Pensionszusagen des GmbH-Geschäftsführers in der Scheidung: Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich?

Pensionszusagen des GmbH-Geschäftsführers in der Scheidung: Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich?

Nach der Reform des Versorgungsausgleichs unterliegen betriebliche Versorgungsanrechte im Scheidungsfall grundsätzlich dem Versorgungsausgleich – und zwar unabhängig von der Leistungsform. Private Versorgungsanrechte unterliegen hingegen nur dann dem Versorgungsausgleich, wenn sie auf Zahlung einer Rente gerichtet sind. Bei Personen, die nicht dem Betriebsrentengesetz unterliegen, kann es zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten mit weitreichenden Folgen kommen, wenn diese Personen über betriebliche Kapitalzusagen verfügen. Ein vielfach betroffener Personenkreis sind GmbH-Geschäftsführer.

I. Einleitung

Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Doch auch knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten hinterlässt diese in erster Linie verfassungsrechtlich motivierte und unter hohem Zeitdruck umgesetzte Reform noch vielerlei Zweifelsfragen. So unterliegen nach der neuen Gesetzeslage die Versorgungsanrechte „im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, und zwar unabhängig von der Leistungsform (Kapital bzw. Rente), während im Rahmen der privaten Altersversorgung nur solche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen, welche auf eine Rentenleistung gerichtet sind.

Unklar ist bislang, wie das auf Zahlung eines Kapitals gerichtete betriebliche Versorgungsanrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (im Folgenden: GGF) im Scheidungsfall einzuordnen wäre.

Nach altem Scheidungsrecht unterlagen diese Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem güterrechtlichen Ausgleich. Nach Inkrafttreten der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 bestehen hingegen gewichtige Anhaltspunkte, diese Anrechte nunmehr dem Versorgungsausgleich zuzuordnen.

Für die Praxis hat die Einordnung erhebliche Konsequenzen auf Ebene der GmbH bzw. des Geschäftsführers:

Unterstellt man die Anwartschaft dem Zugewinnausgleich, so muss der Ausgleichspflichtige die Forderung der ausgleichsberechtigten Person sofort erfüllen, obwohl das auszugleichende Versorgungsanrecht selbst weder fällig noch anderweitig verfügbar ist. Dies kann besonders in der Scheidungssituation zu enormen Liquiditätsproblemen führen.

Unterstellt man das Anrecht dem Versorgungsausgleich, so obliegt dem Versorgungsträger (bei Pensionszusagen ist dies die GmbH) die Durchführung der Teilung, wobei sich auch hier Fragen der Finanzierbarkeit bezüglich des neu zu begründenden Anrechts der ausgleichsberechtigten Person (dann aber auf Ebene der GmbH) ergeben.

II. Alte Rechtslage (bis 31.08.2009)

Nach der alten, bis zum 31.08.2009 geltenden Gesetzeslage gingen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass es sich bei betrieblichen Versorgungsanrechten um Anrechte handelt, die dem Zugewinnausgleich unterliegen, soweit sie auf die Zahlung eines Kapitalbetrags gerichtet sind (BGH, NJW 1984, 484; FPR 2003, 23; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl., Anh. § 1 Rdnr. 352). Begründet wurde diese Auffassung damit, dass bei auf Kapital gerichteten Anrechten der Versorgungsgedanke in den Hintergrund trete; es gehe vielmehr vorrangig um eine Form des Vermögensaufbaus. Auch das aktuelle BGH-Urteil vom 17.11.2010 bestätigt diese Einschätzung (BGH, NJW 2011, 601 m.Anm. Hauß, bspr. von Schmitz, FamFR 2011, 56).

III. Neue Rechtslage (ab 01.01.2009)

1. Übersicht: Auszugleichende Anrechte

Nach der neuen Gesetzeslage stellt § 2 II Nr. 3 VersAusglG hingegen fest, dass „Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ unabhängig von der Leistungsform ausgleichspflichtig im Wege des Versorgungsausgleichs sind. Anrechte aus einer privaten Vorsorge sind hingegen nur dann ausgleichspflichtig im Rahmen des Versorgungsausgleichs, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind, § 2 II Nr. 3 VersAusglG. Private Anrechte auf Kapitalzahlungen – namentlich die private Kapitallebensversicherung – fallen hingegen in den güterrechtlichen Ausgleich.

Hiernach ergibt sich folgende Übersicht über die im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte:

Übersicht: Der Versorgungsausgleich im „Drei-Schichten-System“

 

Schicht 1: Basisversorgung      

zu teilendes Anrecht:                                        Versorgungsträger:

Gesetzliche Rentenversicherung                        Deutsche Rentenversicherung Bund

Berufsständische Versorgung                            Berufsständische Versorgungswerke

Beamtenversorgung                                         Bund/Länder

Basisrentenvertrag („Rürup-Rente“)                    z.B. Private Lebensversicherer

                                   

Schicht 2: Zusatzversorgung („Riester“/bAV)     

zu teilendes Anrecht:                                        Versorgungsträger:

Altersvorsorgevertrag („Riester-Rente“)              z.B. Private Lebensversicherer

bAV     – Direktversicherung                              Private Lebensversicherer

– Pensionskasse                                   Pensionskassen

            – Pensionsfonds                                   Pensionsfonds

            – Unterstützungskasse                           Unterstützungskassen

            – Direktzusage                                      Arbeitgeber

 

Schicht 3: ungeförderte Vorsorge

zu teilendes Anrecht:                                        Versorgungsträger:

Private Alters-, Hinterbliebenen-                        Private Lebensversicherer

und Invaliditätsabsicherung

(sofern auf Rente gerichtet)      

 

 

2. Auf Kapital gerichtete Anrechte von beherrschenden GGF

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob betriebliche Anrechte auf Kapitalleistungen von Personen, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unterliegen, dem Versorgungsausgleich unterfallen, oder ob diese Anrechte eher im Rahmen des güterrechtlichen Ausgleichs aufzuteilen sind.

Betroffen sind namentlich betriebliche, auf Kapital gerichtete Anrechte von beherrschenden GGF einer GmbH. Gerade bei diesem Personenkreis sind in der Praxis häufig derartige Anrechte zu finden. Denn viele GGF verfügen über eine Pensions- oder Unterstützungskassenzusage, welche die Zahlung eines einmaligen Versorgungskapitals zum Inhalt hat. Auch Kapitaldirektversicherungen – zum Beispiel solche, die im Rahmen der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F. aufgebaut werden – gehören zu den auf Kapital gerichteten betrieblichen Versorgungsanrechten.

a) Lösungsansatz. Ob ein Anrecht ausgleichspflichtig im Rahmen des Versorgungsausgleichs oder eher im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzuteilen ist, entzieht sich der Dispositionsbefugnis des Versorgungsträgers. Einzig die Ehegatten haben die Möglichkeit, über den Umfang des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehevertrags zu befinden. Fehlt es an einer entsprechenden ehevertraglichen Vereinbarung, so ist auf die gesetzlichen Regelungen abzustellen. Zentrale Vorschrift ist insoweit § 2 II Nr. 3 VersAusglG.

Aus dieser Vorschrift selbst ergibt sich allerdings nicht zwangsläufig, was unter einem „Anrecht im Sinne des Betriebrentengesetzes“ zu verstehen ist: So stellt sich die Frage, ob ein Anrecht bereits dann als ein solches im Sinne des BetrAVG einzustufen ist, wenn nur der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist, oder ob zusätzlich auch die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs erforderlich ist. So ist beim Versorgungsanrecht eines beherrschenden GGF der sachliche Geltungsbereich in der Regel zwar eröffnet, nicht jedoch der persönliche Geltungsbereich.

Die gesetzlichen Regelungen beinhalten zu dieser Frage keine unmittelbare Antwort. Die so vorhandene Regelungslücke gilt es im Rahmen der Gesetzesauslegung zu schließen.

b) Auslegung von § 2 II Nr. 3 VersAusglG. Im Rahmen einer Auslegung von § 2 II Nr. 3 VersAusglG sind folgende Überlegungen anzustellen:

aa) Wörtliche Auslegung. Der Wortlaut von § 3 II Nr. 3 VersAusglG stellt allein auf den Begriff „Anrecht“ ab. Bei diesem Anrecht muss es sich um eines „im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ handeln. Dies legt nahe, dass allein die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs ausreichend ist, allerdings ist allein die wörtliche Auslegung wenig überzeugend.

bb) Systematische Auslegung. Auch aus systematischen Erwägungen heraus spricht einiges dafür, die auf eine Kapitalleistung gerichteten Anrechte von Personen, die nicht dem BetrAVG unterliegen, in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen. Denn es wäre widersprüchlich und nicht ohne Weiteres erschließbar, die Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten beherrschender GGF an anderer Stelle zu regeln als die von „normalen“ Arbeitnehmern. Denn in beiden Fällen handelt es sich um betriebliche Anrechte, die auch steuerlich jeweils der 2. Schicht zuzuordnen sind.

cc) Historische Auslegung. Die bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage ist angesichts der umfassenden Reform des Versorgungsausgleichs nicht auf die neue Rechtslage übertragbar. Anknüpfungspunkt für eine historische Auslegung ist daher in erster Linie die Gesetzesbegründung zum VAStrRefG, da diese den Willen des Gesetzgebers dokumentiert.

Aus der Gesetzesbegründung lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber gerade bei betrieblichen Anrechten eine bewusste Ausweitung des Versorgungsausgleichsrechts im Auge hatte und auch die auf Kapitalleistungen gerichteten betrieblichen Anrechte ausdrücklich in den Versorgungsausgleich einbeziehen wollte (BT-Dr 16/10144, S. 46):

„Nummer 3 Halbsatz 2 bestimmt zum einen, dass anders als nach bisherigem Recht alle Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, und zwar unabhängig von der Leistungsform.“

Dass diese Ausweitung nur im Hinblick auf „normale“ Arbeitnehmer vorgenommen werden sollte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: Die Teilung von auf Kapitalzahlungen gerichteten betrieblichen Versorgungsanrechten eines beherrschenden GGF im Rahmen des Zugewinnausgleichs würde bedeuten, dass der ausgleichspflichtige GGF die Forderung des Ausgleichsberechtigten in Form einer entsprechenden Gegenwertzahlung sofort zu erfüllen hätte, selbst wenn die Versorgungsleistung noch nicht fällig und auch nicht anderweitig verfügbar ist. Der Ausgleichsverpflichtete wäre daher gezwungen, anderweitig die entsprechenden Mittel zur Befriedigung des Berechtigten zu beschaffen. Hinzu kommt, dass speziell die Deckungsmittel in einer Unterstützungskasse auf Grund der Zweckbindung des Kassenvermögens (§ 5 I Nr. 3 lit. c KStG) für den beherrschenden GGF nicht vorzeitig verfügbar sind, ohne dass ein Leistungsfall nach den Statuten der Kasse vorliegt.

Genau dieser Schwachpunkt der alten Rechtslage sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Reform behoben werden. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Dr 16/10144, S. 46):

„Ein Ausgleich findet also auch statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Bisher wurden diese Versorgungszusagen im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Daraus ergaben sich verschiedene Probleme, denen mit der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich begegnet wird: Beim Zugewinnausgleich muss die ausgleichspflichtige Person die Forderung der ausgleichsberechtigten Person mit Rechtskraft des Urteils auch dann erfüllen, wenn die auszugleichende Versorgung selbst weder fällig noch anderweitig verfügbar ist. Die notwendige Liquidität muss daher durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten aus anderen Mitteln aufgebracht werden, die gerade in der Scheidungssituation oft nicht vorhanden sind. … Deshalb ist es geboten, die betriebliche Altersversorgung unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.“

Bedenkt man, dass es sich bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden GGF in der Regel um vergleichsweise hohe Anrechte handelt, so muss gerade in diesen Fällen der Ausgleichsverpflichtete vor einem sofortigen Liquiditätsengpass auf Grund einer Teilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs besonders geschützt werden. Daher ist eine Teilung dieser Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht nur sachgerecht, sondern auch geboten (Hauß, NJW 2011, 601 [606]).

dd) Teleologische Auslegung. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck bestätigt die bereits gewonnenen Erkenntnisse:

Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 3 II Nr. 3 VersAusglG ist in erster Linie darauf abzustellen, ob dem zu teilenden Anrecht ein Versorgungscharakter innewohnt oder ob es sich um ein kapitalisierbares Wirtschaftsgut handelt, bei dem ein Versorgungsgedanke nicht oder nur zweitrangig zum Tragen kommt. Insoweit ergibt auch die unterschiedliche Behandlung von Renten- und Kapitalversicherungen im Rahmen der privaten Vorsorge einen Sinn: Während private Rentenversicherungen der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos dienen, steht bei kapitalbildenden Lebensversicherungen eher die Vermögensbildung im Vordergrund. Bei einer betrieblichen Versorgung steht hingegen – unabhängig von der Leistungsform – stets der Versorgungsgedanke im Vordergrund, zumal hier eine wirtschaftliche Verfügung über das Deckungskapital in der Regel nicht vor Eintritt eines Versorgungsfalls möglich ist.

Eine mögliche Entlastung der Versorgungsträger stellt in diesem Zusammenhang kein brauchbares Argument für die Durchführung der Teilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs dar. Im Gegenteil würde die Teilung einzelfallbezogen unter Umständen noch komplizierter werden, wenn zum Beispiel das Versorgungsanrecht des GGF teils in einer beherrschenden, teils in einer nicht beherrschenden Stellung erdient wurde. In diesen Fällen wäre das Versorgungsanrecht teils im Rahmen des Zugewinnausgleichs und teils im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufzuteilen. Dieses Ergebnis kann mit der gesetzlichen Regelung in § 3 II Nr. 3 VersAusglG ebenfalls nicht bezweckt gewesen sein.

Zuletzt müssten zum Beispiel auch Kapitaldirektversicherungen (insbesondere „Alt-Verträge“ mit pauschaler Versteuerung der Beiträge nach § 40b EStG a.F.), bei denen die Versicherung auf das Leben eines beherrschenden GGF genommen wurde, im Wege des Zugewinnausgleichs aufgeteilt werden, wohingegen diese Verträge bei „normalen“ Arbeitnehmern zweifelsfrei im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichen wären. Auch dies spricht dafür, betriebliche Versorgungsanrechte generell den Regelungen des Versorgungsausgleichs zu unterwerfen – unabhängig vom Status der begünstigten Person.

c) Stand der Rechtsprechung. Die Frage, inwiefern es sich bei auf Kapitalzahlung gerichteten betrieblichen Versorgungsanrechten von Personen, die nicht dem Betriebsrentengesetz unterliegen, um ein „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ handeln kann, ist bislang gerichtlich noch nicht entschieden. Das Urteil des BGH vom 17.11.2010 (NJW 2011, 601 m.Anm. Hauß, bspr. von Schmitz, FamFR 2011, 56) lässt jedoch darauf schließen, dass bei betrieblichen Versorgungsanrechten eine Abkehr von dem Grundsatz, dass ein auf eine Kapitalzahlung gerichtetes Anrecht dem Zugewinn unterliegt, nicht auszuschließen ist. Denn der BGH verweist ausdrücklich auf die Neuregelung in § 2 II Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG. Hiernach ist es nicht auszuschließen, dass auch die Rechtsprechung zukünftig sämtliche betrieblichen Versorgungsanrechte dem Versorgungsausgleich zuordnet.

IV. Zusammenfassung

Im Ergebnis ist § 2 II Nr. 3 VersAusglG dahingehend auszulegen, dass ein Anrecht „im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ vorliegt, wenn der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG eröffnet ist. Es ist also nicht erforderlich, dass das BetrAVG auch in persönlicher Hinsicht anwendbar ist.

So unterliegen daher speziell auch die betrieblichen Versorgungsanrechte von beherrschenden GGF stets dem Versorgungsausgleich und nicht dem Zugewinnausgleich. Dies gilt auch dann, wenn das betriebliche Versorgungsanrecht nicht auf eine Rente, sondern auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist.

Folglich muss sich der Versorgungsträger – bei Pensionszusagen also die GmbH – mit der Durchführung der Teilung befassen, wenn es beim GGF zu einer Scheidung kommt. Vor diesem Hintergrund wäre es ratsam, den Versorgungsausgleich gegebenenfalls durch eine ehevertragliche Vereinbarung auszuschließen (unter Beachtung der §§ 6–8 VersAusglG), um die GmbH im Scheidungsfalle nicht mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu belasten.

Quelle: Riewe: Pensionszusagen des GmbH-Geschäftsführers in der Scheidung: Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich?(FamFR 2011, 269) 272 / Rechtsanwalt Volker Riewe, Düren