Unternehmen vererben – Rechtliche und steuerliche Probleme und Lösungen

Unternehmen vererben – Rechtliche und steuerliche Probleme und Lösungen

Noch immer wechseln viele Unternehmen – gewollt oder ungewollt – durch Erbfall den Inhaber. Aber auch in Familien, in denen der Betrieb bereits zu Lebzeiten übertragen oder verkauft werden soll, kann bei vorzeitigem Versterben des Unternehmers eine Unternehmensnachfolge durch Erbschaft eintreten. Nur wenn Sie die damit verbundenen Risiken für die Firma und den Familienfrieden kennen, können Sie entsprechend vorsorgen.

1. Gefahren und Risiken bei der Vererbung von Unternehmen

Ein Unternehmen, dass nicht richtig auf den Erbfall vorbereitet ist, läuft Gefahr, diesen nicht zu überleben. Anhand unserer Erfahrungen aus unzähligen Erbfällen gehören die folgenden Probleme zu den häufigsten und folgenreichsten:

1.         Handlungsunfähige Geschäftsführung aufgrund zerstrittener Erben

2.         Pflichtteilsansprüche weichender Erben

3.         Fehlende Testamentsvollstreckung trotz minderjähriger (Mit-)Erben

4.         Hohe Erbschaftsteuer

5.         Versilberung des Betriebsvermögens durch willkürliche Zwangsversteigerung im Erbstreit

Alle genannten Schwierigkeiten lassen sich durch rechtzeitige Planung und Gestaltung der Erbschaft ausschalten oder zumindest deutlich entschärfen.

2. Das Unternehmertestament – die Lebensversicherung für den vererbten Betrieb

Es mag Personengruppen geben, bei denen ein Testament entbehrlich ist. Unternehmer gehören definitiv nicht dazu. Wer ein Unternehmen vererbt, muss viele Dinge beachten und im Testament regeln. Nur so kann ein Erbstreit verhindert und das Unternehmen geschützt werden. Häufig wird es zum Beispiel geboten sein, eine streitträchtige Erbengemeinschaft am Betrieb zu verhindern. Das kann im Unternehmertestament durch die Auswahl der Erben bzw. Vermächtnisnehmer erfolgen. Ist der testamentarische Nachfolger bestimmt, muss sich der Erblasser in einigen Fällen über eine mögliche Testamentsvollstreckung (s.u.) Gedanken machen. Außerdem gilt es, sinnvolle Verfügungen zugunsten derjenigen Angehörigen zu treffen, die im Erbfall nicht in den Betrieb eintreten sollen.

3. Vererbung von (Anteilen an) Gesellschaften (GmbH, GbR, KG etc.)

Bei den meisten mittelständischen Unternehmen handelt es sich nicht um Einzelunternehmen, sondern um Personengesellschaften wie die GbR, die KG, OHG oder GmbH & Co. KG oder um Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG. Für so organisierte Betriebe gibt es zahlreiche Besonderheiten beim Erben und Vererben.

Sondererbfolge bei Personengesellschaften

Die Vererbung von Gesellschaften an Personengesellschaften weicht wesentlich von der Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen an einer AG oder Aktien einer AG ab. Für alle Personengesellschaften gilt die sogenannte Sondererbfolge. Das bedeutet, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters bei einer Erbengemeinschaft nicht an diese fällt. Stattdessen wird jeder Miterbe entsprechend seinem Erbteil selbst Gesellschafter.

Bei der GmbH fällt dagegen der Geschäftsanteil an die Erbengemeinschaft. Insoweit gilt hier der allgemeine erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Insoweit muss man die Probleme kennen, die bei Unternehmensanteilen in einer Erbengemeinschaft entstehen können.

Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

Das beste Unternehmertestament ist wertlos, wenn es nicht mit dem Gesellschaftsvertrag des vererbten Unternehmens abgestimmt ist. Sowohl bei GmbHs als auch bei Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG oder die GbR werden die Weichen bei der Erbfolge in sogenannten „Nachfolgeklauseln“ im Gesellschaftsvertrag geregelt. Das ist sinnvoll, da im Erbfall etwaige Mitgesellschafter ja davon betroffen sind, ob und welcher Familienangehörige des verstorbenen Gesellschafters in das Unternehmen eintritt. Der Unternehmer muss sich daher fragen, ob der testamentarische oder gesetzliche Erbe seines Gesellschaftsanteils überhaupt ein qualifizierter Nachfolger im Sinne des Gesellschaftsvertrags ist.

4. Pflichtteilsprobleme bei der Betriebsnachfolge

Werden im Testament nicht alle nahen Angehörigen als Nachfolger ausgewählt, können sich Pflichtteilsprobleme ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb das überwiegende Familienvermögen darstellt. Dann reicht das Privatvermögen häufig nicht aus, um die gesetzlichen Ansprüche der „weichenden Erben“ zu befriedigen. Außerdem ist die Bestimmung des Unternehmenswerts für die Berechnung des Pflichtteils ein häufiger Anlass für einen Erbstreit.

Wer hier kein Risiko eingehen will, sollte bereits zu Lebzeiten sein Testament mit entsprechenden Absprachen flankieren. So sorgt insbesondere ein Pflichtteilsverzicht für klare Verhältnisse und schützt den Fortbestand des Familienunternehmens. In formeller Hinsicht bedarf ein solcher Verzicht der notariellen Beurkundung in tatsächlicher Hinsicht in der Regel einer attraktiven Abfindung für den Pflichtteilsberechtigten.

5. Testamentsvollstreckung an der Firma

Bei einem plötzlichen Versterben des Unternehmers oder bei minderjährigen Erben sind die ausgewählten Nachfolger häufig noch nicht bzw. nicht sofort in der Lage, die Firma weiterzuführen. In diesen Fällen ist eine Testamentsvollstreckung am Betrieb geboten.

Der Erfolg einer solchen Maßnahme hängt dabei ganz entschieden von der Auswahl des richtigen Testamentsvollstreckers ab. Die Anforderungen an die Person sind hoch – in unternehmerischer, rechtlicher, steuerlicher und nicht zuletzt menschlicher Hinsicht. Im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung spielt das Gesellschaftsrecht eine bedeutende Rolle. So ist zum Beispiel die Testamentsvollstreckung an einer GmbH (Geschäftsanteil) mit einem etablierten Fremdgeschäftsführer deutlich unproblematischer als die an einem GbR-Anteil.

6. Erbschaftssteuer – (k)ein Problem?

Die Erbschaftsteuer kann gerade für mittelständische Familienunternehmen zu einer erheblichen Belastung werden. Das muss nicht sein, wenn man bedenkt, welche steuerlichen Begünstigungen nach aktuellem Erbschaftsteuerrecht für Erben von Betriebsvermögen gelten. Die Herausforderung besteht darin, vor dem Erbfall die komplexen Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen zu schaffen und diese nach dem Erbfall nicht zu gefährden.

Ein besonderer Themenkreis ist die Bewertung von Unternehmen zum Zwecke der Erbschaftsteuererhebung. Verschaffen Sie sich rechtzeitig einen Überblick, welche Erbschaftsteuer im Falle der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft anfallen kann und welche Maßnahmen Sie zu Lebzeiten zur Reduzierung der Steuerlast zu ergreifen können.

Beachten Sie dabei, dass die Sicherung einer niedrigen Erbschaftsteuer für den Betrieb oft auch den rechtlichen Rahmen für andere Fragen der Unternehmensnachfolge absteckt.

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Quelle: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB