28 Okt Die direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers – eine interessengerechte Alternative?
Seit den BGH-Entscheidungen vom 13.4.2016 ist klar: D&O-Versicherer (nachfolgend: D&O-VR) können eine direkte Inanspruchnahme nicht mehr durch AVB verhindern1. Die BGH-Entscheidungen rücken damit die charakteristische Dreieckstruktur der D&O-Versicherung – bestehend aus versicherter Person (Schädiger), VN (Geschädigter) und D&O-VR – auch bei der Abwicklung des Schadenfalls...