Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Offene Fragen und Widersprüche aus Sicht der Berufshaftpflichtversicherung

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Offene Fragen und Widersprüche aus Sicht der Berufshaftpflichtversicherung

Eine erfolgreiche Lobbyarbeit1 hat die „Haftpflichtversicherung statt Handelndenhaftung bei der Partnerschaftsgesellschaft”2 Wirklichkeit werden lassen. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) solle die Haftungskonzeption der Partnerschaftsgesellschaft weiterentwickeln, um den Anforderungen der Praxis gerecht zu werden3. Trotz aller zum Teil fortbestehenden Schwächen des PartGG erweise sich diese Rechtsform bei näherer Betrachtung als hoch attraktiv, insbesondere für Rechtsanwälte4. Die Versicherungsleistung für vier Berufe sei damit einfach und praxisgerecht geregelt5. Sollte die PartG mbB deshalb nicht die erhoffte Akzeptanz finden, müsste der Gesetzgeber hier noch einmal tätig werden6. Die praktischen Auswirkungen der neuen Regelungen insbesondere auf die interprofessionelle Zusammenarbeit der Berufsgruppen in Form der PartG mbB blieben abzuwarten7. Der Beitrag befasst sich mit dem Übergang der Versicherungspflicht vom Berufsträger weg zur Berufsausübungsgemeinschaft hin, Besonderheiten bei der interprofessionellen PartG mbB aus Sicht der Berufshaftpflichtversicherung und administrativen Aspekten.

1. Löcher in der persönlichen Enthaftung des Partners einer PartG mbB?

Die „einfache” (d. h. nicht die nach § 49 StBerG anerkannte) PartG mbB ist ein Unterfall des § 56 Abs. 1 StBerG. Wie die Schwester der Sozietätsvariante „GbR” ist sie nicht Träger des Berufs. Das 8. StBÄndG vom 8. 4. 20088 strich gesellschaftsrechtliche Beschränkungen; es sei – so der Gesetzgeber – nicht erforderlich, Steuerberatern vorzuschreiben, welche gesellschaftsrechtliche Organisationsform sie wählen dürfen, um ihren Beruf auszuüben9.

Diese freiwillige Option neben der herkömmlichen Partnerschaft mit Haftungskonzentration10 auf das Gesellschaftsvermögen ist als neue Rechtsformvariante nicht nur in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht11 ein Hybrid. Die Berufsausübungsgemeinschaft PartG mbB ist Träger der Berufshaftpflichtversicherung, Träger des Berufs bleibt der bestellte Partner. Die Partner versichern ihr Risiko, soweit sie ausschließlich in der Partnerschaft mbB tätig sind, über diese mit (§ 51 Abs. 3 DVStB), womit der persönliche Versicherungsschutz des Berufsträgers als früherer Sozius oder Partner endet. Dieser Umstand kann die Quelle empfindlichen Ungemachs sein.

Die junge PartG mbB wird regelmäßig Mandate aus der Zeit fortführen, zu der die Berufsträger als Sozien einer GbR oder als Partner einer herkömmlichen Partnerschaft praktizierten. Unproblematisch sind Dank des im Verstoßprinzip verankerten „ewigen” Versicherungsschutzes12 Haftungsfälle aus dieser Vorzeit. Unterläuft das Berufsversehen dagegen in einem vor der PartG mbB begründeten Alt- oder Dauermandat erst zeitlich später in der PartG mbB, kann eine akzessorische Partnerhaftung „historisch” fortbestehen. Sei es bei Mandaten aus der Zeit vor der Umwandlung der bestehenden Partnerschaft in eine PartG mbB13, sei es für den Fall der Umwandlung14 einer Freiberufler-GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB15. Die Detailfragen zum Beginn der Haftungsbeschränkung in den vor der PartG mbB begründeten Alt- oder Dauermandanten sind, soweit ersichtlich, noch ungeklärt.

Bis die notwenige Diskussion in Gang gesetzt ist und einen ersten Überblick erlaubt, lohnt sich ein Blick auf die Überlegungen der Literatur zum Geltungsbeginn des Haftungsprivilegs der Handelndenhaftung (§ 8 Abs. 2 PartGG). Die Haftung der Partnerschaft für bereits vor der Umwandlung begründete Altverbindlichkeiten der GbR bestehe auch nach der Umwandlung fort16. Und darüber hinaus:

„Für bereits vor dem Formwechsel in die Partnerschaft begründete Verbindlichkeiten der GbR verbleibt es grundsätzlich beim Haftungskonzept der GbR. Schon aus Gläubigerschutzgesichtspunkten kann sich mit dem Formwechsel der GbR in eine Partnerschaft nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung sämtlicher Gesellschafter analog § 128 HGB für die zum Zeitpunkt der Eintragung in das Partnerschaftsregister bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten ändern. Die Umwandlung der Gesellschaft in eine Partnerschaft führt demgemäß nicht (nachträglich) zu einer Erstreckung des Haftungsregimes der Partnerschaft (auch) auf die Verbindlichkeiten der GbR, es erfolgt also insoweit keine Haftungskonzentration auf die an der Bearbeitung eines Auftrags beteiligten Gesellschafter im Außenverhältnis. Die Haftungsprivilegierung nach § 8 II PartG gilt vielmehr nur für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die nach dem Formwechsel „begründet” wurden. Da die (Schadensersatz-)Haftung lediglich eine Folge der Verletzung der gegenseitigen Vertragspflichten ist und demgemäß nur das bereits bestehende Vertragsverhältnis konkretisiert, ist dabei entscheidend nicht der Zeitpunkt des Berufsfehlers oder gar des Schadeneintritts, sondern die Begründung des jeweiligen Mandatsverhältnisses. Wollten die Partner der umgewandelten GbR das Haftungsregime der Partnerschaft, insbesondere die Haftungskonzentration des § 8 II PartGG, für Altmandate zur Anwendung bringen, müssten sie dies mit den betreffenden Mandanten individualvertraglich regeln oder aber die betreffenden Mandatsverträge beenden und nach Umwandlung in die Partnerschaft neu abschließen. Ob diese Gestaltung in der Praxis durchführbar ist, erscheint zwei-felhaft.”17

Es darf bezweifelt werden, dass der Beginn der Haftungskonzentration günstiger als der des Haftungsprivilegs zu beurteilen ist. Dem persönlich enthafteten Partner einer PartG mbB droht, dass er gleichwohl für neue Verstöße in Alt- oder Dauermandaten der akzessorischen Haftung ausgesetzt bleibt18. Und das, obwohl sein persönlicher Versicherungsschutz aus der Vorzeit als Sozius oder als Partner mit Handelndenhaftung beendet (§ 51 Abs. 3 DVStB) ist.

Ferner ungeklärt ist die Wirkung der Haftungskonzentration bei Mandaten, die der Partner persönlich, z. B. aufgrund gesetzlicher Erfordernisse (z. B. die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, § 56 Abs. 1 InsO) wahrnimmt oder aus sonstigen Gründen auf Rechnung der PartG mbB ausübt.

Der Steuerberater-Partner tut gut daran, den Inhalt und die Reichweite des für die PartG mbB eingekauften Versicherungsschutzes (§ 67 Abs. 1 und 2 StBerG, § 51 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 4 DVStB) kritisch zu prüfen. Ebenso sollten Rechtsanwälte verfahren, die – im Gegensatz zum Steuerberater – einen persönlichen Deckungsschutz (§ 51 Abs. 1 BRAO) neben der Versicherung für die PartG mbB (§ 51a BRAO) aufrechterhalten müssen und ihn ggf. auf die Mindestversicherungssumme (§ 51 Abs. 4 BRAO) reduzieren möchten.

2. Die Geltung des strengsten Berufsrechts – das Prinzip der Meistbelastung19

Die Änderung des § 3 Nr. 2 StBerG durch das 7. StBÄndG vom 24. 6. 200020 ermöglichte die uneingeschränkte Zusammenarbeit von Steuerberatern mit Rechtsanwälten, vereidigten Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern in der Rechtsform der Partnerschaft21. Nunmehr ist eine solche Zusammenarbeit auch in der Unterform der PartG mbB möglich. „Bei gemischten Partnerschaften tritt naturgemäß ein Problem auf, wenn die Berufsrechte der jeweiligen Partner unterschiedliche Versicherungssummen statuieren. Das hätte man gesetzlich regeln können. Man hielt es aber für ökonomischer und völlig ausreichend für diese Fälle, einen Hinweis im Bericht des Rechtsausschusses zu geben.”22 Das bedeutet nun im Einzelnen:

2.1 Unterschiedliche Regelungen für die vertragliche Haftungsbegrenzung

Die unterlassene Angleichung der Berufsrechte im Bereich der vertraglichen Haftungsbegrenzung23 gibt der interprofessionellen PartG mbB ein stumpfes Schwert in die Hand.

Die Steuerberater-PartG mbB kann den Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens durch vorformulierte Vertragsbedingungen der Höhe nach begrenzen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StBerG)24. Nach Hinzutreten eines Rechtsanwalts-Partners ist dies auf die Fälle nur einfacher Fahrlässigkeit reduziert (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BRAO). An der vertraglichen Haftungsbegrenzung wird deutlich, dass der Gesetzgeber die interprofessionelle Berufsausübungsgemeinschaft nicht im Blick hatte, obgleich der Gesetzentwurf zunächst genau das vermuten lassen konnte:

„Jedoch stößt die Haftungskonzentration auf den Handelnden zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden. Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Partnerinnen und Partner können die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien zeichnet sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht ab …”25

Die interprofessionelle Zusammenarbeit ist gerade der Paradefall „unterschiedlicher Spezialisierung”.

2.2 Die Ausgestaltungen des Versicherungsinhalts für die interprofessionelle PartG mbB

2.2.1 Unterschiedlich hohe Mindestversicherungssummen

Sobald ein Rechtsanwaltspartner der PartG mbB angehört, erhöht sich die für Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer vorgegebene Mindestversicherungssumme von 1 Mio. € (§ 67 Abs. 2 StBerG, § 52 Abs. 4 DVStB bzw. § 130 Abs. 1, § 54 Abs. 1 WPO, § 2 Abs. 1 WPBHV) für die Berufshaftpflichtversicherung der PartG mbB. Für die PartG mbB mit Rechtsanwälten sind – ungeachtet aller Kritik im Vorfeld26 – 2,5 Mio. € vorgegeben (§ 51a Abs. 2 BRAO). Die Beschlussempfehlung bzw. der Bericht des Rechtsausschusses verweisen auf das Prinzip der Meistbelastung:

„Die Vorgaben zur Mindestversicherungssumme sind im jeweiligen Berufsrecht verortet. In der Diskussion ist die Frage der Mindestversicherungssumme in interprofessionellen Sozietäten aufgekommen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat davon Abstand genommen, eine ausdrückliche Regelung zu dieser Frage zu treffen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass einem allgemeinen berufsrechtlichen Grundsatz zufolge im Falle von divergierenden berufsrechtlichen Anforderungen stets die strengsten gelten. Somit ist die höchste Mindestversicherungssumme maßgeblich.”27

Die interprofessionellen Partnerschaften sind gut beraten, diesem Hinweis zu folgen28, wollen die Partner nicht Gefahr laufen, (wieder) persönlich und akzessorisch (weiterhin) zu haften.

2.2.2 Unterschiedliche Begrenzungen der Jahreshöchstleistungen

Für Steuerberater und Rechtsanwälte gilt übereinstimmend: Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden (§ 51a Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 2 Satz 2 StBerG; § 52 Abs. 4 DVStB enthält die Vervielfachungsregelung nicht29). Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen (§ 51a Abs. 2 Satz 3 BRAO) bzw. muss sie „jedoch mindestens 4 Mio. € betragen” (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StBerG).

Nicht so bei vereidigten Buchprüfern bzw. Wirtschaftsprüfern, deren Berufsordnung unverändert fort gilt. Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muss den in § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB bezeichneten Umfang betragen (§ 130 Abs. 1, § 54 Abs. 1, Satz 2 WPO), d. h. 1 Mio. € für den einzelnen Versicherungsfall.

Ist Partner auch ein Wirtschaftsprüfer, muss dann die Versicherungsleistung bis zur Höhe von 1 Mio. € unmaximiert zur Verfügung stehen30, d. h. ohne Begrenzung auf eine Jahreshöchstleistung?

Zu jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen, so auch von dem der Geltung des strengsten Berufsrechts:

(1) Vereidigte Buchprüfer/Wirtschaftsprüfer gehen in der „einfachen” Partnerschaft (mbB) keiner originären Berufsausübung nach

Die unmaximierte Versicherungssumme (§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPO) stand vor der 3. WPO-Novelle31 im Kontext der Tätigkeit der gesetzlichen Abschlussprüfung und gilt seither für jeden Tätigkeitsbereich des Wirtschaftsprüfers32. Gleichwohl ist die Tätigkeit in einer einfachen PartG mbB lediglich eine zulässige Tätigkeit i. S. des § 43a Abs. 2 WPO33. Daneben muss der vereidigte Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer seinen Beruf i. S. des § 43a Abs. 1 WPO ausüben34. Ein vereidigter Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer kann seinen Beruf hiernach nicht ausschließlich in einer einfachen PartG mbB ausüben35.

Die Anwendung des strengsten Berufsrechts auf die Begrenzung der Jahreshöchstleistung würde für die interprofessionelle PartG mbB einen Deckungsschutzumfang für eine Tätigkeit abbilden, die Rechtsanwälten und Steuerberatern nicht erlaubt, vereidigten Buchprüfern bzw. Wirtschaftsprüfern jedenfalls nicht in einer „einfachen” Partnerschaft (mbB) möglich ist. Zur Wirkung der Haftungskonzentration kann es keines unmaximierten Versicherungsschutzes bedürfen, wenn die dazu korrespondierende Berufstätigkeit in der interprofessionellen PartG mbB nicht ausgeübt werden darf.

(2) Die Wertung des Gesetzgebers in der 5. WPO-Novelle 2004

Das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüferexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz – WPRefG) vom 1. 12. 200336 bringt mit der Änderung des § 44b Abs. 4 WPO zum Ausdruck, dass die WPO in einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht die anderen Berufsrechte substituieren darf:

„Der Gesetzgeber hatte bisher mit § 44b Abs. 4 WPO für gemischte Sozietäten eine einheitliche Mindestversicherung nach den Bedingungen der Wirtschaftsprüferordnung festgeschrieben. Danach sind Nicht-Wirtschaftsprüfer bzw. nicht vereidigte Buchprüfersozii verpflichtet, eine Versicherung zu unterhalten, die den Anforderungen für Wirtschaftsprüfer entspricht. Hintergrund ist, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherer bei unterschiedlichen Deckungssummen der Sozii eine Durchschnittsversicherungssumme gebildet wird, bis zu der der Versicherer maximal eintritt. Der Gedanke des bisherigen § 44b WPO sah sich häufig dem Vorwurf ausgesetzt, in das Berufsrecht anderer, sozietätsfähiger Berufe einzugreifen. Zur Klarstellung des eigentlichen Regelungszwecks wird die Vorschrift daher dahin gehend geändert, dass allein das Versicherungsverhältnis des Wirtschaftsprüfers für die Frage der Berufsausübung in einer gemischten Sozietät maßgeblich ist.”37

Die Geltung des strengsten Berufsrechts würde systematisch auf den Erkenntnisstand vor der 5. WPO-Novelle zurückfallen. Weshalb sollte für eine wirksame Erlangung der Haftungskonzentration die PartG mbB für Berufsversehen ihrer Anwalts- und/oder Steuerberaterpartner eine unmaximierte Versicherungssumme im Bereich der ersten Million (§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPO) vorsehen müssen, sobald ein Partner mit der Qualifikation als Wirtschaftsprüfer zugegen ist? Dagegen nicht, sofern allein Anwalts- und/oder Steuerberaterpartner praktizieren?

Seit 2004 genügt der unmaximierten Deckung das Nachweisverfahren gemäß § 7a WPBHV. Berufsangehörige im Sinne der WPO, die ihren Beruf in Berufsausübungsgemeinschaften mit Personen ausüben, die selbst nicht als Berufsangehörige im Sinne der WPO bestellt sind, müssen der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Dieses Procedere ist für die interprofessionelle PartG mbB nicht geeignet. Ihr Versicherungsschutz hat einheitlich die Berufsversehen aller in ihr vertretenen Professionen abzudecken. Der Wirtschaftsprüferpartner übt seine Profession gerade nicht in der Berufsausübungsgemeinschaft PartG (mbB) aus.

2.3 Unterschiedliche Anforderungen an den Deckungsinhalt

Art. 2 des Gesetzes vom 15. 7. 2013 „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer”38 disharmoniert die Berufsrechte im Fall des Ausschlusses vom Versicherungsschutz bei wissentlicher Pflichtverletzung (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO; § 53a Abs. 1 Nr. 1 DVStB, § 4 Abs. 1 Nr. 1 WPBHV). Am Ende des Gesetzgebungsverfahrens erkannte der Rechtsausschuss des Bundestages eine „(rechtliche) Schutzlücke” für den Fall, dass die PartG mbB wegen des Ausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung ohne Versicherungsschutz dastünde39. § 51a Abs. 1 Satz 2 BRAO verweist nunmehr nicht länger auf die Nr. 1 des § 51 Abs. 3 BRAO.

In seiner Stellungnahme vom 18. 6. 2013 wendet sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Nachdruck gegen diesen Lückenschluss40. Die Argumente wie auch der alternative Lösungsvorschlag des GDV in Ziffer 3 der Stellungnahme wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen.

Hat in einer (anerkannten) Steuerberater-PartG mbB oder einer interprofessionellen StB/WP-PartG mbB der handelnde Berufsträger die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und hat er subjektiv das Bewusstsein, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln, sind die Voraussetzungen für den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung erfüllt41 mit der Folge, dass aus der Police der PartG mbB kein Versicherungsschutz besteht und die akzessorische Haftung wieder auflebt.

Nicht so bei der Rechtsanwalts-PartG mbB und es stellt sich die Frage, ob der Grundsatz des strengsten Berufsrechts für die interprofessionelle RA/StB/WP-PartG mbB Anwendung finden muss. Das Gesetz erkennt und schließt die „(rechtliche) Schutzlücke” allein in Art. 2. Diese selektive Handhabung42 des Gesetzgebers könnte es rechtfertigen, vom Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung nur für den Fall der Berufsausübung des Anwaltspartners abzusehen.

Worum es letztlich geht: Nach dem Erkennen der „(rechtlichen) Schutzlücke” gilt bei Rechtsanwaltspartnern für den Fall der vorsätzlichen widerrechtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles43 der subjektive Risikoausschluss gemäß § 103 VVG44. Der für die PartG mbB handelnde Berufsträger muss das Bewusstsein haben, dass sein Verhalten den schädigenden Erfolg haben werde und den Willen, sich trotzdem so zu verhalten45. Den Erfolg muss er als möglich voraussehen und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben, wenn auch nicht in allen Einzelheiten46. Das schließt es aus, Schadensfolgen zuzurechnen, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat47. Für den (auch bedingten) Vorsatz liegt die Beweislast beim Versicherer48. Der qualitative Unterschied zur „wissentlichen Pflichtverletzung” liegt darin, dass es bei ihr auf den Erfolgseintritt als Vorsatzkomponente nicht ankommt49. Es muss (nicht) verwundern, dass seit Einführung der PartG mbB auch in Einzelpraxis tätige Rechtsanwälte den Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) in Frage zu stellen beginnen. Damit schielt das Organ der Rechtspflege nach Versicherungsschutz für den Fall, dass es wusste, etwas nicht tun zu dürfen und dieses dennoch tat oder wusste, etwas tun zu müssen und dieses trotzdem nicht tat.

So sehr die gesetzliche Ungleichbehandlung der Berufsrechte im Punkt der wissentlichen Berufspflichtverletzung Kritik verdient, noch gravierender ist die Anordnung, die wissentliche Pflichtverletzung im Interesse des Verbraucherschutzes zu versichern. Die handstreichartige Abschaffung50 dieses zentralen Grundprinzips der Berufshaftpflichtversiche-rung51 steht in krassem Widerspruch zu der von den Berufskammern verfolgten Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung bei der Berufsausübung.

Zur Bewältigung des angerichteten Flurschadens ist es verantwortlich, die Versicherung der wissentlichen Pflichtverletzung auf das Mindestmaß, d. h. den Bereich der für die PartG mbB festgelegten Mindestpflichtversicherungssumme (§ 51a Abs. 2 BRAO) zu begrenzen. Für höhere Versicherungssummen ist § 113 Abs. 3 VVG zu beachten, wonach innerhalb eines Vertrages eine Pflichtversicherung (§ 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG, § 51a Abs. 1 BRAO) mit partiell abweichenden Regelungsgehalten (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) nicht darstellbar ist. Soweit am Markt befindliche Konzepte für den Fall der wissentlichen Pflichtverletzung den Innenregress vorsehen, stehen sie jedenfalls nicht in Widerspruch mit der Zielrichtung des „Lückenschlusses”. Deren Adressat ist die geschädigte Person, der im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung der die Haftungsbegrenzung absichernde Versicherungsschutz nicht mehr zur Verfügung stünde52. Der Innenregress ist ein Instrument zur Abfederung des berufsrechtlichen Flurschadens.

3. Neue Bescheinigungen, Bestätigungen und Anzeigen des Versicherers, Schutzlücke inklusive

Für die Bescheinigungen des Versicherers zur Anmeldung in das Partnerschaftsregister (§ 4 Abs. 3 PartGG) sowie zum Nachweis des für die Haftungsbegrenzung erforderlichen Versicherungsschutzes (§ 8 Abs. 4 PartGG i. V. m. § 67 Abs. 1 und 2 StBerG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 4 DVStB und § 51a Abs. 1 und 2 BRAO) gelten keine Besonderheiten. Die Ausgestaltung der Bescheinigung bzw. Bestätigung muss die jeweils in der PartG mbB vertretenen Berufsrechte beachten.

Endet die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen, weil z. B. die Steuerberater-PartG mbB in die herkömmliche Verfassung mit Haftungskonzentration auf den handelnden Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG) zurückkehrt, oder der zur Haftungskonzentration notwenige Versicherungsschutz unterschritten wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet (§ 8 Abs. 4 PartGG, § 56 Abs. 1 DVStB) und der Versicherer befugt (§ 8 Abs. 4 PartGG, § 117 Abs. 2 VVG i. V. m. § 56 Abs. 2 DVStB), dies der zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Der Wegfall der Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen und das Wiederaufleben der akzessorischen Partnerhaftung wirkt gegenüber Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Diese Wirkung des § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG kann für den Verbraucher nachteilig sein.

Im Bereich der klassischen Berufshaftpflicht prägt § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG den Verbraucherschutz aus. Versäumt es der Versicherer, das Ende eines Versicherungsvertrages der Berufskammer (zeitnah) anzuzeigen, bleibt er geschädigten Dritten für Verstöße nach Beendigung der Vertrages wie auch der Prämienzahlung länger eintrittspflichtig.

Der Wegfall der Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen berührt nicht die Leistungspflicht des Versicherers. Die Anzeige des Versicherers verzögert das Wiederaufleben der akzessorischen Partnerhaftung. Die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen dauert in den Grenzen des § 117 Abs. 2 VVG an, ohne dass der dafür notwendige Versicherungsschutz bestünde. Bleibt zwischenzeitlich das Privatvermögen der Partner dennoch vor Zugriffen der Gläubiger abgeschottet, öffnet sich eine Schutzlücke.

4. Fazit

Die PartG (mbB) scheint ohne schöpferischen Schlusspunkt ihrer wechselvollen Geschichte53 verhaftet zu bleiben. Die kritischen Stimmen der Literatur zum Referentenent-wurf54 haben an Aktualität nichts eingebüßt. Für interprofessionelle Berufsausübungsgemeinschaften ist die Neuregelung der PartG mbB ohne jeden Elan55 holprig konstruiert. Eine mögliche vorsichtige Harmonisierung der Berufsrechte wurde konsequent vermieden.

Die Partner einer PartG mbB müssen nicht nur den Voraussetzungen der Haftungskonzentration, sondern auch dem Verbraucherschutz Rechnung tragen, entweder mit einem auskömmlichen Gesellschaftsvermögen oder einer risikoangemessenen Versicherungssumme oberhalb der für die PartG mbB jeweils vorgesehenen Mindestpflichtversicherungssumme. Andernfalls würde, je nach Lage des Einzelfalls, der Begriff der „materiellen Unterkapitalisierung”56 um eine neue Facette angereichert.


1 Vgl. Kinder, AnwBl 2013, M 235; Ewer, AnwBl 2013, 634; Reinemann, Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München 03/2013, 6.

2 Hellwig, NJW 2011, 1557, erläutert das Modell des DAV und die rechtstatsächlichen Hintergründe der Initiative.

3 Seibert, DB 2013, 1710.

4 Römermann, NJW 2013, 2305.

5 Römermann, NJW 2013, 2305, 2310.

6 Ruppert, DStR 2013, 1623, 1628.

7 Pestke/Michel, Stbg 2013, 366, 368.

8 BGBl I 2008, 666.

9 Kamps/Wollweber, DStR 2009, 926.

10 Ruppert, DStR 2013, 1623, 1624.

11 Römermann, NJW 2013, 2305, 2309.

12 Gladys/Riechert, DStR 2011, 880, 881.

13 Uwer/Roeding, AnwBl 2013, 309, 311; vgl. WPK: „Die wichtigsten Fragen und Antworten zur PartGmbB”, Std. 26. 7. 2013, Abschn. I, 6. Frage nachzulesen unter www.wpk.de/pdf/WPK_Magazin_3-2013_ PartGmbB_FAQ.pdf.

14 A. A. Pestke/Michel, Stbg 2013, 366, 371, die hier eine Neugründung der PartG mbB für erforderlich halten.

15 Sommer/Treptow/Dietlmeier, NJW 2011, 1551.

16 Sommer/Treptow/Dietlmeier, NJW 2011, 1551, 1553.

17 Sommer/Treptow/Dietlmeier, NJW 2011, 1551, m. w. N.

18 WPK, (Fn. 13), Abschn. I, 6. Frage a. E.

19 Weinbeer, Die Haftungsverfassung bei Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten, S. 324.

20 BGBl I 2000, 874.

21 Kamps/Wollweber, DStR 2009, 1870, 1873.

22 Seibert, DB 2013, 1710, 1712.

23 Gladys, DStR 2012, 2249.

24 Ruppert, DStR 2013, 1623, 1628.

25 BT-Drs. 17/10487 v. 15. 8. 2012, S. 1.

26 Göcken, NJW-aktuell 43/2012, 16, m. w. N.

27 BT-Drs. 17/13944, S. 21.

28 Seibert, DB 2013, 1710.

29 Vgl. Ruppert, DStR 2013, 1623, 1626.

30 So Ruppert, DStR 2013, 1623; und WPK, (Fn. 13), Abschn. II, 3. Frage a. E.

31 Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung v. 15. 7. 1994, BGBl I 1994, 1569.

32 Lichtner/Korfmacher, WPK-Mitt. 1994, 207, 218.

33 Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/10487 v. 15. 8. 2012, S. 18.

34 Vgl. WPK, (Fn. 13), Abschn. II, letzte Frage vor III; Schnepel, in: Hense/Ulrich, WPO-Kommentar, 2008, § 43a Rn. 42 ff. und bezüglich der Regelungslücke für die PartG in der WPO: § 44b Rn. 43.

35 WPK, a. a. O.; WPK Magazin 3/2013, 6, 8 fokussiert als Ursache einer möglichen Unattraktivität der PartG mbB allein die Prämienhöhe ohne Reflex auf die berufsrechtliche Einordnung der „einfachen” Partnerschaft.

36 BGBl I 2003, 2446.

37 Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1241 v. 25. 6. 2003, S. 36.

38 BGBl I 2013, 2386.

39 BT-Drs. 17/13944 v. 12. 6. 2013, S. 21; Ruppert, DStR 2013, 1623, 1627; Seibert, DB 2013, 1710, 1712 f.

40 Nachzulesen unter http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/07/GDV-Stellungnahme_wissentliche_Pflichtverletzung-Partnergesellschaften-2013.pdf.

41 Lücke, in: Prölss/Martin, VVG-Kommentar 2010, AVB Vermögen/P§ 4 Rn. 12.

42 Zu den möglichen Hintergründen vgl. WPK, (Fn. 13), Abschn. II, 9. Frage.

43 Lücke, (Fn. 41), § 103 Rn. 1.

44 BT-Drs. 17/13944 v. 12. 6. 2013, S. 21.

45 Littbarski, in: Langheid/Wandt, MüKo-VVG 2011, § 103 Rn. 22 m. w. N.

46 Lücke, (Fn. 41), Rn. 5 m. w. N.

47 Lücke, (Fn. 41).

48 Lücke, (Fn. 41), Rn. 7.

49 Lücke, (Fn. 41), Rn. 16 f.

50 Ruppert, DStR 2013, 1623, 1628.

51 Littbarski, (Fn. 45), § 103 Rn. 15 ff.

52 BT-Drs. 17/13944 v. 12. 6. 2013, S. 21.

53 Römermann, NJW 2013, 2305.

54 Z. B. Schüppen, BB 2013, 783; Römermann/Praß, Stbg 2012, 919.

55 Becker, AnwBl 2013, 656, thematisiert den Bedarf einer grundsätzlichen Reform auch für die Sozietät.

56 Vgl. Zeidler, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn. 15 ff.; Heider, in: MüKo-AktG, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 74 ff.

Quelle: Paul-Franz Gladys, Vaterstetten, Rechtsanwalt, ist Referent für Vermögenschaden-Berufshaftpflichtversicherung mit Schwerpunkt wirtschafts- und steuerberatende Berufe bzw. Rechtsanwälte bei der Allianz-Versicherungs-AG, München.