Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzrecht

Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzrecht

Der Beitrag beleuchtet einige Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf das Insolvenzrecht. Der Fokus liegt dabei auf den Änderungen im GbR-Recht, wie die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR oder das Ausscheiden eines insolventen Gesellschafters aus der GbR. Der Beitrag betrachtet ferner die Simultaninsolvenz bei der GmbH & Co. KG sowie die Möglichkeit für Freiberufler, eine rechtsfähige Personengesellschaft als Rechtsform zu wählen.

I. Einleitung

1Am 1.1.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber in einer „Jahrhundertreform“ das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet. Mehr als 130 Gesetze und Verordnungen wurden durch das MoPeG geändert. Allein das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erhielt 56 neue bzw. neu gefasste Paragrafen. Aber auch auf das Insolvenzrecht hat das MoPeG einen nicht unerheblichen Einfluss.

2Schwerpunkt des neuen Rechts ist die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete, so auch auf das Insolvenzrecht, sind zum Teil ebenso erheblich.

II. Überblick

3Das MoPeG hat in der Insolvenzordnung im Wesentlichen zu Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen geführt, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der Einführung des Gesellschaftsregisters einhergehen. Statt dem in der Insolvenzordnung wiederkehrenden Begriff der „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ werden die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nunmehr unter dem Oberbegriff „rechtsfähige Personengesellschaft“ zusammengefasst, vgl. § 11 II Nr. 1 InsO.

4Aber auch insolvenzrechtlich sind mit dem Inkrafttreten des MoPeG relevante Änderungen einhergegangen. Neben Besonderheiten der „eGbR“ sind dies im Wesentlichen Regelungen zum Ausscheiden eines insolventen Gesellschafters, § 179 HGB nF sowie Sonderregeln für die Innengesellschaft.

III. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Allgemeines

5Das Recht der GbR wird durch das MoPeG grundlegend überarbeitet. Der Gesetzgeber vollzog die Angleichung des Gesetzesrechts an die Rechtsprechung des BGH, indem insbesondere die Rechtsfähigkeit der GbR und die Haftungstatbestände im Gesetz kodifiziert wurden. Die Gesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), vgl. § 705 II BGB nF. Die Rechtsfähigkeit der bislang auch als sog. „Außengesellschaft“ in Erscheinung getretenen GbR war auch bisher nach der Entscheidung des BGH1 schon anerkannt und wurde nunmehr gesetzlich normiert.

6Rechtsfähigkeit gegenüber Dritten erlangt die GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister, § 719 I BGB nF. Gemäß § 719 II BGB nF ist eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, Dritten gegenüber unwirksam.

2. eGbR

7Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.

8Nach § 707 I BGB nF können die Gesellschafter einer GbR diese seit dem 1.1.2024 zur Eintragung in das Gesellschaftsregister, dass bei dem für die Gesellschaft zuständigen AG geführt wird, eintragen lassen. Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung.2

9In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit zu behalten. So setzt etwa der Erwerb von Grundstücken durch eine GbR nunmehr die Eintragung voraus (§ 47 II GBO nF). Auch künftige Änderungen des Grundbuchs, die Rechte eines bestehenden Grundstücks GbR betreffen, setzen eine Eintragung in das Gesellschaftsregister und eine Eintragung der Grundstücks-GbR im Grundbuch voraus (Art. 229 § 21 I EGBGB nF). Solange eine GbR nicht in das Register eingetragen ist, kann sie an Verfügungen über Grundbesitz nicht beteiligt sein.

10Seit Inkrafttreten des MoPeG ist die GbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes (§ 3 I Nr. 1 UmwG nF) anerkannt. Sie kann daher an Umwandlungsmaßnahmen wie etwa einer Verschmelzung oder Spaltung teilnehmen. Erforderlich ist jedoch auch hierbei eine vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister.

11Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen, § 707a II 1 BGB nF. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. 12Die Bezeichnung der eGbR mit Registernummer erfolgt fortan etwa im Insolvenzeröffnungsbeschluss. Verfahrensleitende Beschlussfassungen sind im Gesellschaftsregister zu veröffentlichen.

13Ihren Sitz hat die Gesellschaft an dem Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden („Verwaltungssitz“), § 706 S. 1 BGB nF. Bei der eGbR ist aber gem. § 706 S. 2 BGB nF auch ein abweichender Sitz im Inland möglich, den die Gesellschafter vereinbaren können („Vertragssitz“). Die besondere Bedeutung in Bezug auf die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wurde durch die Gesetzgeber in diesem Zusammenhang erkannt.3

14Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ergibt sich aus § 3 InsO. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Für die örtliche insolvenzgerichtliche Zuständigkeit ist bei wirtschaftlich tätigen Gesellschaften nicht der Sitz maßgeblich (§ 3 I 1 InsO, § 17 I ZPO, § 706 BGB nF), sondern der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 3 I 2 InsO).4 Allgemein zuständig ist mithin das Insolvenzgericht am Verwaltungssitz.

15Die Auflösung einer eGbR ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, § 733 I 1 BGB nF. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen, § 733 I 2 BGB nF.

3. Ausscheiden des insolventen Gesellschafters/Notgeschäftsführung

16Die Insolvenz eines Gesellschafters führt bei der GbR (und allen weiteren rechtsfähigen Personengesellschaften) zu dessen Ausscheiden, vgl. § 723 I Nr. 3 BGB nF.5 Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, wonach der Ausscheidensgrund abbedungen werden und die Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter fortgesetzt werden kann, ist unwirksam. Einer sog. Verbleibklausel bleibt zum Schutz der Gesellschaftergläubiger die Wirksamkeit versagt, weil diesen Zugriff auf das Abfindungs- oder Liquidationsguthaben gewährt werden soll.6

17Die Ausscheidensfolge gem. § 723 I Nr. 3 BGB nF tritt nicht ein, wenn die Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufgelöst war.7

18Im Rahmen der Notgeschäftsführung des § 723 II iVm Abs. 1 S. 4 BGB nF sind die Mitgesellschafter des insolventen Gesellschafters, soweit ihnen die Geschäftsführungsbefugnis übertragen war, für eine Übergangszeit bei Gefahr für das Gesellschaftsvermögen zur Fortführung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet.8 Ausdrückliche Regelungen zur Notgeschäftsführung wurden in § 715a BGB nF neu in das Gesetz aufgenommen.9

19Für den Fall, dass über das Vermögen eines zum Liquidator berufenen Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestimmt § 736 II BGB nF, dass der bestellte Insolvenzverwalter dessen Tätigkeiten ausübt. Dabei wird er nicht selbst Liquidator, sondern ist nur mit der Wahrnehmung der Befugnisse für den Gesellschafter betraut.10

4. Haftung von Gesellschaftern

20Die unmittelbare persönliche Haftung der Gesellschafter ist nun ausdrücklich im BGB (§ 721 bis § 721b BGB nF) geregelt. Die Gesellschafter einer GbR haften auch weiterhin unmittelbar als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Der im Innenverhältnis bislang anzuwendende Haftungsmaßstab der „eigenüblichen Sorgfalt“ wurde gestrichen. Künftig haften Gesellschafter nach den allgemeinen Regeln. Sie haften also grundsätzlich, wenn sie die im Verkehr „erforderliche Sorgfalt“ nicht beachten, § 276 II BGB.

21Der eintretende Gesellschafter haftet gleich den Alt-Gesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam, vgl. § 721a BGB nF.

22Eine wichtige Neuerung durch das MoPeG bezieht sich auf die Nachhaftung von Gesellschaftern. Diese wird durch § 728b I 2 BGB nF erheblich begrenzt. Während die bislang hM bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen, anders als bei gesetzlichen, insofern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellte, erklärt das Gesetz nunmehr den Zeitpunkt der Pflichtverletzung für maßgeblich, und zwar einheitlich sowohl für vertragliche wie auch für gesetzliche Verbindlichkeiten.11 Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter demnach nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist.

5. Innen-GbR

23§ 705 II BGB nF unterscheidet zwischen der rechtfähigen Gesellschaft und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft. Auch nach Inkrafttreten des MoPeG bleibt die Innengesellschaft (Innen GbR) weiterhin möglich, wenn die Gesellschaft als solche nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und nach außen nicht auftritt. Die Geschäfte bei der Innengesellschaft werden nur im Namen der Gesellschafter (nicht der Gesellschaft) abgeschlossen; nur die Gesellschafter werden aus diesen berechtigt und verpflichtet. Die Innengesellschaft ist nicht rechts- (§ 705 II BGB nF) und vermögensfähig (§ 740 I BGB nF).

24Während bei der Außengesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters regelmäßig nur zu dessen ausscheiden führt,12 hat die Insolvenz eines Innen-Gesellschafters grds. die „Beendigung“ der Gesellschaft zur Folge, § 740a I Nr. 5 BGB nF. Die Beendigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Innen-Gesellschafters stellt sicher, dass der Auseinandersetzungsanspruch der Insolvenzmasse zur Verfügung steht.13

25Es folgt die Auseinandersetzung der Innengesellschaft gem. § 740b BGB, wobei die einzelnen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis unselbstständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung darstellen und deshalb nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden können (sog. Durchsetzungssperre).14

26Bei der mehrgliedrigen Innengesellschaft ist statt deren Auflösung auch das Ausscheiden des insolventen Gesellschafters vereinbar, § 740c I BGB nF. Voraussetzung hierfür ist, wie nach früherem Recht, das Vorliegen einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel.15

IV. Weitere rechtsfähige Personengesellschaften

1. Verschärfte Haftung des Kommanditisten

27Die im Regierungsentwurf vorgesehene Verschärfung der (unbeschränkten) Haftung des Kommanditisten vor Eintragung einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister bei Eintritt bzw. Neugründung einer KG wurde zurückgenommen. Danach sollte die Kenntnis des Gläubigers von der Stellung als Kommanditist als Haftungsbeschränkung wegfallen.16 Nunmehr greift die Haftungsbeschränkung eines Kommanditisten auch dann, wenn dem Gläubiger die (geplante) Beteiligung des Gesellschafters als Kommanditist bekannt war. Dies entspricht der geltenden Rechtslage in § 176 HGB.

2. Simultaninsolvenz bei GmbH & Co. KG

28Eine wesentliche Änderung stellt die Einführung des § 179 HGB nF dar. Die neue Vorschrift ermöglicht die einheitliche Insolvenzabwicklung einer GmbH & Co. KG bei Insolvenzverfahren, die üblicherweise simultan über das Vermögen der Kommanditgesellschaft und über das Vermögen der einzigen Komplementär-GmbH geführt werden (sog. Simultaninsolvenz).

29Häufig ist mit der Insolvenz der GmbH & Co. KG auch die Insolvenz ihrer Komplementär-GmbH verbunden. Denn diese verfügt regelmäßig nur über ein geringes Vermögen, muss aber wegen der Haftung gem. § 126 HGB nF für die Verbindlichkeiten der KG einstehen, wozu sie jedoch regelmäßig nicht in der Lage sein wird.

30Nach den bisherigen Regelungen war fraglich, ob für die KG ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Die KG wurde durch das Insolvenzverfahren gem. §§ 161 II, 131 I Nr. 3 HGB aF aufgelöst. Die GmbH wird ebenfalls gem. § 60 I Nr. 4 GmbHG aufgelöst und scheidet als Gesellschafter grds. aus der KG gem. § 131 III Nr. 2 HGB aus. Nach Ausscheiden der GmbH-Komplementärin aus der KG wachsen alle Schulden der KG dem verbleibenden Kommanditisten zu.17

31Da das Ausscheiden des Komplementärs zur Vollbeendigung der KG führt, wäre die KG mangels Liquidation nicht insolvenzfähig.18 Eine interessengerechte Lösung kann im Fall der gleichzeitigen Insolvenz daher nur erreicht werden, wenn die GmbH & Co. KG fortbesteht. Wie das Fortbestehen der KG begründet werden kann, war in der Rechtsprechung umstritten. Die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen für die KG wurden – in verschiedenen Ausprägungen – mit einer teleologischen Reduktion des § 131 III 1 Nr. HGB aF jedenfalls in den Fällen der Simultaninsolvenz von einzigem Komplementär und KG gelöst.19

32Der neue § 179 HGB sieht vor, dass § 130 I Nr. 3 HGB nF (die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt zum Ausscheiden des Gesellschafters, sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht) keine Anwendung findet, wenn der Gesellschafter über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. In dem die Rechtsfolge des § 130 I Nr. 3 HGB nF im Fall der Insolvenz bei der zweigliedrigen GmbH & Co. KG nicht angewendet wird, wird verhindert, dass die KG ohne Insolvenzverfahren untergeht und die Insolvenzgläubiger nicht befriedigt werden. Somit ist die GmbH & Co. KG auch bei der Simultaninsolvenz insolvenzfähig.

V. Öffnung für Freiberufler

33Mit Inkrafttreten des MoPeG können sich nunmehr auch freiberuflich Tätige in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft organisieren, wenn das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt (§ 107 HGB nF). Für die besonders praxisrelevanten freien Berufe der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurden die berufsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften v. 7.7.2021 geschaffen.20

34So kann insbesondere die GmbH & Co. KG Bedeutung für Freiberufler erlangen, die ihre Haftung weitergehend als unter der PartG mbB einschränken wollen. Denn bei der PartG mbB ist nur die Haftung für Berufsausübungsfehler beschränkt, nicht zB für Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen (§ 8 IV 1 PartGG). Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a I 3 InsO und das Zahlungsverbot nach § 15b VI InsO bei der GmbH & Co. KG gilt, nicht jedoch bei der PartG mbB.21 Es werden noch eine Vielzahl weiterer Gründe für oder gegen die Wahl einer Personenhandelsgesellschaft wie zB die GmbH & Co. KG in Betracht zu ziehen sein (zB steuerliche, solche in Bezug auf die Rechnungslegung, solche des jeweiligen Berufsrechts, etc.).22

VI. Fazit

35Das MoPeG hat vielerlei Änderungen mit sich gebracht, Wesentliche ergeben sich vor allem für die GbR. Änderungen der InsO resultieren insbesondere aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR und des einheitlich verwendeten Begriffs der „rechtsfähigen Personengesellschaft.“

36Die Neuregelung des § 179 HGB schafft für die Praxis die gewünschte Klarheit. Einer teleologischen Reduktion bedarf es insoweit nicht mehr.

37Insgesamt zeigt sich, dass die Außen GbR zukünftig ein erhebliches Stück weiter von ihren Gesellschaftern emanzipiert ist, als dies (trotz Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit) unter der vorherigen Rechtslage der Fall war.

38Zudem hat der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, dass auch die rechtsfähigen Personengesellschaften als Rechtsform für Freiberufler gewählt werden können, sofern dies mit dem anwendbaren Berufsrecht vereinbar ist.


1 BGHZ 146, 341 = NZG 2001, 311.

2 Servatius GbR, 2023, § 707 BGB Rn. 2.

3 BT-Drs. 19/27635, 127.

4 Ausführlich Lieberknecht NZG 2023, 1247 (1250 f.).

5 Siehe hierzu: MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 723 Rn. 11 ff.

6 BT-Drs. 19/27635, 170.

7 MüKoBGB/Schäfer BGB § 723 Rn. 16.

8 MüKoBGB/Schäfer BGB § 723 Rn. 18.

9 Servatius GbR, BGB § 707 Rn. 1 ff.

10 BeckOGK/R. Koch, 1.9.2023, BGB nF GbR 2024 § 736 BGB Rn. 10.

11 MüKoBGB/Schäfer BGB § 728b Rn. 2.

12 Vgl. § 723 I Nr. 3 BGB nF.

13 BT-Drs. 19/27635, 192.

14 Servatius GbR/Servatius BGB § 740b Rn. 29.

15 Servatius GbR/Servatius BGB § 740c Rn. 3.

16 BT-Drs. 19/27635,170.

17 BGH NZG 2000, 474.

18 MüKoHGB/K. Schmidt § 158 Anhang Rn. 4.

19 BeckOK HGB/Beyer HGB § 179 Rn. 2, 3.

20 BeckOGK/Sanders HGB, 2024, § 107 Rn. 12-14 mwN.

21 Andres/Leithaus/Leithaus InsO, 4. Aufl. 2018, InsO § 15a Rn. 1.

22 Ausführlich: Schäfer/Wertenbruch Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 10 Rn. 13 ff.

Quelle: Rechtsanwalt Alexander Römer: Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und Partner der GÖRG Insolvenzverwaltung Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.