19 Nov Regressanspruch von Sozialversicherungsträgern bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften
Zunehmend sind unsere Rechtsanwälte mit Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern (insbesondere Berufsgenossenschaften) konfrontiert. Unser Haus ist auf haftungsrechtliche Fragen der Bauwirtschaft spezialisiert. Jährlich beraten unsere Rechtsanwälte zahlreiche Unternehmen und Unternehmer bei Regressfällen der jeweiligen Berufsgenossenschaften, immer häufiger wird den Unternehmern die grob fahrlässige oder bedingt vorsätzliche Herbeiführung von Arbeitsunfällen unterstellt, beispielhaft bei Nichteinhaltung von Unfallverhütungsvorschriften, fehlerhafter, unvollständiger oder gänzlich fehlender Gefährdungsbeurteilungen.
Im Urteil vom 22.05.2014 hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Berufungsverfahren entschieden (Urteil vom 22.05.2014, Az. 2 U 574/12) das der beklagten Angestellte zur Zahlung von insgesamt 942.436,13 € verpflichtet ist. Die klagende Berufsgenossenschaft beansprucht Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten entstanden sind. Am 21.11.2002 verlor der Geschädigte ein (in diesem Fall überlassener) Arbeitnehmer im Verlauf der Arbeiten das Gleichgewicht und stürzte von einer Mauer 5,50 m tief auf den darunter befindlichen Betonboden. Er zog sich schwerste Schädel- und Wirbelverletzungen zu und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Unfallstelle war zum Unfallzeitpunkt nur in einzelnen Teilflächen mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze gesichert und entsprach nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
Das Gericht kam zu dem Entschluss, der leitende Angestellte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und hafte gegenüber dem Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nach § 110 Abs. 1 SGB VII. Er sei als Verantwortlicher in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, den ihm unterstellten Arbeitnehmern keine die Gesundheit gefährdenden Arbeiten zuzuweisen. Solche Fälle sind zunehmend höchstrichterlich manifestiert. In vielen solcher Fälle ist jedoch nicht, wie rechtsirrtümlich vom Gericht angenommen, die Betriebshaftpflichtversicherung zuständig. Es verbleibt nicht bei der Haftung des „leitenden Angestellten“. In Verbindung mit § 43 GmbHG (Pflichtverstöße bei nicht vorsätzlicher Nichteinhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes) richten sich solche Ansprüche im Wege der Durchgriffshaftung (Persönliche Haftung) zunehmend direkt an Geschäftsführer und Inhaber von Unternehmen.
Unsere Juristenteams stellten in der täglichen Praxis bereits fest, dass ein Großteil der Unternehmer Ihrer Branche, gegen die Folgen von solchen Regressansprüchen nicht oder nur unzureichend abgesichert sind. Da wir bereits mehrfach zu Haftungsrisiken im Bauhandwerk doziert haben, würden wir uns freuen bei einer Ihrer anstehenden Veranstaltungen zu der Thematik von Regressansprüchen und Durchgriffshaftung vor Ihren Mitgliedsbetrieben vortragen zu dürfen. Zu diesem Zweck stellen wir Ihnen gerne einen unserer erfahrenen Dozenten zur Verfügung.
Topics des Vortrags (Roter Faden):
- Verschuldensgrade im Zivilrecht – insb. Einordnung der wissentlichen Pflichtverletzungen
- Persönliche Inanspruchnahme durch die Berufsgenossenschaft anhand von konkreten Praxisbeispielen
- Fallbeispiel – Zivilrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers & strafrechtliche Ermittlungen
- Lösungs- und Präventionsstrategien (u.a. Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisung, Dokumentation)
- Verhalten- und Schadenbearbeitung des Betriebshaftpflichtversicherers (konkrete Praxisbeispiele)
- Darstellung der neuralgischen und entscheidenden Klauseln in der Haftpflichtversicherung