Mythos „Versicherungsteuer“ – Grundlagen, Einzelfragen und Zusammenhänge mit dem Versicherungsrecht

Mythos „Versicherungsteuer“ – Grundlagen, Einzelfragen und Zusammenhänge mit dem Versicherungsrecht

1Die Versicherungsteuer hat nicht nur für Steuerrechtler Bedeutung, sondern muss insbesondere auch bei der Entwicklung von Versicherungsprodukten und der Entwicklung von Vertrags- und Rechnungsdokumenten bedacht werden.

2Im Laufe ihrer inzwischen hundertjährigen Geschichte1 hat die Versicherungsteuer eine immer größere Bedeutung gewonnen. Für den Bundeshaushalt, dem die Steuer zugutekommt, ist die Versicherungsteuer zu einer Art „cash cow“ geworden. Durch die Versicherungsteuer erzielt der Bund jährliche Steuereinnahmen in einer Größenordnung von mehr als 15,6 Mrd. EUR. Das Versicherungsteueraufkommen macht damit einen Anteil von mehr als 16 % aller Bundessteuern und knapp 1,75 % aller Steuereinnahmen in Deutschland aus. Im Jahr 2022 lag die Versicherungsteuer im Kreis der reinen Bundessteuern sogar an zweiter Stelle hinter der Energiesteuer (33,7 Mrd. EUR)2. Dem Fiskus wird dabei eine für ihn einfache Form der Steuereintreibung gewährt: Er lässt die Steuern in der Regel zentralisiert von den VR bei den VN einziehen und muss sich daher nur an die VR halten, statt auf alle VN zugehen zu müssen.

3Die mit der Versicherungsteuer belasteten privaten VN bemerken die Steuer häufig kaum, da sie zusammen mit der Prämie vom VR erhoben wird. Anders ist es hingegen im Bereich der VN, die gewerblich tätig sind. Zwar wird die Versicherungsteuer auch hier grundsätzlich zusammen mit der Prämie vom VR eingezogen. Für gewerbliche Kunden ist die Versicherungsteuer aber spürbarer, da Unternehmer die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen, die sie beziehen, in der Regel als Vorsteuer abziehen können. Ein Vorsteuerabzug für die Versicherungsteuer auf Versicherungen, die Unternehmer einkaufen, ist hingegen nicht zulässig3. Die Versicherungsteuer ist damit – anders als die Umsatzsteuer – für gewerbliche VN ein bleibender und wesentlicher Kostenfaktor.

4Die Ursachen für die zugenommene Bedeutung der Versicherungsteuer in den letzten Jahren sind vielfältig:

-der stetig zunehmende Bedarf an der Absicherung von Risiken und damit stetig steigende Prämienvolumen, nach denen die Versicherungsteuer in der Regel bemessen wird;

-die seit 1990 stufenweise erfolgte Anhebung des Regelsteuersatzes von 5 % auf inzwischen 19 %;

-der verstärkte Fokus des Fiskus auf diese Steuer seit dem Übergang der Verwaltungshoheit auf das Bundeszentralamt für Steuern zum 1.7.2010;

-zahlreiche Reformen des Versicherungsteuerrechts in den letzten Jahren4;

-der dadurch bedingte Anstieg an finanzgerichtlichen Verfahren und Entscheidungen zur Versicherungsteuer;

-die Schwierigkeiten des Steuerentrichtungsschuldners, in einer Außenprüfung nachgeforderte Versicherungsteuerbeträge an den VN weiterzubelasten,

-die gestiegene Bedeutung von steuerlichen Risiko- und insbesondere Compliance-Management-Systemen in Folge des Anwendungserlasses zu § 153 AO und

-die Verbindungslinien zum Unionsrecht und zu anderen Rechtsgebieten, wie dem Verfassungsrecht und dem Versicherungsrecht.

5Die Steuer hat damit eine wirtschaftliche, eine bußgeld- und strafrechtliche sowie eine Compliance-Dimension und ist eng mit versicherungs- und anderen zivilrechtlichen Fragestellungen verknüpft5.

II. Versicherungsteuer im Steuersystem

  1. Rechtsgrundlagen der Versicherungsteuer

6Das Versicherungsteuerrecht unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 105 Abs. 2 GG). Im deutschen Recht ist das Versicherungsteuergesetz (VersStG) die Ausgangsrechtsquelle für das Versicherungsteuerrecht. Das VersStG stammt ursprünglich aus dem Jahr 1922 und wurde seitdem zahlreichen Änderungen unterzogen. Ergänzt wird das VersStG durch die aufgrund von § 11 Abs. 1 VerstSG erlassene Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV), durch die Abgabenordnung, durch das Versicherungsrecht, die finanzgerichtliche Rspr. und Erlasse der Finanzverwaltung sowie (unverbindliche) Fragen-Antworten-Kataloge des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Bedeutung für die Versicherungsteuer hat aber auch das Unionsrecht. 7Als Steuer, deren Aufkommen allein dem Bund zusteht, wird die Versicherungsteuer vom Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn verwaltet. Auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 4 GG6 hat diese Behörde die Zentralzuständigkeit für die Versicherungsteuer (§ 7a VersStG). Verwaltungsakte des BZSt können mit dem Einspruch und bei Erfolglosigkeit der Klage vor den Finanzgerichten angefochten werden. Entsprechend dem Behördenprinzip wurde mit dem Bundeszentralamt für Steuern zugleich das Finanzgericht Köln für Klagen und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gegen das BZSt in Versicherungsteuerfragen bundesweit ausschließlich zuständig (§ 38 Abs. 1 FGO)7.

  • Das Wesen der Versicherungsteuer

8Das Wesen der Versicherungsteuer ist im VersStG nicht unmittelbar beschrieben und daher anhand der gesetzestechnischen Umsetzung im VersStG zu ermitteln8. Im Fokus der Versicherungsteuer steht der wirtschaftliche Vorgang, an den die Besteuerung anknüpft. Die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines Versicherungsverhältnisses ist gem. § 1 Abs. 1 VersStG der Steuergegenstand. Die Versicherungsteuer ist damit eine Verkehrsteuer auf den Geldumsatz9. Innerhalb der Gruppe der Verkehrsteuern gilt sie als Steuer auf den Rechtsverkehr. Rechtsverkehr ist hier im Sinne der Verwirklichung des vom VersStG als steuerbar erklärten Rechtsvorgangs zu verstehen. Der Wille des Gesetzgebers, eine Verkehrsteuer zu schaffen, hat 1922 in der Gesetzesbegründung10 und spätestens seit dem VersStG 1937 auch in der gesetzestechnischen Ausgestaltung eindeutigen Niederschlag gefunden. In der Folgezeit hat das VersStG den Verkehrsteuercharakter trotz zahlreicher Änderungen nicht verloren. Dieser ist systemtragender Grundgedanke des Gesetzes und bei dessen Auslegung ein richtungsweisender, aber nicht allein entscheidender Maßstab11.

9Die Versicherungsteuer ist keine „Branchensteuer“ für Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts. Das belegen die umfangreichen Steuerbefreiungen, insbesondere im Personenversicherungsrecht, die partielle Steuerentrichtungspflicht des VN und die Ausweitung des Versicherungsbegriffs auf zahlreiche Vereinbarungen, an denen keine Versicherungsunternehmen im aufsichtsrechtlichen Sinn beteiligt sind.

10Die Versicherungsteuer ist ein steuerlicher Ersatz für die Umsatzsteuer bei der Zahlung von Versicherungsentgelt, aber keine besondere Form der Umsatzsteuer, d. h. keine „Sonderumsatzsteuer“. Sie ist vielmehr eine andersartige, besondere Steuer auf die Zahlung von Versicherungsentgelt, die anderen Grundsätzen als die Umsatzsteuer folgt. In der wirtschaftlichen Zielrichtung ähneln sich beide Steuern. Im Ergebnis erfolgt aber – anders als bei der Umsatzsteuer – nicht nur eine einmalige Belastung des Endkonsumenten mit der Steuer. Zwar unterliegt nur das Entgelt für eine Erstversicherung der Versicherungsteuer, da die Steuerbefreiung von Rückversicherungen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VersStG eine Doppelbelastung vermeidet. Jedoch fließen im Fertigungsprozess (Bsp.: Herstellung von Waren) auf jeder Produktionsstufe Versicherungskosten in die Produktionskosten ein. Da das Versicherungsentgelt regelmäßig auch bei gewerblichen Kunden mit Versicherungsteuer belegt ist, fließen somit auf jeder Produktionsstufe Versicherungsteuerkosten in die Produktionskosten ein, die der Endkunde zu tragen hat12. Dabei kann der Unternehmer die Versicherungsteuer – anders als die Umsatzsteuer – nicht als Vorsteuer von der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer oder der Versicherungsteuer abziehen13.

  • Die Bedeutung der Compliance mit versicherungsteuerrechtlichen Vorgaben

11Die Versicherungsteuer ist angesichts der drohenden steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten schon immer ein Compliance-Thema. Inzwischen ist sie immer mehr auch ein Reputationsthema, nachdem sie durch zahlreiche Aufgriffe der Finanzverwaltung und die Reaktionen in der Presse in das Bewusstsein breiter Bevölkerungsschichten getreten ist14. Insoweit ist sie relevanter Bestandteil des steuerlichen Risikomanagements von in- und ausländischen Versicherungsunternehmen, aber auch von anderen Produktgebern (z. B. bei Garantiezusagen) und von VN15.

  • Das Verhältnis zum Versicherungs- und übrigen Zivilrecht

12Das Versicherungsteuerrecht als Verkehrsteuerrecht ist durch eine formal-juristische Betrachtungsweise geprägt. Es knüpft grundsätzlich an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform und das von ihnen Gewollte an. Die zivilrechtliche Ausgestaltung und Würdigung des Sachverhalts ist dann für die versicherungsteuerliche Beurteilung maßgebend. Die Parteien sind also generell frei, eine rechtliche Gestaltung zu wählen, die keine Versicherungsteuer auslöst, aber bei wirtschaftlich vergleichbarer Ausgestaltung zu besteuern wäre. Der wirtschaftliche Gehalt des Rechtsgeschäfts ist nur ausnahmsweise maßgeblich, insbesondere wenn der Sinn und Zweck eines Tatbestands des VersStG oder die allgemeine Rechtfertigung der Steuererhebung dieses erfordern oder ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten iSv § 42 AO vorliegt.

13Entsprechendes gilt für die Auslegung von Rechtsbegriffen des VersStG. Das allgemeine Zivilrecht und das Versicherungsrecht können für das Versicherungsteuerrecht nur insoweit maßgeblich sein, als das VersStG oder andere steuerliche Gesetze nichts anderes erkennen lassen. Die besonderen Voraussetzungen, die für das Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht gelten, sind – insbesondere im Hinblick auf den besonderen Zweck der Versicherungsteuer – nicht übertragbar16. Begriffe des Versicherungsteuerrechts (z. B. „Versicherung“ oder „VN“) können danach anders auszulegen sein als im Versicherungsrecht. Selbst innerhalb des Versicherungsteuerrechts sind Begriffe normspezifisch auszulegen und können damit einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt haben17.

III. Übersicht über das Versicherungsteuerrecht

  1. Sachliche Steuerbarkeit, § 1 Abs. 1 VersStG

14Für die Steuerbarkeit einer Entgeltzahlung müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VersStG einerseits und von § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG andererseits erfüllt sein. § 4 VersStG enthält dagegen Steuerbefreiungen, die die Steuerbarkeit voraussetzen und einige der steuerbaren Entgeltzahlungen von der Steuerpflicht ausnehmen. Erst die Steuerbarkeit und das Fehlen einer Steuerbefreiung zusammen führen zu einer Besteuerung18.

  1. Gegenstand der Steuer

15 § 1 Abs. 1 VersStG regelt den Gegenstand der Versicherungsteuer und sieht diesen abstrakt-generell in der Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines Versicherungsverhältnisses. Die Norm bestimmt zugleich im Zusammenspiel mit § 1 Abs. 2 und 3 VersStG die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit in Deutschland. Während Abs. 1 die sachlichen Voraussetzungen regelt, bestimmen Abs. 2 und 3 die territorialen Voraussetzungen und legen fest, wann Deutschland ein Besteuerungsrecht hat, d. h. die Steuer erheben darf.

16Voraussetzungen für die Versicherungsteuerbarkeit sind in sachlicher Hinsicht ein Versicherungsverhältnis zwischen VR und VN sowie die Zahlung von Versicherungsentgelt. Aus diesen Elementen und dem territorialen Bezug zum Inland nach § 1 Abs. 2 bzw. 3 VersStG ergibt sich der steuerbegründende Tatbestand.

Gegenstand der Versicherungsteuer ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, auch nicht dessen Entstehen oder der Abschluss eines Versicherungsvertrags, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines solchen Rechtsverhältnisses. Mit dieser Anknüpfung wollte der Gesetzgeber dem Charakter der Versicherungsteuer als Rechtsverkehrsteuer, die an bestimmte Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft, gerecht werden. Besteuert wird jeder einzelne Verkehrsvorgang, das heißt jede einzelne Zahlung von Versicherungsentgelt aufgrund eines Versicherungsverhältnisses. Als Zahlung gilt z. B. auch eine Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB19.

17Ungeachtet der Zugehörigkeit der Versicherungsteuer zur Gruppe der Verkehrsteuern auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes ist gem. § 1 Abs. 1 VersStG das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses maßgebliche Voraussetzung für die Steuerbarkeit. Das Versicherungsverhältnis ist die Basis, auf der ein Steueranspruch erst entstehen kann, wenngleich die Zahlung des Versicherungsentgelts den Besteuerungsgegenstand bildet. Damit hat die Frage, ob ein Rechtsverhältnis als Versicherungsverhältnis zu qualifizieren ist, für die Beteiligten eine erhebliche steuerliche und wirtschaftliche Bedeutung.

18Als Oberbegriff kann das Versicherungsverhältnis sowohl durch Vertrag zwischen den Beteiligten als auch auf sonstige Weise entstehen. Damit sind Versicherungsverhältnisse aller Art erfasst. Die Begriffe „Versicherungsverhältnis“ im Sinne des VersStG und „Versicherungsvertrag“ bzw. „Versicherungsverhältnis“ im Sinne des VVG sind schon aus diesem Grund nicht deckungsgleich.

  • Versicherungsbegriff als Grundlage für die Steuerbarkeit

19Unabhängig von der Art des Zustandekommens beschreibt das Versicherungsverhältnis das Rechtsverhältnis zwischen dem VR und dem einzelnen VN sowie die auf dieser Verbindung beruhenden Wirkungen. Die Frage, ob ein Produkt als „Versicherung“ gilt, ist der zentrale Ausgangspunkt zur Bestimmung, wann ein Versicherungsverhältnis vorliegt. Sie ist jedoch nicht immer leicht zu beantworten. Abgrenzungsfragen stellen sich in nahezu allen Bereichen, wo eine Mehrzahl von Kunden Zahlungen für Leistungen erbringt, bei denen nicht sicher ist, ob sie aus ihnen einen Anspruch erlangen. In vielen dieser (Grenz-)Fälle besteht ein Risiko, dass die Finanzverwaltung ein Versicherungsverhältnis im Sine des VersStG annimmt, auch wenn die Absicherung nicht durch ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen erbracht wird. Damit ist das Thema „Versicherungsteuer“ nicht nur auf Nachfrageseite, sondern auch auf der Angebotsseite quer durch alle Wirtschaftssektoren von praktischer Bedeutung.

20Obwohl der Versicherungsbegriff Grundlage für die Steuerbarkeit ist, findet sich weder im VersStG noch in vergleichbaren Gesetzen des allgemeinen Versicherungsrechts, wie etwa dem VVG oder dem VAG, eine gesetzliche Definition20. Es ist – wie auch in anderen Rechtsgebieten – Aufgabe von Rspr. und Schrifttum, den Versicherungsbegriff zu konkretisieren und fortzuentwickeln, da es schwerfällt, geeignete Kriterien für eine jeden Einzelfall lösende Definition des Versicherungsbegriffs zu finden. Der Versicherungsbegriff ist damit dynamisch und entwicklungsoffen, was naturgemäß Auslegungsfragen auslöst.

21Eine einheitliche Definition, die für alle Rechts- oder zumindest Steuerrechtsgebiete Geltung beansprucht, wird dem vielseitigen Charakter des Versicherungsbegriffs nicht gerecht21. Die Auslegung des Versicherungsbegriffs im Versicherungsteuerrecht richtet sich nach dem herkömmlichen Kanon an Auslegungsmethoden, insbesondere nach dem besonderen Sinn und Zweck der Versicherungsteuer sowie der Gesetzessystematik. Eine Deckungsgleichheit des versicherungsteuerlichen Begriffsverständnisses mit demjenigen in anderen versicherungsrechtlichen Bereichen ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen nicht zu erwarten. Eine abweichende Auslegung vom Versicherungsbegriff im Sinne des Versicherungsrechts kommt in Betracht, wenn Besonderheiten des Versicherungsteuerrechts eine Abweichung rechtfertigen.

22Praxisrelevanz für die Konkretisierung des Versicherungsbegriffs im Versicherungsteuerrecht entfalten insbesondere die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach ist der Begriff des Versicherungsverhältnisses weit gefasst und nach den besonderen Zwecken des Versicherungsteuerrechts zu deuten22. Um ein Versicherungsverhältnis kann es sich danach auch dann handeln, wenn kein Versicherungsunternehmen und/oder kein Versicherungsgeschäft im aufsichtsrechtlichen Sinn vorliegt. Die von den Finanzgerichten verwendeten Umschreibungen greifen dennoch im Wesentlichen auf die Rspr. der Verwaltungsgerichte zum Versicherungsaufsichtsrecht zurück, legen die interpretationsbedürftigen Tatbestandsmerkmale des Versicherungsbegriffs jedoch vielfach anders aus bzw. halten einige für unanwendbar23. Eindeutig ist nur, dass der VR ein fremdes Wagnis gegen Entgelt übernehmen muss. Zudem setzt ein Versicherungsverhältnis im versicherungsteuerrechtlichen Sinn einen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den VR voraus. Es bedarf aber nicht der Klagbarkeit dieses Anspruchs; es genügt vielmehr, dass diejenigen, für die vereinbarungsgemäß eine Unterstützung vorgesehen ist, nach Treu und Glauben bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Unterstützung rechnen können, dass es sich also bei der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nicht um einen Willkürakt handelt24.

  • Territoriale Steuerbarkeit, § 1 Abs. 2- 4 VersStG

23Ob Deutschland ein Besteuerungsrecht hat und damit auf die Zahlung des Versicherungsentgelts Versicherungsteuer erheben darf, richtet sich nach § 1 Abs. 2 bzw. 3 VersStG. Welche dieser Regelungen anwendbar ist, hängt davon ab, wo der VR niedergelassen ist. Maßgeblich ist damit der Sitz bzw. Wohnsitz des VR.

24Für VR mit Sitz/Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 1 Abs. 2 VersStG. Die Voraussetzungen der Steuerbarkeit haben hier teilweise eine Ähnlichkeit mit den Voraussetzungen der Risikobelegenheit gem. § 57 Abs. 3 S. 2 VAG, nach denen sich ermittelt, ob ein VR im Dienstleistungsverkehr tätig wird. Zu unterscheiden sind danach Spezialtatbestände und der Auffangtatbestand der Risikobelegenheit. Die Zahlung des Versicherungsentgelts ist nach den Sondertatbeständen in Deutschland steuerbar

-bei Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich des VersStG befinden,

-bei Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich des VersStG in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art,

-bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisiken mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der VN die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich des VersStG vornimmt.

25Sind durch die Versicherung andere als die vorgenannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht nach dem Auffangtatbestand bei einem VN, der eine natürliche Person ist, wenn er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des VersStG hat, und bei einem VN, der keine natürliche Person ist, wenn sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich des VersStG befindet. VN ist dabei bei Versicherungen für fremde Rechnung der materielle VN, also die Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden.

26Zusätzlich kommt in Fällen, in denen das Risiko nach den Spezialtatbeständen eigentlich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist oder eine Betriebsstätte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums versichert ist, eine Steuerbarkeit in Betracht, wenn der VN seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Betriebsstätten sind nur solche im Sinne des § 12 AO, aber keine selbständigen (Konzern-)Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten25. Nach der Gesetzeskonzeption ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsstätte dem VN zuzuordnen ist. Es kann auch eine Betriebsstätte im Rahmen einer Versicherung für fremde Rechnung abgesichert sein.

27Für VR mit Sitz/Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gilt § 1 Abs. 3 VersStG. Danach gelten andere, weitergehende Tatbestände, die alternativ zur Besteuerung in Deutschland führen können. Eine Besteuerung kommt danach in Betracht, wenn

-der VN seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich des VersStG hat oder

-ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich des VersStG befand, oder

-sich das Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich des VersStG unmittelbar oder mittelbar bezieht.

  • Auflösung von Grenzfällen im Grenzbereich zwischen Versicherung und Nicht-Versicherung, § 2 VersStG
  1. Hintergrund der Regelung

28 § 2 VersStG ist zwar mit „Versicherungsverträge“ überschrieben, regelt aber allgemein den Begriff der Versicherung für den versicherungsteuerrechtlichen Kontext. Er dient – nicht abschließend – der Abgrenzung eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG gegenüber anderen Rechtsverhältnissen, die kein Versicherungsverhältnis im Sinne des Gesetzes begründen. Abs. 1 enthält dabei eine Positivabgrenzung, welche Rechtsverhältnisse aus diesem Grenzbereich als Versicherung zu qualifizieren sind, Abs. 2 eine Negativabgrenzung, was nicht dem Versicherungsbegriff unterfällt26.

29Nach seinem Wortlaut („Als Versicherungsvertrag gilt …“/„Als Versicherungsvertrag gilt nicht …“) sieht § 2 VersStG in den Absätzen 1 und 2 eine Fiktion vor. Eine Fiktion hat zur Folge, dass tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln sind, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen oder ihr Vorliegen unklar ist. § 2 VersStG dient dazu, einen eigenständigen, vom Versicherungsrecht unabhängigen versicherungsteuerrechtlichen Versicherungsbegriff mit einem eigenen inhaltlichen Umfang zu schaffen27.

  • Gemeinsame Risikotragung, § 2 Abs. 1 VersStG

30 § 2 Abs. 1 VersStG qualifiziert als Versicherung im Sinne des VersStG auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. Die Regelung des § 2 Abs. 1 VersStG bezweckt, den in § 1 Abs. 1 VersStG verwendeten Begriff der Versicherung zu konkretisieren und den Kreis der Versicherungsverhältnisse gegenüber dem Begriffsverständnis insbesondere des Versicherungsrechts und der allgemeinen Versicherungswissenschaft positiv zu erweitern28 und damit den Besteuerungstatbestand weiter zu ziehen. Während nach herkömmlichem Verständnis eine Versicherung nur vorliegt, wenn eine Person (VR) das Wagnis eines anderen übernimmt, erstreckt § 2 Abs. 1 VersStG die Anwendung des VersStG auch auf Fälle, bei denen ein Wagnis von allen an der Vereinbarung beteiligten Personen gemeinsam übernommen wird.

31 § 2 Abs. 1 VersStG schafft ein spezifisches Verständnis des Versicherungsverhältnisses für das VersStG, wie sich nicht zuletzt aus den Worten „im Sinne dieses Gesetzes“ ergibt. Die Verwendung dieser Worte bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 VersStG nur im Versicherungsteuerrecht Geltung beansprucht. Die Vorschriften des VersStG entfalten daher keine Wirkung in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Anwendungsbereich des VVG und VAG. Umgekehrt berühren die Voraussetzungen des VVG und VAG die Vorschriften des VersStG nicht, da das Versicherungsteuerrecht eigenständig neben dem Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht steht29. 32Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 VersStG lässt sich an folgenden Beispielen verdeutlichen:

-Sterbegeld für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer: Der Beschluss einer Rechtsanwaltskammer, den Hinterbliebenen jedes verstorbenen Kammermitglieds ein Sterbegeld zu gewähren und die dafür erforderlichen Mittel von den übrigen Mitgliedern durch Umlage zu erheben, kann unter bestimmten Umständen als Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 1 VersStG gelten. Die aus Anlass des Todes eines Mitglieds für dessen Hinterbliebene eintretenden wirtschaftlichen Verluste bzw. Schäden werden auf die Mitglieder abgewälzt30. Ein Versicherungsverhältnis wird hier aber nur dann begründet, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung die Todesfälle noch nicht eingetreten waren.

-Reedereivereinbarung, die durch Schiffe entstandenen Schäden gemeinsam zu tragen: Gründen Reeder eine Vereinigung, um Mitglieder gegen Haftpflichtansprüche Dritter zu schützen, wird zwischen dieser Vereinigung und ihren Mitgliedern ein Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG begründet31.

-Brandunterstützungsvereine: Bäuerliche Vereine für Hilfe in Brandfällen stellen regelmäßig einen Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 VersStG dar und begründen damit ein Versicherungsverhältnis32.

-Vereinbarungen zur gemeinsamen Tragung von Forderungsausfällen der Vertragsparteien. Sie können ein Versicherungsverhältnis gem. § 2 Abs. 1 VersStG begründen33.

-Kommunale Schadensausgleiche, die Gemeinden/Gemeindeverbände gründen, um gemeinsam Haftpflicht- und Kaskoschäden ihrer Mitglieder zu tragen34.

  • Kautionsversicherungen, § 2 Abs. 2 VersStG

33Ein Vertrag, durch den ein VR sich verpflichtet, für den VN eine Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten, stellt gem. § 2 Abs. 2 VersStG kein Versicherungsverhältnis dar. Hierunter fallen insbesondere Kautionsversicherungen. Diese unterliegen nicht der Versicherungsteuer.

  • Definition des Versicherungsentgelts, § 3 VersStG

34 § 1 VersStG knüpft die Besteuerung an die Zahlung des Versicherungsentgelts. Was und in welcher Höhe zum Versicherungsentgelt zählt, regelt § 3 VersStG.

35 § 3 Abs. 1 VersStG enthält eine Positiv- und Negativdefinition dessen, was Versicherungsentgelt ist. Danach ist Versicherungsentgelt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den VR zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen und Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des VR oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen VN liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

36Eine zutreffende Besteuerung ist insbesondere im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen nicht immer einfach. An Gruppenversicherungsverträgen sind immer drei Parteien beteiligt: der VR, die sog. Gruppenspitze (z. B. eine Bank oder ein Handelsunternehmen) und die Gruppenmitglieder (z. B. Kreditnehmer oder Handelskunden) als versicherte Personen.

37Beim unechten Gruppenversicherungsvertrag schließt jedes einzelne Gruppenmitglied – vertreten durch die Gruppenspitze – mit dem VR einen eigenen Versicherungsvertrag ab und wird VN des Vertrags. Der einzelne Vertragsschluss erfolgt auf Grundlage einer vorab zwischen VR und Gruppenspitze abgestimmten kollektiven Gestaltung dieser Versicherungsverhältnisse35. In Fällen unechter Gruppenversicherungsverträge ist nicht per se der gesamte Betrag, den die Gruppenspitze von den Gruppenmitgliedern einzieht, Versicherungsentgelt. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten dürfen nicht ausgeblendet werden. Nur soweit das Gruppenmitglied das Entgelt für die Begründung oder zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den VR zu entrichten hat, unterliegt es der Versicherungsteuer36.

38Bei echten Gruppenversicherungsverträgen wird hingegen ein einheitlicher Versicherungsvertrag zwischen VR und Gruppenspitze begründet. Die Gruppenspitze wird somit VN und die Gruppenmitglieder werden durch eine rechtsbegründende Anmeldung der Gruppenspitze als versicherte Personen in den Gruppenversicherungsvertrag einbezogen37. Fraglich ist die Behandlung von sog. Verkaufsaufschlägen, wenn der VN von den Gruppenmitgliedern einen höheren Betrag für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz verlangt als er an den VR als Prämie zu zahlen hat. Nach dem BFH kann das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen VR und VN dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der VR vom VN nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem VN den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt. Das ist der Fall, wenn die Versicherung darauf angelegt ist, dass nicht der VR, sondern der VN die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom VN gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt38. Das BMF hat diese Grundsätze (ungerechtfertigt) ausgeweitet; die relativierenden Aussagen des BFH finden sich in dem einschlägigen BMF-Schreiben39 nicht wieder. Danach sind Gruppenversicherungen auf Vermarktung durch den VN angelegt, wenn der VN Kunden gewinnt, denen der Versicherungsschutz zugutekommt. Im Falle eines Verkaufsaufschlags soll auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Provisionsvereinbarung zwischen VN und VR von einer stillschweigenden Vereinbarung auszugehen und der Verkaufsaufschlag als Versicherungsentgelt zu besteuern sein.

39 § 3 Abs. 2 VersStG regelt als Ausnahme zu § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VersStG die Höhe des Versicherungsentgelts, wenn dem VN ein Gewinnanteil zusteht. Wird er auf die Prämie verrechnet oder seine Gutschrift mit der Prämienrechnung angezeigt, ist nur der Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt.

  • Steuerbefreiungen, § 4 VersStG

40Steuerbefreiungen bedeuten, dass ein Vorgang an sich steuerbar ist, er aber gleichwohl vom Gesetzgeber nicht der Steuerpflicht unterworfen wird. Solche Steuerbefreiungen enthält insbesondere § 4 Abs. 1 VersStG. § 4 Abs. 1 VersStG ist damit der Kontrapunkt zur Regelung der Steuerbarkeit in § 1 VersStG40. Bei Mehrgefahrenversicherungen können besondere Anforderungen (gesonderter Ausweis des Versicherungsentgelts für den steuerbefreiten Teil) gelten, um die Steuerbefreiung zu gewährleisten41. Im Folgenden soll auf einige wesentliche Befreiungen des § 4 VersStG genauer eingegangen werden.

  1. Rückversicherungen, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VersStG

41Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VersStG werden Rückversicherungen von der Besteuerung befreit. Sinn und Zweck dieser Steuerbefreiung ist es, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es soll allenfalls auf Ebene der Erstversicherung eine Besteuerung stattfinden. Alle Ebenen der Rückversicherung (auch der Retrozession) sind dagegen steuerbefreit, unabhängig davon, ob die Erstversicherung steuerbefreit oder steuerpflichtig ist42.

42Kautionsrückversicherungen unterliegen einer besonderen Behandlung. Mit ihnen kann sich ein VR, der eine Kautionsversicherung abgeschlossen hat, für den Fall absichern, dass er aufgrund des Zahlungsausfalls des VN von dessen Gläubigern in Anspruch genommen wird. Kennzeichnend für Kautionsversicherungen ist, dass sich der Kautionsversicherer verpflichtet, zu Gunsten des Gläubigers des VN eine Sicherheit (bspw. Bürgschaften oder Garantien) zu stellen. Kautionsversicherungen gelten gemäß der Spezialvorschrift des § 2 Abs. 2 VersStG ausdrücklich nicht als Versicherungsverhältnisse im Sinne des VersStG. Die Bedeutung dieser Vorschrift für die Frage der Steuerbefreiung von Kautionsrückversicherungen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VersStG war lange Zeit umstritten. In einem Urt. v. 11.5.196743 hatte sich der BFH mit der Kautionsrückversicherung befasst, dort jedoch mangels Entscheidungsrelevanz nur eine Tendenz für eine Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf Kautionsrückversicherungen erkennen lassen. Mit Urt. v. 19.6.201344 hat der BFH letztlich entschieden, dass die Kautionsrückversicherung keine Rückversicherung iSd § 4 Abs. 1 Nr. 1 VersStG und somit nicht von der Besteuerung ausgenommen ist. Laut BFH steht der Einordnung der Kautionsversicherung als (Erst-)Versicherungsverhältnis die Negativfiktion des § 2 Abs. 2 VersStG entgegen45.

  • Lebens- und Krankenversicherungen, § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG

43Bei der Schaffung des ursprünglichen § 4 Nr. 5 VersStG wollte der Gesetzgeber im Jahr 1959 die gesamte Lebens- und Krankenversicherung versicherungsteuerfrei stellen. Diese Befreiungsvorschrift hat eine sehr hohe sozialpolitische Bedeutung – gerade in der heutigen Zeit, in der das Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung stetig sinkt und damit ein hoher Bedarf an Altersvorsorge besteht.

44Bis zum 31.12.2021 waren Versicherungen, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Fall des Erlebens, der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes begründet werden, generell von der Versicherungsteuer befreit. Dies galt nur nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Damit war die gesamte Lebens- und Krankenversicherung versicherungsteuerfrei gestellt. Für die Steuerbefreiung war die Motivation zum Vertragsschluss irrelevant; insbesondere griff sie unabhängig davon, ob der VN einen Versorgungszweck verfolgte46. Das galt auch für sog. Keyman-Versicherung, mit denen Unternehmen die Berufs- und Erwerbsfähigkeit oder den Tod von „unverzichtbaren“ Mitarbeitern absichern47. Diese Rechtslage gilt heute nur noch für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2022 geschlossen worden sind (§ 12 Abs. 3 VersStG).

45Das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9.12.202048 hat die Rechtslage für nach dem 31.12.2021 geschlossene Versicherungsverträge verändert und die Steuerbefreiung in zwei selbstständige Tatbestände aufgeteilt49. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a VersStG werden reine Kapitalversicherungen für den Erlebensfall, Rentenversicherungen für das Risiko Alter sowie Todesfallversicherungen – wie vor der Neuregelung – uneingeschränkt von der Versicherungsteuer befreit. Der Zweck der Versicherung spielt keine Rolle.

46Einschränkungen der Steuerbefreiung ergeben sich nach dem neuen § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b VersStG für den Bereich der Kranken-, Pflege-, sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist ein Vorsorgezweck zu Gunsten der sog. Risikoperson erforderlich. Sehen die Vertragsbedingungen vor, dass nicht alle Versicherungsleistungen zu Gunsten der Risikoperson oder seiner Angehörigen geleistet werden, sind die Versicherungsentgelte für Versicherungen, die nach dem 31.12.2021 geschlossen werden, insoweit versicherungsteuerpflichtig50. Um nicht die Versicherungsteuerfreiheit einer an sich steuerfreien Hauptleistung zu gefährden, ist es erforderlich, den Prämienanteil bei Zusatzversicherungen, die die Risiken des Buchst. b abdecken, gesondert auszuweisen, also eine klare Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Entgelten vorzunehmen51. § 1 Abs. 6 VersStDV enthält konkretisierende Regelungen zur Frage, wann eine Versicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b VersStG der Versorgung der Risikoperson oder deren Angehörigen dient. Entscheidend ist grundsätzlich, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistung der Risikoperson bzw. deren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar zukommt, das ergibt sich sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus § 1 Abs. 6 S. 1 VersStDV52.

  • Transportgüterversicherung, § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG

47Die Versicherung von Gütern gegen Verlust oder Beschädigung bei grenzüberschreitenden Transporten oder Transporten im Ausland („Transportgüterversicherung“) ist steuerfrei. Haftpflichtversicherungen von Transporten sind nicht befreit. Das Vorliegen dieser Steuerbefreiung ist aktuell Gegenstand vieler steuerlicher Außenprüfungen.

  • Bemessungsgrundlage und Steuersatz, §§ 5, 6 VersStG

48 § 5 Abs. 1 VersStG regelt die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsteuer und § 6 VersStG den anzuwendenden Steuersatz. Die Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage führt zum Steuerbetrag, der geschuldet wird. Regelmäßig wird die Steuer nach dem Versicherungsentgelt iSv § 3 VersStG bemessen und ein Steuersatz von 19 % zur Anwendung gebracht. Es gibt davon nur wenige Ausnahmen. Zum Beispiel errechnet sich die Steuer bei der Hagel- und der agrarischen Versicherung von Bodenerzeugnissen und Glasdeckungen gegen bestimmte wetterbedingte Elementargefahren mittels eines Promillesatzes der Versicherungssumme pro Versicherungsjahr. Bei Feuerversicherungen und Wohngebäude- und Hausratversicherungen, die auch Feuergefahren absichern, ist die Bemessungsgrundlage der Versicherungsteuer nur ein prozentualer Anteil des Versicherungsentgelts, da der übrige prozentuale Anteil der Feuerschutzsteuer unterworfen wird. Auf die hiernach mit einem festen Anteil bestimmte Bemessungsgrundlage ist nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Nr. 1-3 VersStG ein Steuersatz von 19 % bzw. 22 % anzuwenden.

49Beim gesetzlichen Regelfall der Ist-Versteuerung iSv § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VersStG knüpfen sowohl Steuerentstehung als auch Steuerberechnung an den Zahlungsvorgang an, d. h. an das tatsächlich gezahlte Versicherungsentgelt. Im Falle der – nur auf Antrag möglichen – Soll-Versteuerung entsteht die Steuer gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersStG bereits mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts. § 5 Abs. 3 VersStG regelt, welche Angaben in der Rechnung über das Versicherungsentgelt zu machen sind. Zu diesen zählen kumulativ der offene Ausweis des Steuerbetrages, die Angabe des Steuersatzes sowie der vom BZSt erteilten Versicherungsteuernummer sowie bei steuerfreien Versicherungsentgelten die Angabe der zugrunde liegenden Steuerbefreiungsvorschrift.

7. Steuerschuldner, § 7 VersStG

50 § 7 Abs. 1 VersStG ist die Zentralnorm des VersStG in persönlicher Hinsicht. Sie weist die Rolle des Steuerschuldners dem VN zu. Dieser hat die Versicherungsteuer in der Regel jedoch gegenüber der Finanzbehörde nicht anzumelden und abzuführen, da dies Aufgabe des sog. Steuerentrichtungsschuldners ist.

51Der Steuerentrichtungsschuldner hat die Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern in einem formalisierten Verfahren anzumelden und zu entrichten. Wer Steuerentrichtungsschuldner ist, bestimmt in einer differenzierten Stufenfolge § 7 Abs. 2-6 VersStG. Die Grundvorschrift des § 7 Abs. 2 VersStG erklärt zunächst den VR zum Steuerentrichtungsschuldner. Er hat die Steuer als eigene Schuld für Rechnung des VN zu entrichten. Die folgenden Absätze normieren mögliche andere Steuerentrichtungsschuldner. Das VersStG schließt die Steuerentrichtungspflicht des VN aber nicht gänzlich aus; unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 VersStG kann auch der VN die Steuer anzumelden und zu entrichten haben.

52Daneben regelt § 7 Abs. 7 VersStG Fälle der Haftung für die Steuer, also im steuerrechtlichen Sinne das Einstehenmüssen für die Schuld eines Dritten. Die Haftung im Sinne dieser Vorschrift trifft nur Personen, die nicht selbst Steuerentrichtungsschuldner sind; die Steuerentrichtungsschuld geht der Steuerhaftung vor. Haftende können von der Finanzbehörde für die Versicherungsteuer in Anspruch genommen werden. Betroffen sein können VR, Inkassobevollmächtigte sowie versicherte Personen einer Versicherung für fremde Rechnung.

53 § 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG ordnet eine „echte“ Gesamtschuldnerschaft an. Zu dem Kreis der Gesamtschuldner zählen der Steuerschuldner (§ 7 Abs. 1 VersStG), der Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Abs. 2-6 VersStG) und jeder Haftende (§ 7 Abs. 7 VersStG). Die Auswahl unter den Gesamtschuldnern steht im Ermessen (§ 5 AO) der Finanzbehörde. Umstritten ist hier, ob § 7 VersStG der Finanzbehörde ein „freies“ Ermessen unter den Gesamtschuldnern einräumt oder aber eine Rangfolge der Gesamtschuldner vorgibt, die beim behördlichen Auswahlermessen zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung reklamiert regelmäßig eine freie Wahlmöglichkeit zwischen den Schuldnern für sich, um eine schnelle und sichere Abwicklung zu gewährleisten. Vorzugswürdig erscheint aber wegen des Aufbaus des § 7 VersStG die Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners (§ 7 Abs. 2-5 VersStG) ggü. der Inanspruchnahme des Haftenden (§ 7 Abs. 7 VersStG) vorrangig ist.

54Im Verhältnis zwischen dem VR und dem VN gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt (§ 7 Abs. 9 VersStG). Die Versicherungsteuer wird insoweit zivilrechtlich als Teil der Versicherungsprämie fingiert53. Ihre Nichtzahlung kann somit die Verzugsfolgen der §§ 37 f. VVG auslösen.

8. Steueranmeldungsverfahren, § 8 VersStG

55In § 8 VersStG wird das Steueranmeldungsverfahren geregelt. Das Gesetz bestimmt für die Versicherungsteuer gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 VersStG grundsätzlich den Kalendermonat als Anmeldungszeitraum. Die Steueranmeldung ist gem. § 8 Abs. 1 VersStG innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat grundsätzlich mittels eines festgelegten Datensatzes durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Innerhalb dert genannten 15 Tage ist auch die Steuer an das BZSt zu entrichten.

IV. Fazit

56Wie diese kurze Einführung in die Eckpfeiler des Versicherungsteuerrechts zeigt, befindet sich das Versicherungsteuerrecht im steten Wandel; die steuerrechtliche Dogmatik ist komplex. Der Mythos „Versicherungsteuer“ ist noch nicht gänzlich gelüftet.

57Das Versicherungsteuerrecht wird nur partiell vom Versicherungsrecht beeinflusst. Begrifflichkeiten des Versicherungsteuerrechts (z. B. „Versicherung“ oder „VN“) können einen anderen Bedeutungsgehalt haben als im Versicherungsrecht. Sie sind normspezifisch auszulegen; derselbe Begriff kann damit auch innerhalb verschiedener Regelungen des VersStG unterschiedlich auszulegen sein. Für die Auslegung ist der herkömmliche Kanon an Auslegungsmethoden maßgeblich.

58Dagegen vermag das Versicherungsteuerrecht das Versicherungsrecht aufgrund spezieller Normen zu beeinflussen. Zum Beispiel ergeben sich bei Nichtzahlung der Versicherungsteuer die Verzugsfolgen der §§ 37 f. VVG.


1 Vgl. dazu Franz, DStR 2022, 1350 ff.

2 Statistisches Bundesamt, Steuereinnahmen: Deutschland, Jahre, Steuerarten vor der Steuerverteilung, Stand: Mai 2023, abrufbar unter: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online (Abruf: 7.1.2024).

3 BFH v. 23.11.2010, BFH/NV 2011, 460.

4 Vgl. hierzu Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 501.

5 Näher Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 2, 147 ff.

6 Zur Kritik und deren Diskussion Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, VersStG 1996 Vor § 1 Rn. 26 ff. mwN.

7 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 7a VersStG 1996 Rn. 39.

8 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 108.

9 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 110.

10 RT-Drs. Nr. 2868, 1. Wahlperiode 1921, S. 6.

11 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 109 ff.

12 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 141.

13 BFH v. 23.11.2010, BFH/NV 2011, 460; Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 215 f.

14 Vgl. dazu Franz, BB 2019, 1310 ff.

15 Dazu näher Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 255 f.

16 BFH v. 16.12.2009, BStBl. II 2010, 1097; Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 147 ff.

17 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 1 VersStG 1996 Rn. 160.

18 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 1 VersStG 1996 Rn. 1.

19 BFH v. 2.6.2005, BFH/NV 2005, 1885; Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 1 VersStG 1996 Rn. 653 mwN.

20 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 1 VersStG 1996 Rn. 130.

21 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 1 VersStG 1996 Rn. 171.

22 BFH v. 30.3.2015, DStR 2015, 1172; v. 19.6.2013, BStBl. II 2013, 1060.

23 Vgl. Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 1 VersStG 1996 Rn. 177 ff.

24 BFH v. 29.11.2006, BFH/NV 2007, 513.

25 BMF v. 7.9.2021, BStBl. I 2021, 1813.

26 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 1 VersStG 1996 Rn. 12.

27 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 1 VersStG 1996 Rn. 14.

28 Schon der RFH hat bei der Anwendung der §§ 1, 2 Abs. 1 VersStG 1922 zu Recht eine Erweiterung des „allgemeinen“ Versicherungsbegriffs angenommen; vgl. RFH v. 7.5.1927 – II A 131/27, RFHE 21, 295, 297.

29 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 2 VersStG 1996 Rn. 25.

30 BFH v. 5.6.1957, VersR 1957, 657.

31 Vgl. BFH 21.12.1961 – II 176/58 U, BStBl. III 1962, 172. Diese Sachverhaltskonstellation ist heute im Ergebnis nur noch von akademischer Bedeutung. Seit 1959 sind solche Zahlungen von Sterbegeldern von der Steuer befreit (vgl. heute § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG).

32 Vgl. BZSt, Merkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzssteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine, Stand: Januar 2015, www.bzst.de.

33 Vgl. z. B. BFH 20.4.1977, BStBl. II 1977, 688.

34 BFH v. 8.12.2010, BFH/NV 2011, 731.

35 Franz, VersR 2008, 1565 (1566) mwN.

36 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 3 VersStG 1996 Rn. 284.

37 Vgl. dazu und zu den damit verbundenen zivilrechtlichen Themen ausf. Franz, VersR 2008, 1565 ff.

38 BFH v. 7.12.2016, BStBl. II 2017, 360.

39 BMF v. 29.11.2017, BStBl. I 2017, 1674.

40 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 4 VersStG 1996 Rn. 2.

41 BFH v. 13.12.2011, BStBl. II 2013, 596; BMF v.31.7.2013, BStBl. I 2013, 973; näher Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, Vor § 4 VersStG 1996 Rn. 91 ff.

42 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 4 Nr. 1 VersStG 1996 Rn. 7 f.

43 BFH 11.5.1967 – V 5/64, BStBl. III 1967, 643.

44 BFH 19.6.2013 – II R 26/11, BStBl. II 2013, 1060.

45 Zur Kritik an dieser Auffassung vgl. Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 4 Nr. 1 VersStG 1996 Rn. 66 ff.

46 So BFH v. 17.12.2014, BStBl. II 2015, 619 zur Sportinvaliditätsversicherung zu Gunsten eines Sportvereins.

47 Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 4 Nr. 5 VersStG 1996 Rn. 184 ff. mwN.

48 BGBl. 2020 I 2659.

49 Franz/Boge in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG 2021 Rn. 17.

50 Franz/Boge in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 4 Nr. 5 VersStG 1996 Rn. 185a.

51 Franz/Boge in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG 2021 Rn. 20.

52 Genaueres dazu bei Franz in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 1 VersStDV 2021 Rn. 1 ff.

53 Drüen in Franz, VersStG/FeuerschStG, 2023, § 7 VersStG 1996 Rn. 118.

Quelle: Dr. Einiko Franz: Der Autor ist Rechtsanwalt und Steuerberater, er ist Partner der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln.