beiträge der Gesellschafter

Zunächst muss geregelt werden, welche Leistungen die einzelnen Gesellschafter einbringen (zB. Geld, Darlehen, Sacheinlage, Arbeitskraft, Dienstleistungen, Vermietung, etc.).

Daneben muss jedenfalls bei Kapitalgesellschaften vorgesehen werden, welcher Gesellschafter welche Anteile an der Gesellschaft (laufende Nummerierung) hält und ob bzw. dass die jeweilige Stammeinlage bereits gezahlt wurde. Diese Regelung ist besonders wichtig, um die Haftung des Gesellschafters auszuschließen – ist die Stammeinlage nicht voll eingezahlt, haftet der betroffene Gesellschafter möglicherweise mit seinem Privatvermögen.

Insbesondere nachträgliche Beitragspflichten – denkbar insbesondere in GmbHs, KGs und GbRs – können Gesellschafter in eine finanzielle Bedrängnis bringen. Entsprechende Einlageverpflichtungen und nachträgliche Beitragspflichten sind mit der gebotenen Vorsicht zu vereinbaren.

3. Festlegung der Kompetenzbereiche

Zudem müssen die Kompetenzbereiche zwischen Gesellschaftern, Geschäftsleitung und Aufsichtsgremien (Aufsichtsrat oder Beirat) festgelegt werden: Wer ist wofür zuständig und hat welche Rechte und Pflichten, die mit dieser Zuständigkeit einhergehen? Für Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft geht es hier insbesondere um die mögliche Befreiung von dem Verbot der Selbstkontrahierung (in Abstimmung mit dem Geschäftsführervertrag) und die Erteilung der Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis.

Bei mittelständischen Gesellschaften, in denen Mehrheitseigner einen der Geschäftsführer stellen, kommt es aufgrund unklarer Kompetenzabgrenzung oft zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Insbesondere in Personengesellschaften, in denen Gesellschafter persönlich haften (in GbRs und KGs denkbar), ergibt sich ein starkes Kontrollinteresse der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsleitung. Entsprechende Kontrollmechanismen sollte ein Gesellschaftsvertrag vorsehen.

Manchmal werden auch Sonderrechte von Gesellschaftern und Geschäftsführern festgelegt. Insbesondere in vielen mittelständischen Familiengesellschaften wird die Möglichkeit genutzt, bestimmten Gesellschaftern und Geschäftsführern Sonderrechte einzuräumen. Der sicherste rechtliche Weg für solche Sonderrechte führt über den Gesellschaftsvertrag.

4. Regelungen zur Abstimmung

Absoluter Standard sind zudem Regelungen zur Abstimmung in Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen sowie Verfahrensregelungen für den Streitfall.

Obwohl es hier gesetzliche Regelungen gibt, helfen klare vertragliche Regelungen allen Beteiligten bei der Einhaltung der notwendigen Formvorschriften – denen in der Praxis gerade im Streitfall eine enorme Bedeutung zukommt.

Dazu gehören Vorschriften für die Einberufung einer Versammlung (Fristen, Art der Ladung per Post, Einschreiben, E-Mail o.ä.) und die Bekanntgabe der Tagesordnung (notwendige Inhalte, gf. Veröffentlichung auf der Webseite des Unternehmens) ebenso wie der Ablauf der Versammlung (Schriftführer, Protokoll) bis hin zur Abstimmung (Mindest-Quorum an Anwesenden für die Abstimmungsfähigkeit, offene oder verdeckte Abstimmung, Auszählung, insbesondere: Mehrheitserfordernisse).

5. Reichweite von Informationspflichten

Auch die Reichweite von Informationspflichten zugunsten von Gesellschaftern und Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern muss geregelt werden. Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft bereits gesetzliche Informationsrechte. Diese unterscheiden sich stark je nach der jeweiligen Rechtsform.

In der Praxis instrumentalisieren Gesellschafter oftmals ihre Informationsrechte in Gesellschafterstreitigkeiten und in Auseinandersetzungen mit dem Management. Daher kann einer inhaltlichen und verfahrensmäßigen Regelung der Informationsrechte im Gesellschaftsvertrag eine hohe Relevanz zukommen.

Hierher gehört auch die Regelung der Transparenzpflichten gegenüber Gesellschaftern und gegenüber der Allgemeinheit etwa durch das Handelsregister.

6. Austrittsmöglichkeiten und Kündigungsbestimmungen

Besondere Relevanz kommen den Austrittsmöglichkeiten und Kündigungsbestimmungen für Gesellschafter zu.

Oftmals wird in der Praxis der freiwillige Austritt von Gesellschaftern aus der Gesellschaft beschränkt. Hintergrund ist, dass jeder Austritt einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft begründet. So finden sich in Familiengesellschaften, insbesondere dort, wo Minderjährige beteiligt werden, hohe Austrittshürden. 

Bei Startups dagegen wird häufig ein sog. Gründer-Vesting vereinbart, um die Gesellschafter über eine gewisse Zeit an das Unternehmen zu binden. 

Auch kann der Austritt und die Kündigung zeitlich beschränkt werden, also zum Beispiel erst nach einigen Jahren oder mit einer langen Vorlaufzeit zum Ende des Jahres, damit die anderen Gesellschafter von einem Austritt nicht unerwartet getroffen werden.

7. Regelungen zum Ausschluss von Gesellschaftern

Enorm wichtig sind auch Regelungen zum Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft. Diese werden relevant, wenn ein Gesellschafter seinen Pflichten nicht mehr hinreichend nachkommt und dadurch die Gesellschaft gefährdet. Gerade in Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern kann es zum Schutz der Gesellschaft von besonderer Bedeutung sein, einen Gesellschafter auszuschließen, wenn ein entsprechender wichtiger Grund vorliegt. 

Umgesetz wird dies entweder durch Regelungen zum Ausschluss und/oder zur (zwangsweisen) Einziehung der Anteile. 

Wurde gegen schwerwiegende Pflichten verstoßen, wird nicht selten in der Praxis vereinbart, dass die bei Einziehung notwendige Abfindungszahlung reduziert wird. Hier muss bei der genauen Formulierung aber große Vorsicht walten, um nicht eine komplette Unwirksamkeit der Regelung zu riskieren.

8. Abfindung

Häufig aber rechtlich problematisch sind die sog. Abfindungsklauseln. Dabei werden regelmäßig die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Abfindungszahlungen für ausscheidende Gesellschafter geregelt. 

Wenn Klauseln zur Beschränkungen der Abfindungsansprüche von Gesellschaftern existieren oder die Modalitäten der Bewertung des Unternehmens zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs sich anspruchsmindernd auswirken, muss genau gearbeitet und formuliert werden. Denn für alle Gesellschaftsverträge gilt, dass im Fall eines Ausscheidens eines Gesellschafters seine Abfindung nicht über Gebühr reduziert werden darf. Wenn zwischen dem Verkehrswert der Beteiligung und dem gesellschaftsvertraglich vorgesehenem Abfindungsanspruch ein grobes Missverhältnis zulasten des betroffenen Gesellschafters besteht, ist die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel unwirksam.

9. Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheitsregelungen

Den vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten auf der Gesellschafter– und Geschäftsführerebene kommt in der Praxis ebenfalls eine ganz besondere Bedeutung zu – sie schützen im Konfliktfall oft das Bestehen des Unternehmens. Insbesondere bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten muss indes sorgfältig geprüft werden, wie umfänglich diese vereinbart werden dürften und ob sie ggf. nur mit Zahlung einer entsprechenden Vergütung Wirksamkeit entfalten. 

Zudem kommen meist Verschwiegenheitsregelungen in Bezug auf die Informationen, die im Unternehmen erlangt werden sowie Kundenschutzklauseln

10. Aufstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse

Praxisüblich sind zudem Regelung zur Aufstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse.

Die Feststellung eines Jahresabschlusses ist für den Gewinnbezug eines Gesellschafters elementar. Klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag begrenzen daher teure Gesellschafterstreitigkeiten.

Sowohl in Kapitalgesellschaften als auch in Personengesellschaften besteht in der Praxis ein großes Erfordernis für Steuerklauseln in Gesellschaftsverträgen, um noch unabsehbare Steuerwirkungen richtig zuzuweisen. Nur durch entsprechende klare Steuerklauseln wird verhindert, dass einzelne Verantwortliche finanzielle Lasten schaffen, die im Gesellschafterkreis oder auf Gesellschaftsebene sozialisiert werden.

11. Gewinnbezug- und Stimmrechte

Bei den Gewinnbezugsrechten geht es um die Verteilung der Gewinne aus der Gesellschaft. Grundsätzlich müssen diese nicht der Höhe der jeweiligen Anteile entsprechen, es kann auch eine abweichende, sog. disquotale Gewinnverteilung vereinbart werden – etwa, wenn ein Gesellschafter mehr Startkapital, Arbeitsleistung oder KnowHow eingebracht hat als andere. Bei einer disquotalen Gewinnverteilung müssen aber immer auch die steuerlichen Vorgaben beachtet werden.

Auch die jeweiligen Stimmrechte der Gesellschafter können von der Höhe ihrer Anteile abweichen, auch hier spricht man von einer disquotalen Verteilung. Zu der Frage der Stimmrechte gehört auch, ob Gesellschafter möglicherweise in gewissen Konstellationen einem Stimmverbot unterliegen sollen – etwa, wenn es um Entscheidungen in eigener Sache geht.  

12. Beschränkung der Übertragbarkeit

Nicht erst bei einem Verkauf des Unternehmens relevant werden solche Regelungen, die die Übertragbarkeit der Anteile beschränken (sog. Vinkulierungsklauseln). Aufgrund ihrer besondere Bedeutung gerade für Investoren von außen, finden sie sich in nahezu jedem Gesellschaftsvertrag und sind nicht selten der Knackpunkt vieler Verhandlungen. 

Durch solche Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag wird das Recht der Gesellschafter eingeschränkt, frei über ihre Anteile zu verfügen – etwa durch folgende Spielarten: 

  1. Zustimmungsvorbehalte der übrigen Gesellschafter bei Verkauf an einen Dritten 
  2. Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter 
  3. Tag along Regelungen
  4. Drag along Regelungen 

Weitreichende Vinkulierungsklauseln erfassen auch die neuen Umgehungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsumwandlungen und schuldrechtliche Umgehungskonstrukte.

Daneben nicht irrelevant sind auch die Regelungen zur Erbfolge und ihre Beschränkungen durch Nachfolgeklauseln.

13. Gerichtsstand & Konfliktregelungen

Abschließend wird meist noch der Gerichtsstand festgelegt und Vorgaben für die Streitschlichtung (z. B. Mediationsverfahren, Schiedsgericht oder Schiedsgutachter) getroffen. 

Dazu gehören auch im Vorfeld der Auseinandersetzung verschiedene Mechanismen der Konfliktbewältigung in einzelnen Organen.

In Gesellschaftsverträgen mit einem größeren Gesellschafterkreis finden sich oft Streitschlichtungsmechanismen und Schiedsklauseln, wenn bei einem Gesellschafterstreit die mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verbundene Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll.

Besonderheiten für Gesellschaftsverträge nach Rechtsform

Abhängig von der Gesellschaftsform des Unternehmensträgers sehen das Gesetz und die Rechtsprechung für viele Bereiche einer Gesellschaft unterschiedliche Vorgaben vor. Die meisten Vorgaben sind disponibel. Das heißt, dass durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung, vom Gesetz und der Rechtsprechung im Interesse einzelner oder aller Gesellschafter Abweichungen möglich sind. Die vertraglichen Spielräume sind davon abhängig, ob es sich um einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH, AG, GmbH & Co. KG, GbR oder um eine stille Gesellschaft handelt.

Nahezu jede einzelne Gesellschaftsform hält Besonderheiten und Anforderungen für den Gesellschaftsvertrag vor, die die Vertragsfreiheit der Gesellschafter einschränken. So sind bei der Regelung der Finanzverfassung einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Regeln der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zu beachten. Die Gesellschaftsverträge einer GmbH und AG dürfen z. B. keine Bareinlageverpflichtung für die Gesellschafter vorsehen, wenn die Gesellschaft teilweise mittels einer Sacheinlage finanziert wird (Beispiel: das eingezahlte Grundkapital von EUR 250.000,00 wird unverzüglich nach der Gründung für den Erwerb eines Grundstücks eines Gesellschafters eingesetzt; Fall einer verdeckten Sacheinlage). Bei einem Gesellschaftsvertrag einer AG darf nur von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden, wenn das AktG es ausdrücklich zulässt (§ 23 Abs. 5 AktG).

In einer Personengesellschaft darf im Gesellschaftsvertrag die Kündigung der Gesellschaft nicht komplett ausgeschlossen werden. Auch darf es keine Ein-Personen-Gesellschaft geben. Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft darf einem Gesellschafter nicht mehrere Gesellschaftsanteile zuordnen. Und in einer KG darf es keinen persönlich haftenden Gesellschafter geben, der zeitgleich auch eine Kommanditbeteiligung zugeordnet bekommt.

Änderungen des Gesellschaftsvertrags

Im Laufe der Zeit müssen erfahrungsgemäß die Verhältnisse in nahezu jeder Gesellschaft neu justiert werden. Dazu ist sehr oft die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Die Änderung eines Gesellschaftsvertrags kann jederzeit durch einen entsprechenden satzungsändernden Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden.

Im Grundsatz kann der Gesellschaftsvertrag vorschreiben, mit welcher Mehrheit eine Gesellschaftsvertragsänderung beschlossen werden muss. Oftmals normiert der Gesellschaftsvertrag, dass der Gesellschaftsvertrag mit einer 3/4-Mehrheit abänderbar ist. In Gesellschaften mit einem kleinen Personenkreis, insbesondere in Personengesellschaften, wird zuweilen auch die Einstimmigkeit verlangt. Da in einem großen Gesellschafterkreis einstimmige Entscheidungen sich als sehr schwierig erweisen können (Blockaderisiko), ist das Unternehmen gut beraten, die Anforderungen an Gesellschaftsvertragsänderungen mit wachsendem Gesellschafterkreis zu überprüfen.

Wie beim gründungsbedingten Abschluss des Gesellschaftsvertrags, bedarf auch die Änderung von Gesellschaftsverträgen in einer Personengesellschaft keiner Schriftform. Grundsätzlich kann ein Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft sogar mündlich geändert werden. Indessen ist die Vertragsänderung in schriftlicher Form dringend zu empfehlen – nicht zuletzt, weil es bei nicht nachweisbaren Vertragsänderungen zu Problemen mit den Finanzbehörden kommen kann.

Auf der Ebene der Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) sind wiederum die Formanforderungen höher. Der Beschluss einer Gesellschaftsvertragsänderung in einer GmbH oder AG ist zwingend notariell zu beurkunden. Erst wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrags ins Handelsregister eingetragen wird, wird sie rechtlich wirksam. Das Gesetz verlangt für die Änderung eines Gesellschaftsvertrags einer Kapitalgesellschaft einen satzungsändernden Beschluss, also einen Beschluss mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In gewissen Grenzen kann der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit für einen satzungsändernden Beschluss verlangen.

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Quelle: Rose & Partner