Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH-Holdingstruktur

Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH-Holdingstruktur

Viele Einzelunternehmen agieren erfolgreich im Markt, stellen aber irgendwann fest, dass der Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit eigentlich einer anderen Rechtsform bedarf. Dann ist die Umwandlung in eine GmbH-Holdingstruktur eine interessante Option mit vielen Vorteilen.

1. Vorteile im Überblick

a. Haftungsbegrenzung

Die fehlende Haftungsbeschränkung des Einzelunternehmers birgt existenzielle Risiken. Der Unternehmer haftet für alle betrieblichen Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Privatvermögen. Zwar werden Kreditgeber auch bei einer GmbH versuchen, die persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführer herbeizuführen, insgesamt sind die Haftungsrisiken in der GmbH jedoch deutlich reduziert.

b. Bessere Finanzierung von Wachstum durch Steuervorteile

Der erfolgreiche Einzelunternehmer versteuert seinen Gewinn mit dem Spitzensteuersatz (42 %) oder gar Reichensteuer (45 %) und i.d.R. zusätzlich Solidaritätszuschlag von 5,5 % darauf. Bei einem Wechsel vom Einzelunternehmen in die GmbH bzw. Holdingstruktur ergibt sich auf Ebene der operativ tätigen GmbH eine Steuerbelastung von rund 23 % bis 33 %. Damit kann organisches Wachstum besser finanziert werden, da mehr Liquidität zur Verfügung steht.

c. Besseres Standing im Markt

Ein weiterer Vorteil der Holdingstruktur ist ein besseres Standing im Markt, da die Wahrnehmung hochwertiger ist als beim Einzelunternehmer. Die GmbH wirkt durch die optische Loslösung von der Person des Unternehmers oft verlässlicher.

d. Organisation und Nachfolge

In der Praxis beobachten wir, dass die Umwandlung in eine Holdingstruktur auch über die rechtliche und steuerliche Ebene hinaus zu einer Optimierung und Professionalisierung der betrieblichen Organisation führt. Außerdem ist die GmbH bzw. die Holding ausgezeichnet für eine Nachfolgeregelung geeignet, während bei dem Einzelunternehmen im Erbfall oft unlösbare erbrechtliche und haftungsrechtliche Probleme auftauchen können.

2. Vom Einzelunternehmen direkt in die Holding?

Es ist in vielen Fällen sinnvoll, direkt vom Einzelunternehmen in die Holdingstruktur zu wechseln. Diese ermöglicht eine Thesaurierung der Gewinne – also das Sammeln des Vermögens auf Ebene der Holding – mit einer um zunächst 24,875 % niedrigeren Steuerbelastung als bei Ausschüttung in das Privatvermögen. Genau die hohe Ausschüttungsbelastung von 26.375% aus der GmbH in das Privatvermögen führt dazu, dass viele GmbH-Gesellschafter Gewinne auf Ebene der operativ tätigen GmbH belassen. Das macht schon aus Haftungsgründen keinen Sinn. Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen. Bei erfolgreichen Unternehmen ist es daher nicht sinnvoll auf Ebene der GmbH das Geld zu sammeln, da dann wesentliches Vermögen doch noch im „Haftungsfeuer“ steht. Genau deshalb und aus steuerlichen Gründen wurde das Holding-Modell entwickelt

Die sogenannte Thesaurierung auf Ebene der GmbH hat aber auch noch andere „weichere“ Vorteile. Das sind zum Beispiel:

a. Aufbau Altersvorsorge

Ein Nebenaspekt der Holdingstruktur ist, dass das Vermögen auf Ebene der Holding getrennt ist vom Privatvermögen und daher die Verwendung für den privaten Konsum zunächst einer Gewinnausschüttung bedarf. Sieht der Unternehmer das Vermögen auf Ebene der Holding als reserviert für den Aufbau einer Altersvorsorge, dann gelingt diese aus psychologischen Gründen oft (nicht immer) besser.

b. Weitere Investitionen

Die in die Holding ausgeschütteten Gewinne sollen dort natürlich nicht ungenutzt liegen. Hier soll der Vermögensaufbau erfolgen oder weitere Tochter-GmbHs gegründet werden – mit neuen Geschäftsideen und vielleicht anderen Mitgesellschaftern.

c. EXIT-Besteuerung

Der schönste Vorteil der Holdingstruktur ergibt sich aber bei einer Veräußerung. Die Holding-Struktur hat neben der Trennung der den großen Vorteil, dass sieben Jahre nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in die GmbH eine Veräußerung der Anteile an der operativen GmbH mit einer Steuerbelastung von nur rund 1,5 % möglich ist.  Je früher die Holding gegründet wird, desto besser. Aber auch wenn eine Veräußerung vor Ablauf der sieben Jahre erfolgt, kann die Holding-Struktur vorteilhaft sein.

3. Achtung Steuerfalle!

 In der Praxis werden immer wieder erfolgreiche Unternehmer beobachtet, die bis zum 31. Dezember eines Jahres als Einzelunternehmer tätig sind und im folgenden Jahr plötzlich der gesamte Betrieb über eine GmbH geführt wird. Die Wirtschaftsgüter wie Warenlager, Computer und KFZ werden als sogenannter Asset Deal (die einzelnen Gegenstände werden per Kaufvertrag veräußert) in die neu gegründete GmbH überführt. Bei einem Einzelunternehmen mit einer ordentlichen Gewinnsituation führt dies bei Aufgriff durch die Betriebsprüfung oder Veranlagung zu hohen Steuerforderungen, weil das Finanzamt von einem hohen Firmenwert ausgeht.

Beispiel: Bei einem jährlichen Gewinn von 200.000 Euro wird das Finanzamt von einem Firmenwert von ca. 1.000.000 € bis 1.200.000 € ausgehen. Auf diesen Wert ist dann bei etwas vereinfachter Betrachtung wie bei einer Veräußerung die Einkommensteuer von bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag zu zahlen. Das ist der steuerliche „Supergau“. Es sind hohe Steuerlasten zu zahlen, ohne entsprechenden Liquiditätszufluss. Steuerrechtler nennen das „Dry Income“.

Aber auch, wenn im Moment die Gewinne noch nicht sprudeln, kann das Finanzamt von einem höheren Wert ausgehen. Insbesondere dann, wenn die GmbH wenig später hohe Gewinne erzielt. Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH sollte daher immer unter den steuerrechtlichen Voraussetzungen einer steuerneutralen Umwandlung erfolgen.

4. Die Umwandlung – ein komplexer Vorgang

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist ein durchaus komplexer Vorgang, dessen einzelne Komponenten nicht unterschätzt werden dürfen. Dazu zählen nicht nur steuerliche Herausforderungen wie zum Beispiel ein oft übersehenden „Nebenaspekt“ der aber teuer werden kann, nämlich die Sicherstellung des Vorsteuerabzugs bei Eingangsrechnungen, Prüfung auf Sonderkündigungsrechte wichtiger Vertragspartner trotz der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge, bis hin zu arbeitsrechtlichen Fragen des Betriebsübergangs.

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ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB