Die Bauversicherungen im Überblick

Die Bauversicherungen im Überblick

Was kann und soll versichert werden? Versicherbar sind grundsätzlich nur Risiken. Der Eintritt des Schadensfalls muss ungewiss sein. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem VVG, dem BGB, den allgemeinen Versicherungsbedingungen, spartenbezogen aus den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und den besonderen Bedingungen sowie Risikobeschreibungen (BBR), aus Klauseln und individuellen Vertragsvereinbarungen.

I. Die Haftpflichtversicherung der Bauunternehmen

Gemäß § 10 Nr. 2 II VOB/B trägt der Auftragnehmer den Schaden allein, soweit er ihn bei einer Haftpflichtversicherung gedeckt hat oder hätte decken können. Auf Grund dieser Regelung sei jedem am Bau Beteiligten unbedingt zu empfehlen, ihr Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abzudecken.

Als Haftpflichtschäden bezeichnet der Versicherer solche Schäden, für die der Verursacher auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen werden kann, § 1 Nr. 1 AHB. Zu den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen gehören alle gesetzlichen Regelungen, auf Grund derer eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Bauleistung einem Dritten entsteht.

Hauptanwendungsfälle sind die Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen, insbesondere die Allgemeine Verkehrssicherungspflicht mit der Pflicht zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 823 I BGB). Aber auch Schutzgesetze i.S. des § 823 II BGB, zu denen insbesondere §§ 907, 909 BGB (gefahrdrohende Anlagen) gehören, setzen schuldhaftes Verhalten voraus.

Fehlt es jedoch an einem Verschulden, so kommt allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem Eingriff in Betracht. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Benutzer (Bauherrn) des Grundstücks auf dem gebaut wird, nicht aber gegen den Bauunternehmer bzw. den Architekten1. Bei dem verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch handelt es sich nach herrschender Meinung nicht um eine Haftpflichtbestimmung i.S. des § 1 Nr. 1 AHB2. Der BGH3 hat jedoch entschieden, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB jedenfalls dann einem Schadensersatzanspruch i.S. des § 1 AHB gleichsteht, wenn die Einwirkung zu einer Substanzbeschädigung geführt hat.

Die Leistungspflicht umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung (§ 3 II Nr. 1 AHB). Die Abwehr unberechtigter Ansprüche betrifft die Tätigkeit des Versicherers im Außenverhältnis, also im Verhältnis zum Geschädigten. Der Versicherer vertritt die Interessen des Versicherungsnehmers (§ 5 Nr. 7 AHB). Er gewährt Kostendeckung im Zivilprozess.

Die Abwehr unberechtigter Ansprüche setzt allerdings voraus, dass der Versicherer im Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer (Innenverhältnis) Versicherungsschutz zu gewähren hat. Zu beachten sind die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Ausschlüsse – soweit diese nicht durch besondere Vereinbarung wieder eingeschlossen oder durch einzelvertragliche Klauseln den Bedürfnissen des einzelnen Bauunternehmers angepasst werden.

Ausgeschlossen sind grundsätzlich (1) Erfüllungsansprüche, (2) Tätigkeitsschäden, insbesondere durch Unterfangen und Unterfahren und (3) Erschütterungen infolge Rammarbeiten.

(1)Ansprüche, die auf reine Vertragserfüllung oder auf ein Erfüllungssurrogat gerichtet sind, zählen nicht zu den haftpflichtversicherten Schadensersatzansprüchen4. Die Rechtsprechung begründet die Einbeziehung der Erfüllungssurrogate in den allgemeinen Deckungsausschluss damit, dass es keinen Unterschied machen kann, welche Rechte der Gläubiger bei Schlechterfüllung hat. Gleichgültig, ob er erneute Leistung durch Nachbesserung fordern muss oder eine Ersatzleistung verlangen darf, seine Ansprüche sind, soweit sie auf das Erfüllungsinteresse gehen, von der Haftpflichtversicherung ausgenommen5.

(2)Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden, durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. durch Bearbeitung) entstehen, fallen ebenfalls aus der Haftpflichtversicherung heraus. Bei Schäden an unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss aber nur insoweit, als diese Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Im Einzelfall muss der Umfang des erteilten Auftrags geprüft werden. Bei Aushubarbeiten ist daher ein freigelegtes Mauerwerk nach den Versicherungsbedingungen das Ausschlussobjekt, ebenso eine gemeinsame Giebelmauer6. Das Unterfangen und Unterfahren eines Gebäudes ist ebenfalls eine Tätigkeit an dem zu unterfangenden Gebäude. In den besonderen Bedingungen werden bei Bauunternehmen diese Tätigkeitsschäden in der Regel mit eingeschlossen.

(3)Ausgeschlossen sind grundsätzlich auch Haftpflichtanspüche aus Sachschäden, die durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen. Auch Folgeschäden sind dann nicht versichert7. Auch diese Schäden werden grundsätzlich bei Tiefbauunternehmen in den besonderen Bedingungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

II. Planungshaftpflicht (Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure)

Mängel in der Bauausführung stellen oft gleichzeitig einen Mangel des Architekten bzw. Ingenieurwerks dar. Das ist der Fall, wenn Baumängel durch fehlerhafte Erfüllung

dieser Aufgaben mit verursacht worden sind. Anders als der Bauunternehmer schuldet der Planer als werkvertraglichen Erfolg nicht ein mangelfreies Bauwerk. Er ist vielmehr verpflichtet, das Bauwerk im Rahmen der übernommenen Aufgaben fehlerfrei entstehen zu lassen. Unter den Versicherungsschutz fällt somit auch nur der einem Dritten entstandene Schaden, also nicht der Eigenschaden (z.B. die Nachbesserung der fehlerhaften Planunterlagen selbst).

In der Planungshaftpflicht gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalls, im Gegensatz zur Betriebshaftpflichtversicherung, der Verstoßzeitpunkt. Maßgeblicher Verstoß ist stets das erste fehlerhafte Verhalten der Versicherten, das unmittelbar den Schaden herbeigeführt hat.

Ausgeschlossen sind die Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen, Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen und die Erfüllungsansprüche.

III. Umwelthaftpflichtversicherung

Ein Umweltschaden liegt vor, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf Personen- oder Sachschäden in Anspruch nimmt, die als Folge von Beschaffenheitsveränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers entstanden sind.

1991 trat das Umwelthaftpflichtgesetz in Kraft; hierdurch wurde eine Verschärfung des Umwelthaftungsrechts eingeführt. Hierauf basierend haben die Versicherer Konzepte entwickelt.

Versichert sind im Allgemeinen Umweltschäden, die aus dem Risiko des Betriebs von Anlagen nach dem WHG-Gesetz entstehen, zum Beispiel Tankanlagen.

Abweichend von den allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt ein anderer Zeitpunkt nach dem der Eintritt eines Versicherungsfalls definiert wird. Prüfungsmaßstab ist hier die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens.

Auch hierbei sind folgende Ausschlüsse zu beachten:

-Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden,

-Kleckerschäden (Schäden, die dadurch entstehen, dass bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, verdampfen, ablaufen oder ähnlich in den Boden oder Gewässer gelangen),

-Erwerb kontaminierter Grundstücke nach Beginn des Versicherungsverhältnisses.

IV. Sachversicherungen

1. Gebäudeversicherungen

Bei den Sachversicherungen richtet sich der Versicherungsschutz auf Sachwerte, zum Beispiel Wohn- und Betriebsgebäude, kaufmännische Betriebseinrichtungen, technische Anlagen und auch im Bau befindliche Gebäude. Hierfür gelten dann jeweils unterschiedliche Versicherungskonzepte.

Wichtig zur Einschätzung des Werts des zu versichernden Gebäudes etc. ist dessen Wert. Dem Versicherungsnehmer steht im Schadensfall eine ausreichende Versicherungssumme zur Verfügung, wenn das zu versichernde Gebäude richtig geschätzt wurde.

Eine besondere Versicherungsform ist bei Gebäuden „die gleitende Neuwertversicherung”. Hiermit wird dem Versicherungsnehmer im Schadensfall die Möglichkeit gegeben, das Gebäude im neuwertigen Zustand wiederherzustellen. Grundlage ist der Versicherungswert 1914, der durch Indizierungen ermittelt wird.

In der gewerblichen Sachversicherung kann eine so genannte Wertzuschlagsversicherung (Wertzuschlagsklausel) vereinbart werden. Hiermit können bei industriellen und großgewerblichen Risiken Wert- und Bestandserhöhungen aufgefangen werden. Hier wird als Versicherungssumme eine nach den Werten der Jahre 1970 oder 1980 eine Grundsumme gebildet, zuzüglich wird hier ein Wertzuschlag für Preissteigerungen zu Grunde gelegt.

Für die Richtigkeit ist jeweils der Versicherungsnehmer verantwortlich. Wenn sich im Schadensfall herausstellt, dass die vereinbarten Versicherungssummen nicht ausreichend waren, oder An- und Umbauten am Gebäude nicht gemeldet wurden, so liegt eine Unterversicherung vor, der Schaden wird dann nur anteilig ersetzt. Deshalb kann ein so genannter Unterversicherungsverzicht vereinbart werden. Eine Überprüfung der Versicherungssumme findet dann im Schadensfall nicht mehr statt. Die Höchstleistung ist jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme beschränkt.

2. Sachversicherungen für den Bauunternehmer

Vor der Abnahme trägt der Bauunternehmer die Gefahr für Beschädigung oder Zerstörung der erbrachten Bauleistungen. Dieses Risiko kann er durch eine Bauleistungsversicherung abdecken. Nicht nur die Bauleistung, sondern auch die Geräte und Einrichtungen können durch unvorhergesehene Ereignisse beschädigt oder zerstört werden, dieses Risiko ist dann über eine Baugeräteversicherung zu versichern. Für die betrieblichen Gebäuden und Einrichtungen auf dem Grundstück des Bauunternehmers werden unterschiedliche Sachversicherungen angeboten. Hier muss das jeweilige Risiko ermittelt und der Versicherungsschutz angepasst werden.

Ein Industriebetrieb benötigt eine Feuerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Vermögensversicherung gegen Ertragsausfälle (so z.B. werden Gewinne und laufende Kosten ersetzt, die nicht mehr erwirtschaftet werden können).

a) Die Bauleistungsversicherung. Die Bauleistungsversicherung gehört zu den Sachversicherungen. Sie ist dem Wesen nach eine Allgefahrendeckung, bei der die Abgrenzung des Deckungsumfangs über einzelne Ausschlusstatbestände geregelt ist.

Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden an Bauleistungen oder versicherten Sachen. Unterschieden wird zwischen Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber, Bauherrn oder Generalübernehmer und Baubetreuer als Versicherungsnehmer (ABN).

Besteht für den Bauherrn eine Versicherung nach ABN, so ist das Risiko des Bauunternehmers hierin nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (Bauwesenversicherungsbedingungen Unternehmerleistungen – ABU) mit abgesichert. Die Versicherungsbedingungen ABU decken auch jene Schäden ab, die zu Lasten eines beauftragten Unternehmers gehen. Die Kosten der Versicherung werden nach ABN üblicherweise auf die beteiligten Unternehmer umgelegt.

Zu den generell versicherten Gefahren zählen: Unvorhersehbare Schadensereignisse, ungewöhnliche Witterungseinflüsse, Unachtsamkeit des Baustellenpersonals und Böswilligkeit Fremder (Vandalismus). Durch besondere Vereinbarung kann versichert werden: Bauherrenrisiko (z.B. höhere Gewalt), Brand, Blitzschlag, Explosion (Brandstiftung), Hochwasser und dadurch ansteigendes Grundwasser, Baugrund- und Bodenmassen.

Eine Entschädigung wird nicht geleistet für: Leistungsmängel, Diebstahl und Abhandenkommen, Schäden durch normale Witterungseinflüsse und bei Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik.

Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel handelt es sich um den Baubeginn bzw. Einrichtung der jeweiligen Baustelle. Sie endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, meist handelt es sich hierbei um den Fertigstellungstermin bzw. Abnahme der jeweiligen Leistungen nach § 12 VOB/B.

Als Ersatzleistung werden die Selbstkosten für die Wiederherstellung des Zustands vor Schadenseintritt erstattet. Die Kosten für Aufräumen und Trümmerbeseitigung werden ebenfalls ersetzt.

Keine Entschädigung wird geleistet für:

(1)Vermögensschäden durch Bauzeitverzögerungen, Stillstandskosten, Vertragsstrafen,

(2)Mehrkosten durch Änderung der Bauweise oder Verbesserung der Baumethode,

(3)Mangelbeseitigung (führt jedoch der Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Ersatz unter Abzug der zur Vermeidung dieses Mangels bei der Sanierung zusätzlich aufgewandter Kosten).

b) Die Baugeräteversicherung. Mit der Baugeräteversicherung werden die versicherten Geräte gegen Kaskoschäden (Bauunfallschäden) versichert. Versicherungsschutz wird gewährt für ein plötzlich von außen unvorhergesehen eintretendes Ereignis.

In einem dem Versicherungsschein beigefügten Verzeichnis werden die versicherten Geräte eingetragen. Zubehörteile sind nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein aufgeführt sind. In der Baugeräteversicherung können versichert werden: Baugeräte, Zusatzgeräte, Zubehör und Ersatzteile versicherter Sachen bzw. sonstige fahrbare und transportable Sachen.

Darüber hinaus können in der Kaskoversicherung versichert werden: Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Labors, Stahlrohr- und Spezialgerüste, Verbau-, Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte.

Nicht versichert sind: Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern und Personen dienen, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte, Betriebs- und Hilfsstoffe wie Brennstoffe, Chemikalien, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel.

Für Werkzeuge wie Bohrer, Messer, Brechwerkzeug oder für Verschließteile, wie Transportbänder, Ketten, Seile, Bereifungen usw. wird Entschädigung nur geleistet, wenn sie infolge eines dem Grund nach entschädigungspflichtigen Schaden an anderen Teilen der versicherten Sache beschädigt werden.

Entschädigung wird geleistet für Schäden, die eintreten während des Arbeitseinsatzes, einer Montage oder Demontage, eines Verladevorgangs oder der Dauer von Transporten, sofern der Versicherungsort erfasst ist (i.d.Regel Bundesrepublik Deutschland).

c) Kaskoversicherung. Naturgemäß sind in der Kaskoversicherung Unfallschäden gedeckt, die unvorhergesehen eintreten können, durch Naturgewalten, Erdrutsch, Steinschlag etc., Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Vandalismus.

Die Maschinen-Kaskoversicherung deckt zusätzlich auch Betriebsschäden ab durch Bedienungsfehler, Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler, Überspannung, Kurzschluss, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel.

Besonders zu vereinbaren sind Sonderrisiken, zum Beispiel der Einsatz von Baumaschinen bei Tunnelarbeiten, sowie die Gefahr des Verschlammens beim Einsatz von Wasserbaustellen, wie auch das Diebstahlrisiko.

Entschädigung wird nicht geleistet für den Einsatz erkennbar reparaturbedürftigen oder mangelhafter Sachen sowie Kriegsereignisse, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe.

Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit dem Eingang des Antrags. Sie endet ebenfalls mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Für einzelne Geräte kann die Versicherung auch mit dem Fortfall des Versicherungsinteresses enden, zum Beispiel bei Verschrottung des Geräts.

Bei der Höhe der Ersatzleistung ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um einen Teilschaden oder einen Totalschaden handelt.

Eine versicherte Sache gilt als beschädigt oder teilweise zerstört, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren Zustands abzüglich des Werts des Altmaterials, nicht den Wert übersteigen, den die Sache vor Schadenseintritt hatte. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Restwerts den Zeitwert der versicherten Sache übersteigen würden.

V. Die Baugewährleistungsversicherung

In Frankreich ist der Gewährleistungsbereich durch eine so genannte Decenale, eine Pflichtversicherung abgedeckt. In Deutschland gilt diese Pflichtversicherung nicht. Um allerdings auch auf dem deutschen Markt den Bedürfnissen gerecht zu werden, wurde das Konzept einer Baugewährleistungsversicherung entwickelt. Hiermit wurde der Bereich der Mängelhaftung versicherbar gemacht.

Versichert sind nach der Abnahme entstehende Mängelansprüche. Versicherungsschutz wird geboten beispielsweise für Ansprüche auf Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB, § 13 Nr. 5 VOB/B) oder Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB, § 13 Nr. 6 VOB/B).

Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten, die für die erforderliche Mängelbeseitigung aufgewendet werden müssen und die damit verbundenen Mangelfolgeschäden. Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns ist nicht versichert.

In der Baugewährleistungsversicherung löst die Anspruchserhebung, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen den Versicherungsfall aus; in der Betriebshaftpflichtversicherung wird auf das Schadensereignis abgestellt.

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1 Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl. (2001), 4 B 10.2 Rdnr. 73.

2 Späte, Haftpflicht Versicherung, 1993, § 1 Rdnr. 167.

3 BGH, VersR 1991, 591.

4 BGH, NJW 1964, 1025.

5 S. auch BGHZ 46, 238 = NJW 1967, 340.

6 Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. (1998), § 4 AHB Rdnr. 69 m.w. Nachw.

7 BGH, VersR 1990, 733.

* Rechtsanwältin Birgit Ahlswede, Emmerthal: Die Autorin bearbeitet Bauschäden bei einer Versicherung.