Die Gründe, die für eine mögliche Entpflichtung des Unternehmens von den Lasten der unmittelbaren Zusage sprechen, sind vielschichtig. Nicht selten werden die Unternehmen im Rahmen einer Betriebsprüfung, bei einem geplanten Verkauf, bei der Aufnahme neuer Gesellschafter oder eines bevorstehenden Generationenwechsels mit der Problematik konfrontiert, dass weder der Erwerber noch der Unternehmensnachfolger bereit sind, die bestehende Pensionsverpflichtung, steuerliche Folgen der Auflösung von Rückstellungen oder damit das Langlebigkeitsrisiko des Pensionsberechtigten zu übernehmen.
Ein Motiv für die Befreiung von einer Pensionszusage kann jedoch auch die Verbesserung des Bilanzbildes sein, die Verbesserung der Bilanzkennzahlen (insb. Eigenkapitalquote), Trennung von operativem Geschäft und Versorgungsgeschäft oder schlicht die Vermeidung einer Überschuldung.