19 Nov Gefahrerhöhung in der Feuerversicherung
I. Einleitung
Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es für VN und Versicherer von entscheidender Bedeutung, wie die Gefahrenlage einzuschätzen ist. Nur in Kenntnis der Gefahrenlage kann der Versicherer sachgemäß entscheiden, ob und zu welcher Prämie er das Risiko übernehmen will<1>. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages darf der VN daher gem. § 23 Abs. 1 VVG ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Nach § 23 Abs. 2 bzw. § 27 Abs. 2 VVG (für nicht vom VN veranlasste Gefahrerhöhungen) ist der VN verpflichtet, eine ihm zur Kenntnis gelangte Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, damit dieser im Interesse der Gefahrengemeinschaft eine Korrektur des Risikos oder der Prämie vornehmen kann<2>. Der Versicherer kann außerdem kündigen, wenn eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des VN eintritt<3>. Entsprechende Regelungen finden sich in § 6 AFB (AFB 30 und AFB 87).
Die vorgenannten Regelungen sind nicht nur für den Versicherer bei der Ermittlung des Risikos von Bedeutung<4>, sondern sie tragen auch im Interesse des VN wesentlich dazu bei, dass die Prämienbelastung sachgemäß erfolgt<5>. Prölss<6> weist zutreffend darauf hin, dass der Versicherer kaum je mit einer Fortdauer der bei Vertragsschluss bestehenden Risikolage rechnen kann. Würde er aber deshalb den Eintritt aller möglichen Gefahrerhöhungen schon – auf Verdacht – von vornherein berücksichtigen, müsste er entsprechend höhere Prämien verlangen, mag sich auch hinterher herausstellen, dass diverse der einkalkulierten Gefahrerhöhungen nicht eingetreten sind. Die Pflichten des VN in Bezug auf Gefahrerhöhungen sollen daher im Interesse derer, die Versicherungsschutz suchen, den Versicherer davon befreien, generell alle möglichen Gefahrerhöhungen mithilfe grober Schätzungen einzuplanen, indem sie ihm ermöglichen, erst im Falle deren Eintritts Konsequenzen zu ziehen<7>.
II. Begriff der Gefahrerhöhung
1. Der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 18. 10. 1952<8> den Begriff der Gefahrerhöhung wie folgt definiert:
Unter Gefahrerhöhung [können] nur solche Gefährdungsvorgänge verstanden werden …, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muß, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist.
Nach Langheid<9> definiert sich der Begriff der Gefahrerhöhung vermittels einer Auslegung des Versicherungsvertrages und einer Auslegung dessen, was im Einzelfall als Versicherungsschutz gewollt war und was im Einzelfall über den Rahmen dieses vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes als Gefahrerhöhung hinausgeht.
Genauer und umfassender ist die Definition bei Möller<10>. Gefahrerhöhung ist danach eine unvorhersehbare und erhebliche ungünstige Änderung der Versicherungs- oder Vertragsgefahr, die nach der Stellung des Versicherungsantrages eintritt, und zwar derart, dass die Gefahrenlage möglicherweise auf erhöhtem Niveau ausruht und die Änderung objektiv dem Versicherer Anlass bieten könnte, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.
2. Von einer Gefahrerhöhung kann begrifflich nur dann gesprochen werden, wenn die Gefahrenlage, die zur Zeit des Vertragsschlusses bestand, sich tatsächlich verändert hat. Von diesem Grundsatz, der auch in der Feuerversicherung Anwendung findet, wird lediglich in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Ausnahme gemacht<11>. Erlangt der Versicherer Kenntnis von einer bereits vor Vertragsschluss bestehenden Erhöhung der Feuergefahr, reicht dies nicht aus.
In der Feuerversicherung ist bei der Beurteilung, ob sich eine Gefahrenlage verändert hat, stets auf das unmittelbare Feuerrisiko abzustellen. Zum Beispiel muss allein durch das unterbliebene Versperren eines leer stehenden Hauses noch keine Erhöhung der Feuergefahr eintreten, weil hierdurch nicht die Gefahr einer Brandstiftung oder einer Brandlegung unmittelbar geschaffen wird<12>. Die Abgrenzung zwischen einer mitversicherten bloßen Risikoerhöhung oder einer relevanten Gefahrerhöhung ist schwierig, wobei teilweise keine praktikablen Abgrenzungskriterien gesehen werden<13>. Der für die Einzelfallbeurteilung notwendige Raum kann jedoch am besten genutzt werden, wenn unerhebliche Gefahrerhöhungen i. S. v. § 29 VVG die Abgrenzungslinie zu tatsächlich relevanten Gefahrerhöhungen bilden.
3. Wesentliches weiteres Merkmal der Gefahrerhöhung ist das Vorliegen eines gewissen Dauerzustandes<14>, was bei Möller<15> mit einem Ausruhen der Gefahrenlage auf einem erhöhten Niveau bezeichnet wird. Die herrschende Meinung sieht als Gefahrerhöhung nur solche Gefährdungsvorgänge an, die nicht die Gefahr als solche alsbald verwirklichen, sondern ihrer Natur nach geeignet sind, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist<16>. Die Ansicht, wonach auch eine einmalige Gefährdungshandlung eine Gefahrerhöhung begründen kann<17>, ist vereinzelt geblieben.
Ein ununterbrochen andauernder Leerstand eines Gebäudes über mehr als zwei Monate kann ebenso als eine Gefahrerhöhung angesehen werden<18> wie eine Vielzahl von einzelnen Ereignissen, welche das Gesamtbild einer Gefahrerhöhung darstellen, so z. B., wenn sich für „Zündeleien“ bekannte Kinder in mehreren Einzelfällen in einem Gebäude aufhalten<19>.
Umstände, die infolge ihrer Verknüpfung mit individuellen Situationen jederzeit eintreten und jederzeit wieder wegfallen können, erfüllen in der Regel nicht den Begriff der dauernden Gefahrerhöhung<20>.
Fraglich ist, ob in Aussicht gestellte künftige Ereignisse eine Gefahrerhöhung sowohl begründen als auch entfallen lassen können. Grundsätzlich ist dies zu bejahen, da das versicherte Risiko auch zukünftige noch nicht eingetretene prognostizierbare Ereignisse umfasst, jedoch nur in dem Umfang, in dem sie bereits in der Gegenwart gefahrerhöhende Bedeutung haben<21>. Der bloße Hinweis auf einen in absehbarer Zeit bevorstehenden Verkauf, durch den der Leerstand eines Gebäudes beendet werde, wird nicht als ausreichend erachtet, eine Gefahrerhöhung entfallen zu lassen, da hier nicht mehr als eine unsichere Prognose vorliegt<22>. Umgekehrt kann bereits dann eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn ein auf Dauer angelegter, die Feuergefahr erhöhender Zustand, wie z. B. eine Umbaumaßnahme, erst kurze Zeit vor dem Schaden existiert hat. Ein Grenzfall liegt sicherlich dann vor, wenn die beabsichtigte Dauer des gefahrerhöhenden Zustandes nicht sicher festgestellt werden kann. Langheid<23> nimmt zu Recht keinen Dauerzustand an, wenn der VN einen Lkw mit explosiven Materialien auf dem Hof des versicherten Gebäudes abstellt, um nach einer kurzen Unterbrechung seine Fahrt alsbald fortzusetzen. Anders kann der Fall jedoch zu beurteilen sein, wenn eine Weiterfahrt mit dem Lkw für längere Zeit nicht geplant war.
III. Arten der Gefahrerhöhung
1. Von einer generellen Gefahrerhöhung spricht man, wenn sie nicht nur den einzelnen VN betrifft, so z. B., wenn durch Änderung bestehender oder durch den Erlass neuer Gesetze die Gefahrenlage objektiv verändert wird<24>. In der Feuerversicherung könnte eine generelle Gefahrerhöhung z. B. dann vorliegen, wenn der Umfang der versicherten Gefahren oder wenn Brandverhütungsvorschriften geändert werden. Auch der Neubau oder die Veränderung eines feuergefährlichen Betriebs im Einwirkungsbereich des versicherten Objektes kann die Feuergefahr generell erhöhen. Liegt eine derartige Gefahrerhöhung vor, entfällt jedoch nach Möller<25> die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 VVG. Dies entspricht auch dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da der VN nur bezüglich von ihm vorgenommener oder gestatteter Änderungen der Gefahr anzeigepflichtig ist. Die Anzeigepflicht kann sich daher nur auf Gefahrerhöhungen beziehen, welche dem Einflussbereich des VN unterliegen.
2. Wird nicht die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalles erhöht, sondern die Gefahr, dass der eintretende Schaden größer wird, kann eine Erhöhung der Schadensauswirkungsgefahr gegeben sein<26>, welche auch als eine Gefahrerhöhung i. S. d. §§ 23 ff. VVG angesehen wird. Nicht nur in der Einbruchdiebstahlversicherung<27>, sondern auch in der Feuerversicherung kann die Schadensauswirkungsgefahr durch das Einbringen von wertvollen Gegenständen in das versicherte Risiko erhöht werden, wenn der Wert der Gegenstände es gebietet, sie nicht dem versicherten Feuerrisiko auszusetzen. Werden z. B. wertvolle Schmuckgegenstände oder Kleidung in den versicherten Räumen zusammen mit brennbaren oder hoch explosiven Flüssigkeiten gelagert, kann von einer relevanten Erhöhung der Schadensauswirkungsgefahr gesprochen werden.
3. Die Gefahrerhöhung braucht sich nicht auf das einzelne versicherte Risiko zu beziehen, sondern es genügt, wenn die Vertragsgefahr erhöht wird. Dies kann in der Feuerversicherung z. B. dann der Fall sein, wenn der feuerversicherte Hauseigentümer seit der Antragstellung ein anderes ihm gehörendes Haus vorsätzlich in Brand gesetzt hat<28> oder ein anderer Umstand in der Person des VN eingetreten ist, welcher zu einer Gefahrerhöhung führt, z. B. Trunksucht<29> oder speziell für das Feuerrisiko jede Art des ständigen mit Feuer bzw. Glut verbundenen Tabakgenusses.
4. Wird das vertraglich vereinbarte Risiko vollständig verändert, liegt eine Umgestaltung der Gefahrensituation vor, welche nicht als Gefahrerhöhung betrachtet wird, z. B., wenn ein versichertes Haus abgerissen und durch ein anderes ersetzt wird<30>. Durch einzelne Baumaßnahmen, wie z. B. die Installation eines Heizstrahlers in einem Stall<31> oder eines Ofens in einem Holzhaus<32>, wird das Risiko jedoch nicht vollständig verändert. Auch die völlige Neugestaltung des Innenausbaus führt nicht zu einem neuen Risiko.
IV. Belanglose Gefahrerhöhung und Gefahrenkompensation
1. Die Abgrenzung, welche Risiken vom Versicherer bereits bei Abschluss des Vertrages übernommen wurden und welche als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung anzusehen sind, ist oft schwierig. Nach § 29 S. 1 VVG ist eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr als mitversichert anzusehen<33>. Gleiches gilt nach § 29 S. 2 VVG, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll<34>, so z. B. eine Gefahrerhöhung durch den Eintritt von Umständen, nach deren Vorhandensein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherer nicht gefragt hat und deren Verschweigen durch den VN nicht arglistig gewesen ist<35>. Martin<36> weist zu Recht darauf hin, dass eine belanglose Gefahrerhöhung in der Feuerversicherung selten gegeben sein werde, da die Strafgesetze sowie zahlreiche gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften bereits dafür sorgen, dass die Feuergefahr auf ein unvermeidliches Mindestmaß beschränkt wird. Der VN kann sich daher in der Regel kaum darauf berufen, die Gefahrerhöhung sei belanglos. Oft stellt sich die Frage ob eine belanglose Gefahrerhöhung vorliegt nicht, da es bereits an den Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung fehlt<37>.
In einer Entscheidung des OLG Hamm<38> wird das Aufstellen von Flaschenkästen zur Aufnahme von Leergut hinter der Theke einer Gastwirtschaft im Gegensatz zum Aufstellen eines Abfallbehälters, welcher bestimmungswidrig auch zur Leerung von Aschenbechern benutzt wird, als keine bzw. allenfalls als eine belanglose Gefahrerhöhung angesehen. Zwar gehört das Abstellen von Flaschenkästen hinter der Theke einer Gastwirtschaft zum üblicherweise mitversicherten Risiko. Das OLG Hamm hat jedoch das Vorliegen einer belanglosen Gefahrerhöhung sicherlich deshalb angesprochen, da die Kunststoffbehälter neben dem Abfalleimer abgestellt waren und so erheblich zur Brandentstehung beitrugen.
2. In der Feuerversicherung ist die so genannte Gefahrenkompensation von großer Bedeutung. Sie ist in § 6 Abs. 5 AFB 87 ausdrücklich geregelt. Tritt bei dem versicherten Risiko einerseits eine Gefahrerhöhung, andererseits eine Gefahrverminderung ein, ist insgesamt durch „Verrechnung“ der Gefahrerhöhung mit der Gefahrminderung<39> abzuwägen, ob letztendlich von einer Gefahrerhöhung auszugehen ist. Kirch<40> bildet drei Hauptgruppen der Gefahrenkompensation<41>:
a) Ein gefahrerheblicher Umstand kann durch den Wegfall eines anderen gefahrerheblichen Umstands kompensiert werden. Zum Beispiel kann eine nach Stilllegung eines Diskothekbetriebs eingetretene Gefahrerhöhung in Form einer ungesicherten Tür durch den Wegfall des gefährlichen Diskothekbetriebs ausgeglichen werden<42>.
b) Ein gefahrerhöhender Umstand kann durch eine Gegenmaßnahme des VN ausgeglichen werden, z. B. Lagerung von feuergefährlichen Stoffen beim gleichzeitigen Einbau einer Sprinkleranlage<43>.
c) Ein und derselbe Umstand trägt zugleich gefahrerhöhende und gefahrmindernde Züge. Zum Beispiel: Der VN legt einen feuergefährlichen Betrieb still mit der Folge, dass einerseits die Feuergefahr durch den Betrieb fortfällt, andererseits der Leerstand der Räume zu einer erhöhten Feuergefahr führt.
Allerdings kann diese Einteilung nur grobe Anhaltspunkte für die Prüfung bieten, ob im konkret vorliegenden Fall eine Gefahrerhöhung kompensiert wird, und bedarf der Einschränkung.
Sind verschiedene Risiken in einem Versicherungsvertrag versichert (Einbruchdiebstahl, Feuer usw.), ist streitig, ob eine Gefahrminderung bezüglich eines Risikos eine ein anderes Risiko betreffende Gefahrerhöhung kompensieren kann. Dies wird von Prölss<44> mit der Begründung verneint, es gebe keinen Maßstab, anhand dessen man die Änderung unterschiedlicher Gefahren „verrechnen“ könne.
Der BGH vertritt demgegenüber in einer Entscheidung vom 6. 6. 1990<45> offenbar die Ansicht, in einer Filmtheatereinheitsversicherung, welche sowohl das Feuerrisiko als auch die Gefahren von Schäden durch Transportmittelunfälle, Diebstahl, Abhandenkommen, Unterschlagung, Veruntreuung, mut- und böswillige Beschädigungen seitens dritter Personen usw. umfasst, könne die durch den Leerstand des Gebäudes eingetretene erhöhte Feuergefahr durch den wegen der Einstellung des Kinobetriebs erfolgten Wegfall der anderen Risiken kompensiert werden. Ob der BGH hier auch ein vermindertes Feuerrisiko durch die Einstellung des Kinobetriebs, etwa wegen Wegfalls von rauchenden Personen oder elektrischen Feuerquellen, mithin eine Kompensation von Umständen innerhalb eines Risikos (Feuer) angenommen hat, bleibt jedoch in der Entscheidung offen.
Nach einem Teil der Literatur<46> soll auch innerhalb einer Gefahr (z. B. Feuer) eine Kompensation nur zwischen Umständen mit gleicher „Stoßrichtung“ anerkannt werden. Der BGH hat eine so weit gehende Einschränkung zu Recht nicht vorgenommen<47>.
Eine Kompensation unterschiedlicher Risiken untereinander ist immer dann abzulehnen, wenn die Verminderung der Gefahr eines Risikos keine Auswirkung auf die Gefahrerhöhung bezüglich des anderen Risikos hat. Zum Beispiel kann eine verminderte Diebstahlgefahr durch die Einstellung eines Geschäftsbetriebs in der Regel nicht zur Verminderung eines Feuerrisikos führen.
Sind weggefallene Gefahrumstände bereits durch eine Prämienermäßigung berücksichtigt worden, können sie nicht mehr in die Kompensation einer Gefahrerhöhung einbezogen werden<48>. Gleiches gilt, wenn entweder die Gefahrerhöhung oder die Gefahrminderung prämientechnisch nicht erfassbar ist, mithin der Versicherer sich auf das neue Risiko nach Eintritt der Gefahrerhöhung gar nicht eingelassen hätte<49>.
V. Besonderheiten bei einzelnen Fallgruppen
Von der Vielzahl möglicher Gefahrerhöhungstatbestände können hier nur einige dargestellt werden, welche spezifische Besonderheiten aufweisen. Einzelne Umstände können auch gemeinsam vorliegen und so zu einer Gefahrerhöhung führen. Zum Beispiel: Der VN verletzt Sicherheitsvorschriften, indem er in eine Scheune Neonleuchten einbringt, die aufgrund der nicht sachgemäßen Einlagerung von Heu einen Hitzestau bewirken, welcher zum Brand führt<50>, oder der VN hantiert ständig mit Benzin an Unfallfahrzeugen, welche in einer hierfür nicht vorgesehenen Scheune abgestellt sind<51>. In derartigen Fällen kommen mehrere Umstände für eine Gefahrerhöhung in Betracht, wobei richtigerweise jeder Umstand für sich allein bereits die Gefahrerhöhung bewirkt. Unerheblich ist z. B., wenn das Einbringen der Neonleuchten an sich noch zu keiner höheren Gefährdung führt, da erst das nicht sachgemäße Einlagern des Heus den zum Brand führenden Hitzestau bewirkt. Jeder Umstand, der das Risiko der Feuergefahr auch in Verbindung mit anderen Umständen erhöht, ist insofern gesondert zu betrachten.
1. Leerstand von Gebäuden
Ein Gebäude steht immer dann leer, wenn es nicht oder nicht vollständig<52> bewohnt oder nicht ständig zu geschäftlichen Zwecken benutzt wird, wobei der ständige Aufenthalt von Menschen zwar in der Regel für eine Benutzung des Gebäudes im Gegensatz zum Leerstand spricht, jedoch nicht unbedingt erforderlich ist. Zum Beispiel kann bei einer Lagerhalle nicht von einem Leerstand gesprochen werden, wenn dort Gegenstände über längere Zeit eingelagert werden, ohne dass sich Personen in dem Gebäude aufhalten.
Stehen Wohnungen oder Gebäude leer, wird nach der Rechtsprechung nur dann von einer Gefahrerhöhung ausgegangen, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche die Wahrscheinlichkeit vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung durch Dritte quantitativ erheblich erhöhen<53>. So kann der Nachweis, dass sich öfter spielende Kinder, nächtigende Obdachlose oder sonstige unbefugte Personen in dem leer stehenden Gebäude aufhalten<54>, ebenso zu einer Gefahrerhöhung führen wie die Lage des Hauses<55>, dessen verwahrloster Zustand, das vermehrte Auftreten von Bränden<56> oder ein erheblicher Zeitraum des Leerstehens<57>.
Fraglich ist, ob der Leerstand von Nachbargebäuden zu einer Gefahrerhöhung des versicherten Gebäudes führen kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Veränderung der Umgebung des versicherten Objektes zu einer Gefahrerhöhung führen kann, wobei zuerst an die Aufnahme feuergefährlicher Betriebe in der Umgebung (Lackiererei, Kfz-Werkstatt usw.) gedacht wird<58>. Das OLG Hamm<59> stellt bei der Prüfung, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt, auch auf den Leerstand eines benachbarten Wohnhauses ab, welches über einen Flur im Keller mit dem versicherten Wohnhaus verbunden ist. Gerade durch diese Verbindung der Gebäude wird eine Gefahrenlage geschaffen, welche das Risiko des versicherten Gebäudes in rechtlicher Hinsicht mit dem Nachbargebäude verbindet. Wird die Wohnung oder das Gebäude als Feriendomizil oder Zweitwohnsitz versichert, ist der damit verbundene übliche Leerstand über einige Zeit mitversichert. Die Tarife der Versicherer sehen bei derartigen Gebäuden zu Recht einen Prämienzuschlag für das höhere Risiko vor<60>.
Der Leerstand des Gebäudes kann auch durch entsprechende Gegenmaßnahmen kompensiert werden, mit der Folge, dass nach Abwägung aller Umstände nicht mehr von einer Gefahrerhöhung ausgegangen werden kann (z. B. zusätzliche mechanische Sicherungsmaßnahmen, welche das Eindringen von unbefugten Personen verhindern sollen, oder eine zusätzliche Bewachung des Gebäudes).
2. Lagerung von Gegenständen
Bei der Einlagerung von Gegenständen liegt eine Erhöhung der Feuergefahr vor, wenn Gegenstände, welche eine Erhöhung des Feuerrisikos mit sich bringen, über nicht unerhebliche Zeit eingelagert werden. Ausschlaggebend für eine Gefahrerhöhung können folgende Umstände sein:
a) Die eingelagerten Gegenstände sind selbst wegen ihrer erhöhten Feuergefahr nicht geeignet, in dem versicherten Objekt eingelagert zu werden<61>. Das Abstellen eines modernen Traktors in einer Scheune soll jedoch keine zusätzliche Feuergefahr darstellen.
b) Das für die Einlagerung ausgewählte Gebäude ist für den versicherten Gegenstand wegen erhöhter Feuergefahr nicht geeignet. Zum Beispiel: Der VN stellt sein Fahrzeug in einer feuergefährlichen Garage unter und nimmt damit eine Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung vor<62>.
c) Die Gegenstände werden nicht sachgemäß eingelagert. Wird z. B. Stroh und Heu in einer Scheune derart eingelagert, dass es zu einem Hitzestau beim Betrieb von Neonleuchten mit anschließendem Ausbruch eines Feuers kommt, kann eine Gefahrerhöhung aufgrund der fehlerhaften Einlagerung gegeben sein. Möglich ist jedoch auch, dass die für den Ausbruch des Feuers ebenfalls verantwortlichen Leuchten in Scheunen, in denen Erntevorräte gelagert werden sollen, nicht hätten installiert werden dürfen<63>.
3. Vermietung und Änderung der Nutzung
Wird das versicherte Gebäude vermietet oder verpachtet oder wird die Nutzung geändert, kann darin eine Gefahrerhöhung in Bezug auf das Feuerrisiko liegen. Die Gefahrerhöhung kann aufgrund der durch die geänderte Nutzung erhöhten Feuergefahr gegeben sein, so z. B. bei der Überlassung eines Schuppens an einen Mieter zum Zweck der Unterstellung von Unfallfahrzeugen<64>. Die Gefahrerhöhung kann jedoch auch allein aufgrund der Überlassung des versicherten Objektes an einen anderen als den VN gegeben sein, da der VN die Kontrolle über das versicherte Objekt durch die Vermietung bzw. Verpachtung verliert und der Mieter oder Pächter weniger zuverlässig als der VN selbst sein kann<65>. Ist das versicherte Objekt, z. B. eine Produktionshalle, bereits an einen Betrieb vermietet und nimmt der VN eine Weitervermietung eines Teils der Halle an einen oder mehrere andere Betriebe vor, liegt darin ebenfalls eine Gefahrerhöhung, da der VN durch die weitere Vermietung in entsprechend höherem Maße die Kontrolle über das versicherte Objekt verliert. Auch sind wesentlich mehr unterschiedliche Gefahren durch die Mehrfachvermietung an unterschiedliche Betriebe gegeben, wie z. B. die Erhöhung der in den Betrieben verkehrenden Personenanzahl, die Steigerung der Produktionsabläufe, die Lagerung von größeren Mengen und verschiedenartigen Gütern.
Ist das Überlassen des versicherten Objektes durch Vermietung oder Verpachtung versicherungsvertraglich vorgesehen, liegt keine Gefahrerhöhung vor, wenn der VN nach dem Umfang der Vereinbarung verfährt. Dies gilt z. B. auch dann, wenn Hotelzimmer in unüblicher Form an Dauergäste vermietet werden<66>. Anders kann dies jedoch zu beurteilen sein, wenn der VN eine Vermietung oder Verpachtung vornimmt, welche mit der vertraglich vorgesehenen Nutzungsart des versicherten Objektes nicht in Zusammenhang gebracht werden kann, z. B. die Vermietung einer Wohnung als Werkstatt oder die Vornahme einer Mehrfach- statt einer Einfachvermietung.
Eine Gefahrerhöhung liegt beispielsweise vor, wenn ein im Versicherungsvertrag als Einfamilienmietshaus bezeichnetes Gebäude als Mehrfamilienhaus vermietet wird, da es auf der Hand liegt, dass ein Schaden eher entstehen kann, wenn mehrere Mietparteien mit unter Umständen häufigem Wechsel das Gebäude bewohnen<67>. Fraglich ist, ob eine Gefahrerhöhung angenommen werden kann, wenn ein Landwirt in einem Haus, welches für eine Heuerlingsfamilie vorgesehen ist, mit Genehmigung des Arbeitsamtes zehn ledig gehende Gastarbeiter unterbringt<68>. Eine Gefahrerhöhung kann in derartigen Fällen vorliegen, wenn die Feuergefahr bereits aufgrund des zahlenmäßigen Ansteigens der das Gebäude bewohnenden Personen erhöht wird, wobei jedoch bezüglich der Familienverhältnisse und Verhaltensweisen der einzelnen Personen immer ein Einzelfallvergleich der Personen oder Personengruppen in Bezug auf die Erhöhung einer Feuergefahr stattfinden muss.
4. Handlungen und Unterlassungen
Zu den Handlungen des VN gehört das in der Rechtsprechung oft behandelte Abstellen von Plastikabfallbehältern in Gaststätten<69>. Spezielle Neigungen oder Zustände des VN oder von Personen, die sich ständig in den versicherten Räumen aufhalten, wie z. B. körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, ständiger Alkohol- oder Drogenkonsum oder sonstige Krankheiten, können die Feuergefahr erhöhen<70>. Die Frage, ob zur Erhöhung der Feuergefahr bei derartigen personenbezogenen Veränderungen noch hinzukommen muss, dass die Personen ständig mit Feuer umzugehen haben, wird von Prölss<71> bejaht. Richtigerweise dürfte es für eine Gefahrerhöhung jedoch bereits genügen, wenn aufgrund der personenbezogenen Veränderungen eine sachgerechte Reaktion auf ein mögliches Feuer eingeschränkt ist, da das Feuerrisiko nicht nur auf das Entstehen von Bränden beschränkt ist, sondern generell Schäden durch Feuer gedeckt sind.
Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassen zu einer Gefahrerhöhung führt. Teilweise wird die Auffassung vertreten<72>, eine Gefahrerhöhung durch Unterlassen liege generell immer dann vor, wenn der VN es vertragswidrig<73> im Rahmen des ihm Zumutbaren unterlässt, gefahrerhöhende Umstände zu beseitigen oder durch kompensierende Gegenmaßnahmen auszugleichen, wobei sich eine dementsprechende Rechtspflicht des VN sowohl aus gefahrmindernden Obliegenheiten, aber auch aus der Gefahrstandspflicht oder der Natur der Versicherungsverhältnisse selbst ergeben kann.
Nach anderer Ansicht<74> soll eine Gefahrerhöhung durch Unterlassen bei vorangegangenem Tun eines Dritten, z. B. dem Aufbruch einer Tür oder dem regelwidrigen Anbau einer Garage, nur dann vorliegen, wenn den VN eine Pflicht oder Obliegenheit trifft, die Gefahrerhöhung zu beseitigen oder auszugleichen. Die Anzeigepflicht soll jedoch auch in diesen Fällen bestehen bleiben<75>.
Gegen eine generelle Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Gefahrerhöhung lassen sich überzeugende Argumente anführen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorschriften über die Gefahrerhöhung um eine gesetzliche Obliegenheit handelt<76>, mithin eine weitere Beschränkung der Anwendung auf bestimmte spezielle Obliegenheiten des VN nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, welcher grundsätzlich darauf gerichtet ist, den VN anzuhalten, sämtliche gefahrerhöhenden Umstände zu berücksichtigen. Zu Recht wird auch darauf hingewiesen, dass wegen der §§ 27, 28 VVG nicht jedes Unterlassen der Beseitigung oder Kompensation durch Dritte gesetzter gefahrerhöhender Umstände als Vornahme oder gar als schuldhafte Vornahme einer Gefahrerhöhung durch den VN anzusehen ist, sondern vielmehr unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 25. 9. 1968<77> darauf abzustellen ist, dass eine Gefahrerhöhung nur dann gegeben ist, wenn eine Beseitigung oder Kompensation des Mangels dem VN sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich und zumutbar ist<78>.
5. Brandreden
Bei einem Feuerschaden durch Brandstiftung kommt der Anstiftung oder Aufforderung des VN zur Herbeiführung eines Brandes besondere Bedeutung zu. Derartige Brandreden können eine Gefahrerhöhung begründen, wenn sie sich über längere Zeit erstrecken und den ernsthaften Willen, das versicherte Objekt in Brand zu setzen, erkennen lassen. Hierzu genügt z. B. der vom VN wiederholt geäußerte Wunsch, das Haus möge abbrennen<79>. Eine gelegentliche Äußerung über die gewünschte Zerstörung einer Gaststätte durch einen Brand<80> reicht ebenso wenig aus wie der bloße – wenn auch öfter geäußerte – Wunsch des VN, er möchte das versicherte Objekt auf eine günstige Art und Weise loswerden.
Erlangt der VN Kenntnis von Brandreden dritter Personen, kann ebenfalls eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn der VN ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen muss, dass vermehrt mit dem Ausbruch eines Feuers im versicherten Objekt zu rechnen ist, so z. B., wenn gegenüber dem VN vermehrt Drohungen bezüglich einer Brandstiftung oder Herbeiführung einer Explosion<81> ausgesprochen werden. Entgegen der Ansicht des BGH<82> ist jedoch in derartigen Fällen bereits dann von einer Gefahrerhöhung auszugehen, wenn neben einer einzelnen Drohung, das Haus in die Luft zu sprengen, weitere Drohungen ausgesprochen werden, aus welchen abgeleitet werden kann, dass die Ausführung der sich direkt auf das Sprengen oder Inbrandsetzen des Gebäudes bezogenen Drohung noch nicht aufgegeben wurde<83>.
VI. Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen
Da nach der Vorschrift des § 34 a VVG der Versicherer sich auf Vereinbarungen, welche zum Nachteil des VN von den gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung abweichen, nicht berufen kann, ist der Raum für versicherungsvertragliche Sondervereinbarungen begrenzt. Soweit eine Abweichung für den VN sowohl Vorteile als auch Nachteile enthält, ist nach zutreffender Ansicht eine Gesamtwürdigung dahin gehend möglich, dass Nachteile durch Vorteile kompensiert werden können<84>.
In der Industriefeuerversicherung werden oft Klauseln vereinbart, wie z. B. die Klausel 3610 Nr. 6, welche anstelle der gesetzlich vorgesehenen Leistungsfreiheit des Versicherers beim Ausfall einer Sprinkleranlage den anteiligen Wegfall des Sprinklerrabattes, mithin eine Erhöhung der Jahresprämie, vorsehen<85>. Die Gefahrerhöhung durch den Ausfall der Sprinkleranlage wird in diesem Fall nicht durch die gesetzlich vorgesehene Leistungsfreiheit beantwortet, sondern nur durch den Wegfall des Prämienvorteils kompensiert. Im Ergebnis steht der VN in diesem Fall wie meist auch in anderen ähnlichen Fällen besser da als bei der gesetzlichen Regelung, da er im Falle eines Schadens, welcher in der Feuerversicherung oft beträchtlich sein kann, nicht der Sanktion der Leistungsfreiheit ausgesetzt ist.
VII. Schlussbetrachtung
Speziell in der Feuerversicherung kommt den Vorschriften über die Gefahrerhöhung besondere Bedeutung zu. Von einer Vielzahl einzelner Feuerrisiken, welche gefahrerhöhenden Charakter haben, sind einige besondere Fallgruppen von Interesse, bei denen die Frage, ob eine relevante Gefahrerhöhung vorliegt, oft nicht einfach zu beantworten ist.
Herauszugreifen ist der Leerstand von Gebäuden, welcher zum einen eine Gefahrminderung begründet, da verschiedene mit den Bewohnern verbundene Gefahrenquellen beseitigt sind<86>, zum anderen wird jedoch eine Gefahrerhöhung dann angenommen, wenn die Feuergefahr durch Personen erhöht wird, die sich unbefugt im Gebäude aufhalten. Ob die Gefahrminderung die Gefahrerhöhung kompensieren kann, ist gerade in derartigen Fällen schwierig zu beurteilen.
Auch durch Vermietung oder die Vornahme einer Nutzungsänderung eines Gebäudes können sich Änderungen des Feuerrisikos ergeben, welche als Gefahrerhöhung zu werten sind.
Bereits die dargestellten Beispiele zeigen die Erwägungen auf, die zu den Vorschriften über die Gefahrerhöhung führen. Damit das zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages geschaffene Gleichgewicht zwischen Risiko und Prämie während der Vertragslaufzeit auf dem jeweils vereinbarten Niveau verbleibt, ist der VN verpflichtet, erhebliche Änderungen der Gefahrenlage anzuzeigen, damit der Versicherer hierauf entsprechend reagieren und das gestörte Gleichgewicht wiederherstellen kann. Auch der VN selbst kann durch kompensatorische Maßnahmen das Gleichgewicht wiederherstellen. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung stellen mithin ein wichtiges Instrument dar, um zu gewährleisten, dass die Geschäftsgrundlage<87> über den üblicherweise langen Zeitraum der versicherungsvertraglichen Vereinbarung aufrechterhalten wird.
Fußnoten:
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<1> Vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. 1992 N I Rdnr. 1.
<2> Vgl. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 1. Bd. § 23 Anm. 1.
<3> Vgl. § 27 Abs. 1 VVG.
<4> Vgl. BGH VersR 1979, 73.
<5> Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 23 Rdnr. 1; Martin aaO (Fn. 1) N III Rdnr. 1: Die §§ 23 ff. VVG schützten das Gleichgewicht von Prämie und Risiko.
<6> Prölss aaO (Fn. 5).
<7> Vgl. Prölss aaO (Fn. 5) mit Hinweis auf Mot. S. 102.
<8> BGH VersR 1952, 387.
<9> Langheid in Römer/Langheid, VVG 1997 §§ 23 bis 25 Rdnr. 8.
<10> Möller in Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Anm. 15.
<11> BGH VersR 1967, 746; 1966, 1022; 1970, 412; 1979, 73; Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 5: Da in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung keine Risikoprüfung stattfindet, ist auf die Gefahrenlage abzustellen, die bei Vertragsschluss im Hinblick auf die Sicherheitsvorschriften der StVZO zugrunde gelegt wurde.
<12> Vgl. OGH VersR 1982, 687.
<13> Langheid aaO (Fn. 9) Rdnr. 6.
<14> Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 10.
<15> Möller in Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Anm. 15.
<16> Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 10 m. w. N.
<17> Bejahend noch LG Traunstein VersR 1952, 92; verneinend für das vorübergehende Verlassen des Hauses während des Betriebs eines den Feuerschaden verursachenden Kaminofens OLG Köln VersR 1987, 1026.
<18> OLG Hamm VersR 1978, 218; OLG Frankfurt/M. VersR 1979, 1021: verneint für einzelne Wohnungen in einem ansonsten bewohnten Gebäude.
<19> OLG Frankfurt/M. VersR 1998, 573: verneint für ein zehnjähriges Kind, welches in einem Sonnenstudio Feuer gelegt hatte, wobei in vier dem Schadensfall vorhergehenden Fällen die „Zündeleien“ im Wesentlichen folgenlos geblieben waren.
<20> Vgl. Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 7: kurzfristige Lagerung explosiver Stoffe in einer Wohnung oder Benutzung von Kerzen als Beleuchtung.
<21> Vgl. Möller in Bruck/Möller aaO (Fn. 2) § 23 Anm. 8; Langheid aaO (Fn. 9) Rdnr. 15.
<22> OLG Frankfurt/M. VersR 1982, 992.
<23> Langheid aaO (Fn. 9) Rdnr. 15.
<24> Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 9.
<25> Möller in Bruck/Möller aaO (Fn. 2).
<26> Vgl. Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 2 m. w. N.
<27> Vgl. OLG Frankfurt/M. VersR 1983, 358: Lagerung von wertvollem Silber in einem Kellerverschlag.
<28> Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Anm. 8.
<29> Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 8.
<30> Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Anm. 6.
<31> OLG Hamm VersR 1971, 805.
<32> OGH VersR 1992, 1424.
<33> Vgl. Martin aaO (Fn. 1) N III Rdnr. 28: quantitativ unerhebliche Gefahrerhöhung.
<34> Vgl. Martin aaO (Fn. 1): qualitativ unerhebliche Gefahrerhöhung.
<35> Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 2.
<36> Martin aaO (Fn. 1).
<37> Vgl. Bruck/Möller aaO (Fn. 2) § 29 Anm. 6.
<38> OLG Hamm VersR 1990, 1230.
<39> Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 15.
<40> Kirch in Handbuch des Privatversicherungsrechts Bd. 2 1920 S. 453.
<41> Vgl. Honsell, Beweislast- und Kompensationsprobleme bei der Gefahrerhöhung – Bemerkungen zu BGH VersR 81, 245 – VersR 1981, 1094 (1096).
<42> BGH VersR 1981, 245 = NJW 1981, 926.
<43> Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Anm. 6.
<44> Prölss aaO (Fn. 5) Rdnr. 15.
<45> BGH VersR 1990, 881 = NJW-RR 1990, 1306.
<46> Honsell VersR 1981, 1094 (1096).
<47> BGH VersR 1981, 245 = NJW 1981, 926; vgl. Martin aaO (Fn. 1) N III Rdnr. 22.
<48> BGH VersR 1981, 245 = NJW 1981, 926: Prämienherabsetzung gem. § 41 a VVG nach Stilllegung einer Diskothek; vgl. WI 1981, 33.
<49> So zutreffend Honsell VersR 1981, 1094 (1096).
<50> OLG Hamm VersR 1985, 488.
<51> OLG Hamm VersR 1981, 770.
<52> Vgl. hierzu LG Köln VersR 1977, 466.
<53> BGH VersR 1982, 466; vgl. Martin aaO (Fn. 1) N V Rdnr. 39.
<54> OLG Karlsruhe VersR 1997, 1225; LG Köln VersR 1977, 466; OLG Köln VersR 1998, 1233; OGH VersR 1982, 687.
<55> BGH VersR 1982, 466: unbeobachtetes Haus am Ortsrand erhöht die Feuergefahr.
<56> BGH VersR 1976, 825.
<57> OLG Hamm VersR 1978, 218: länger als ein Jahr; OLG Frankfurt/M. VersR 1979, 1021: Der Leerstand von drei Wohnungen über einen Zeitraum von zwei Monaten begründet keine Gefahrerhöhung.
<58> Vgl. Martin aaO (Fn. 1) N V Rdnr. 8.
<59> OLG Hamm VersR 1985, 378.
<60> Vgl. Martin aaO (Fn. 1) Rdnr. 40.
<61> Z. B. OLG Karlsruhe VA 16 Nr. 942: Armeelastzug in einer Scheune; OLG Hamm VersR 1981, 770: Unfallfahrzeuge in einem Schuppen.
<62> OGH VersR 1978, 879.
<63> OLG Hamm VersR 1985, 488; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1985, 977.
<64> OLG Hamm VersR 1981, 770.
<65> Zutreffend Martin aaO (Fn. 1) N V Rdnr. 14.
<66> OLG Hamm VersR 1985, 749 L: Eintritt einer Gefahrminderung durch den Wegfall des häufigen Wechsels der Gäste.
<67> OLG Celle VersR 1988, 27.
<68> Offen lassend OLG Hamm VersR 1974, 154.
<69> Vgl. die Nachweise bei Kollhosser in Prölss/Martin aaO (Fn. 5) § 6 AFB 30 Rdnr. 7; OLG Hamm VersR 1975, 607; LG Hamburg VersR 1975, 509.
<70> Vgl. OLG Schleswig VersR 1984, 954.
<71> Prölss aaO (Fn. 5) § 23 Rdnr. 21.
<72> Martin aaO (Fn. 1) N III Rdnr. 8; Kollhosser in Prölss/Martin aaO (Fn. 5) § 6 AFB 30 Rdnr. 3; OLG Frankfurt/M. VersR 1985, 825.
<73> Vgl. hierzu Martin aaO (Fn. 1) O I Rdnr. 61.
<74> BGH VersR 1981, 245 = NJW 1981, 926; Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Anm. 23.
<75> Vgl. BGH VersR 1987, 653.
<76> Vgl. Martin aaO (Fn. 1) N III Rdnr. 1; Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Anm. 19.
<77> BGHZ 50, 385 = VersR 1968, 1153.
<78> Martin aaO (Fn. 1) N III Rdnr. 11.
<79> OLG Hamm VersR 1994, 1419; OLG Schleswig VersR 1992, 1258.
<80> OLG Düsseldorf VersR 1997, 231: Äußerung des VN: „Wer die Bude in Brand steckt, kriegt 20 000 DM.“
<81> BGH VersR 1999, 484 = r+s 1999, 207: kein Eintritt einer Gefahrerhöhung bei nur einer einzelnen Drohung, das Haus in die Luft zu sprengen.
<82> BGH VersR 1999, 484 = r+s 1999, 207.
<83> Zutreffend WI 1999, 59.
<84> Martin aaO (Fn. 1) N IV Rdnr. 1; a. A. Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Einl. Anm. 49.
<85> Vgl. Martin aaO (Fn. 1) Rdnr. 7.
<86> Vgl. Langheid aaO (Fn. 9) Rdnr. 50.
<87> Vgl. Bruck/Möller aaO (Fn. 2) Anm. 4.
Quelle: Robert-Joachim Wussow, Rechtsanwalt, Frankfurt