Rechtsprechungsübersicht zum Versicherungsvertragsrecht

Rechtsprechungsübersicht zum Versicherungsvertragsrecht

Im Anschluss an NJW 1999, 3454, referieren die Autoren über die Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht zwischen Oktober 1999 und Ende 2000. In erster Linie wird über die Rechtsprechung des BGH berichtet, die durch einzelne interessante Entscheidungen der Instanzgerichte ergänzt wird. Da der Übersichtsaufsatz nunmehr seit zehn Jahren erscheint, wird an geeigneter Stelle auf die Entwicklung der Rechtsprechung während dieser zehn Jahre hingewiesen.

I. Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

1. Versicherungsvertrag

a) Auslegung. In einer Entscheidung zur Unfallversicherung hat der BGH 1 sich erneut mit der Frage beschäftigt, nach welchen Kriterien allgemeine Versicherungsbedingungen auszulegen sind.

Neben dem bekannten Diktum, dass AVB so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne entsprechende Vorkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse 2 , weist der BGH zusätzlich darauf hin, dass die Entstehungsgeschichte einer Bedingung bei ihrer Auslegung selbst dann nicht berücksichtigt werden könne, wenn sie dem Versicherungsnehmer bekannt wäre. Auch für die Auslegung des Zwecks eines Risikoausschlusses soll es auf dessen Entstehungsgeschichte, wenn sie sich aus der Klausel selbst nicht erschließt, nicht ankommen, auch wenn die Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte zu einem für den Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könne. In seiner Anmerkung zu diesem Urteil hat Lorenz 3 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass mit diesem Diktum des BGH die Vermutung widerlegt ist, dass das am Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgerichtete Auslegungskonzept gegenüber der früher geltenden gesetzesähnlichen AVB-Interpretation stets zu für den Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnissen führen muss 4 .

Dass eine Ausnahme von diesen Grundsätzen dann gelten kann, wenn die Rechtssprache mit dem in den Bedingungen verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet, so dass im Zweifel anzunehmen ist, dass auch die Bedingungen unter diesem Begriff nichts anderes verstehen wollen 5 , hat der BGH erneut bestätigt 6 .

b) Transparenz. Das Transparenzgebot hat – nach einer weiteren Entscheidung des BGH zu diesem Thema 7 – den Zweck, die „Rechte und Pflichten eines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen”; damit soll bezweckt werden, dass „mit der Klausel die Rechtslage nicht unzutreffend dargestellt und dem Verwender damit die Möglichkeit eröffnet wird, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klausel abzuwehren”. Das Transparenzgebot verlange dagegen nicht, „aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur des Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren”.

c) Unterschrift. Macht der Versicherer den Nachweis der Echtheit der Unterschrift auf dem Versicherungsantrag dadurch unmöglich, dass er das Original mikroverfilmt und dann vernichtet, dann trifft den Versicherer die Beweislast für die Fälschung der Unterschrift 8 .

2. Fälligkeit

Der BGH hatte sich wiederum im Bereich der Unfallversicherung mit der spartenübergreifenden Frage der Fälligkeit zu befassen. Regele eine Versicherungsbedingung (hier: § 11 AUB 88) die Frage der Fälligkeit nur unvollständig, weil sie Fälligkeitsregelungen nur für die Fälle eines positiven Entscheids des Versicherers, bei Einigung mit dem Versicherungsnehmer über Grund und Höhe des Anspruchs oder für den Fall der dem Grunde nach bereits feststehenden Leistungspflicht beinhalte, dann gelte weiterhin § 11 VVG, der zwar grundsätzlich gem. § 15a VVG auch zu Lasten des Versicherungsnehmers abänderbar wäre, der aber die Lücke schließe, die durch eine AVB-Regelung entstünde, die nicht regele, was im Fall einer Ablehnung der Eintrittspflicht durch den Versicherer zu geschehen habe 9 .

3. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

a) Verhüllte Obliegenheit. Bei einer AVB-Regelung, wonach Schäden durch einen nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Deckung ausgeschlossen sein sollen, handelt es sich nach dem Urteil des BGH vom 24. 5. 2000 nicht um einen objektiven Risikoausschluss, sondern um eine so genannte verhüllte Obliegenheit 10 . Nach dem Wortlaut ausgeschlossen vom Versicherungsschutz war die Haftung des Versicherungsnehmers, die „durch nicht verkehrssicheren Zustand oder Überladung der Fahrzeuge” verursacht wurde (konkret handelte es sich um Nr. 6.1.5 AVB Werkverkehr). Der BGH hat erneut entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung der Klausel ankommt, sondern vielmehr auf den „materiellen Gehalt der einzelnen Klausel”. Entscheidendes Unterschiedsmerkmal sei, „ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält” (= Risikoausschluss) oder „ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert” (= Obliegenheit). Werde von vornherein „nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen”, handele es sich um eine Risikobegrenzung 11 . Da Nr. 6.1.5 AVB Werkverkehr nur vordergründig an den (objektiven) Zustand des Fahrzeugs anknüpfe, dieser Zustand aber vom entsprechenden Verhalten des Versicherungsnehmers abhänge, handele es sich – jedenfalls aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers des hier beteiligten Adressatenkreises – um eine Obliegenheit, weil „ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten gefordert” werde.

b) Unfallflucht. Eine Unfallflucht i.S. von § 142 StGB stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers sowohl in der Kfz-Haftpflicht- als auch in der Fahrzeugversicherung dar 12 .

c) Belehrung. Mit einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit haben sich das OLG Oldenburg 13 und das OLG Köln 14 beschäftigt. In Bezug auf die äußere Form der Belehrung weist das OLG Oldenburg darauf hin, dass diese nicht unbedingt am Ende eines vom Versicherer entworfenen Fragebogens zu erfolgen hat und dass sie auch nicht unbedingt drucktechnisch hervorgehoben sein muss. Dem Erfordernis einer klaren und unmissverständlichen Belehrung könne auch durch einen – allerdings inhaltlich ausreichenden – Belehrungstext am Anfang des Fragebogens in einem eigenständigen Absatz unmittelbar nach dem Eingangssatz erfolgen 15 .

Mit dem Inhalt eines Belehrungstextes hat sich das OLG Köln befasst und darauf hingewiesen, dass der – wohl übliche – Belehrungstext, wonach der Versicherungsnehmer mit einer nachstehenden Unterschrift die Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben in der Schadensanzeige bestätigt und er darauf hingewiesen wird, dass bewusst wahrheitswidrige und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache keine Bedeutung haben, unzureichend ist. Der Versicherungssenat des OLG Köln wendet sich gegen das Satzfragment, das der Verlust des Versicherungsschutzes auch dann eintreten soll, wenn die unrichtigen Angaben „… für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung” haben. Das sei „rechtlich nicht zutreffend”, weil Umstände, die „keine Bedeutung” hätten, auch nicht dem „Aufklärungsinteresse” des Versicherers dienen konnten, so dass sie von diesem „schon nicht erfragt werden” durften 16 .

d) Nachfrageobliegenheit. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Frist für eine Kündigung nach § 6 I VVG bereits zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherer sich durch eine gebotene Rückfrage Klarheit über die Obliegenheitsverletzung hätte verschaffen können (im Einzelfall ging es um einen Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel gem. § 2b Nr. 1 lit. e AKB; der Versicherungsnehmer hatte die Frage nach Alkoholgenuss nicht beantwortet, wohl aber die Beschlagnahme des Führerscheins und die BAK-Untersuchung angegeben. Das OLG Köln hat die dann erst neun Monate später erfolgende Akteneinsicht und die daraufhin erklärte Kündigung für verspätet erklärt) 17 . Die vom Senat gezogene Parallele zu § 20 VVG 18 überzeugt nicht, weil der Rücktritt nach einer vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherungsvertrag ex tunc beseitigt (mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer für zwischenzeitlich eingetretene Versicherungsfälle keinen Versicherungsschutz genießt), während die Kündigung gem. § 6 I VVG nur in die Zukunft wirkt, zwischenzeitlich eintretende Versicherungsfälle also gedeckt sind: Der Versicherer, der mit Rückfragen zu lange zuwartet, schadet sich daher eher selbst, dem Versicherungsnehmer sollte es an sich recht sein, wenn er länger Versicherungsschutz genießt, bevor er das Risiko umdecken muss. Daher sollte die Wirksamkeit der Kündigung – anders als bei §§ 16ff. VVG, wo die Interessenlage eine ganz andere ist 19 – nicht von einer beachteten Nachfrageobliegenheit abhängig gemacht werden.

4. Vorvertragliche Anzeigepflicht

„Relative Nichtigkeit” der Arglistanfechtung. Der Versicherungssenat des OLG Nürnberg hat seine Rechtsprechung zur „relativen Nichtigkeit” einer Arglistanfechtung 20 vertieft und aus dem von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Umstand, dass der Versicherer trotz Arglistanfechtung und des damit verbundenen Wegfalls des Versicherungsschutzes ex tunc seinen Prämienanspruch gem. § 40 I VVG behält, die Notwendigkeit einer verfassungskonformen und sachgerechten Auslegung der § 22 VVG, § 142 I BGB entnommen, um das – angeblich gestörte – Äquivalenzprinzip wiederherzustellen. Eine solche „verfassungskonforme und sachgerechte Auslegung” geböte es, dass die rückwirkende Nichtigkeit einer Anfechtung bei einem bereits vollzogenen Versicherungsvertrag auf eine ex nunc-Wirkung ab Anfechtungserklärung reduziert würde. Allerdings gelte diese ex nunc-Wirkung nur für solche Versicherungsfälle, die mit dem arglistig verschwiegenen Gefahrumstand nicht im Zusammenhang stünden. Wäre eine solche Verknüpfung vorhanden, müsse es bei der ex tunc-Wirkung der Arglistanfechtung bleiben. Entschädigungspflichtig seien im Übrigen nur solche Versicherungsfälle, in denen der mangelnde Kausalzusammenhang i.S. des § 21 VVG „unstreitig oder evident” wäre.

Eine solche Rechtsprechung bleibt abzulehnen: Sie ist ihrerseits wegen Missachtung der richterlichen Gesetzesbindung verfassungsbedenklich, sie wird von keinem anderen OLG, geschweige denn vom BGH, geteilt und sie führt deswegen für den OLG-Bezirk Nürnberg zu einem Sonderrecht, dessen Begründung einfach nicht überzeugt. Zeugt es angesichts der Entscheidung des BVerfG zu § 40 II 1 VVG 21 von hohem richterlichen Entscheidungsmut (den man sich an anderer Stelle häufig vergebens wünscht), die Regelung in § 40 I VVG für verfassungswidrig zu erklären, ist es einfach nicht nachvollziehbar, warum aus einer – hier einmal unterstellten – Verfassungswidrigkeit der Prämienregelung folgen soll, dass ganz andere Vorschriften – nämlich die über die Rechtsfolgen einer Arglistanfechtung durch den Versicherer – contra legem auszulegen sein sollen. Im Übrigen überzeugt auch die vom OLG Nürnberg herangezogene Parallele zum Arbeits- und Gesellschaftsrecht 22 nicht: Zum einen bleibt unklar, was eigentlich ein „vollzogener Versicherungsvertrag” sein soll, zum anderen bietet die Rückabwicklung in der Praxis keine gravierenden Probleme 23 und schließlich bleibt das OLG Nürnberg jede Antwort auf die (nahe liegende) Frage schuldig, was denn mit den bereits vom Versicherer bezahlten Versicherungsfällen geschehen soll, die mit den arglistig vorverschwiegenen Umständen in kausalem Zusammenhang stehen. Auch und gerade nach der Auffassung des OLG Nürnberg müssten diese wegen der hier bestehen bleibenden ex tunc-Wirkung der Anfechtung rückabgewickelt werden und damit dreht sich die Argumentation im Kreis.

Trotz aller Bemühungen gelingt es daher nicht, die eindeutig nur für den Rücktritt geltende Vorschrift des § 21 VVG (Leistungspflicht bei fehlender Kausalität zwischen vorverschwiegenem Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls) auch auf die Fälle der Arglistanfechtung durch den Versicherer zu übertragen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers trotz berechtigter Arglistanfechtung des Versicherungsvertrags kann es nicht geben 24 .

5. Gefahrerhöhung

Mit der Kompensation einer Gefahrerhöhung hat sich der Versicherungssenat des OLG Hamm befasst und dabei entschieden, dass eine Gefahrerhöhung durch unterbliebene Entleerung der wasserführenden Leitungen in einem leer stehenden Gebäude während der Wintermonate nicht dadurch kompensiert wird, dass das Gebäude leicht beheizt und einmal täglich durch einen Hausmeister kontrolliert wird 25 . Die Entscheidung ist nicht nur wegen der Aussage zur Gefahrenkompensation interessant, sondern auch im Zusammenhang mit der alten Streitfrage, ob eine Gefahrerhöhung durch ein Unterlassen „vorgenommen” werden kann 26 . Das OLG Hamm sieht in dem „Belassen des Leitungswassers in den Rohren” eine vorgenommene Gefahrerhöhung, obwohl man genauso gut auf das Unterlassen der Entleerung hätte abstellen können.

6. Prämien

a) Mahnung. In seinem Urteil vom 6. 10. 1999 hat der BGH zu den Anforderungen an eine wirksame Mahnung nach § 39 I VVG Stellung genommen 27 . Der BGH hat ausgeführt, dass, wenn die Mahnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen soll, „dem Versicherungsnehmer nicht nur unter genauer und korrekter Angabe des Prämienrückstandes eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen” ist, „vielmehr (sei) der Versicherungsnehmer zugleich über die Rechtsfolgen zu belehren, die mit dem Fristablauf nach § 39 II, III VVG verbunden” seien. Nicht nur das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung mache die Mahnung unwirksam mit der Folge, dass der Versicherer sich später nicht auf Leistungsfreiheit in Bezug auf einen später eintretenden Versicherungsfall berufen könne, sondern schon die Gestaltung der Mahnung (mit der eigentlichen Mahnung auf der Vorderseite und Belehrungen auf der Rückseite) könne dazu führen, dass der Versicherungsnehmer nicht hinreichend „dazu angehalten” werde, den „Hinweisen auf der Rückseite … nachzugehen”. Ferner müsse die Belehrung „vollständig und rechtlich zutreffend” sein. Durch die Belehrung soll der Versicherungsnehmer in Stand gesetzt werden, „ohne Zeitverlust…. tätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten”. Deswegen müssten ihm die drohenden Säumnisfolgen und die ihm offen stehenden Möglichkeiten, wie diesen Säumnisfolgen zu begegnen ist, deutlich vor Augen gestellt werden. Er sei nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumnis der Zahlungsfrist zu belehren. Der Versicherungsnehmer dürfe durch die erteilte Belehrung ferner „nicht in den Glauben versetzt werden, eine Zahlung nach Fristablauf könne ihm nichts mehr nutzen”. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass auch eine Überinformation schaden könne, etwa dann, wenn allgemein gehaltene Belehrungen in Bezug auf mehrere Versicherungssparten zusammengefasst würden.

b) Fälligkeit. Ein vom OLG Hamm zur vorläufigen Deckung in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entschiedener Fall hat auch Bedeutung für das so genannte Policenverfahren gem. § 5a VVG und eine in diesem Zusammenhang erteilte vorläufige Deckungszusage 28 . Die Belehrung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Erstprämie und über den rückwirkenden Verlust einer vorläufigen Deckungszusage setzt beim Policenverfahren gem. § 5a VVG voraus, dass auch über die Fälligkeit des Prämienanspruchs zutreffend belehrt wird. Die Erstprämie soll aber erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist fällig werden 29 .

7. Maklerrecht

a) Abgrenzung Agent/Makler. In einer für die Praxis sehr wichtigen Entscheidung hat der BGH dazu Stellung genommen, welche Kriterien den Versicherungsmakler definieren und inwieweit auch Maklerwissen dem Versicherer über die Auge- und Ohr-Rechtsprechung des BGH zuzurechnen ist 30 . Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob „in Ausnahmefällen auch das Wissen eines Maklers dem Versicherer” zugerechnet werden könne. Das käme aber „nur in Betracht, wenn Tatsachen vorlägen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine Wissenszurechnung rechtfertigen” könnten.

Sodann beschäftigt sich der Versicherungssenat mit der Abgrenzung zwischen Versicherungsagent und Versicherungsmakler. Das bloße Vorhalten von Antragsformularen sei „kein ausreichender indizieller Umstand” dafür, dass eine Agentenstellung vorliege; notwendig sei vielmehr, dass der Betreffende „vom Versicherer zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt, zumindest vom Versicherer damit betraut” wird. Auf eine solche Bevollmächtigung/Betrauung lasse nicht schon die Tatsache schließen, dass auf dem Versicherungsschein ein Vermerk auftaucht, wonach der betreffende Kunde von dem Makler betreut werde.

b) Maklerpflichten. In einer weiteren Entscheidung zum Maklerrecht hat der BGH sich mit den Pflichten des Versicherungsmaklers beschäftigt. Selbst wenn ein Versicherungsmakler nur für den bloßen Abschluss eines Gebäude-Feuerversicherungsvertrags zu sorgen hat, ergeben sich aus dem abgeschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungs-(makler-)vertrag zusätzlich erhebliche Hinweispflichten im Zusammenhang mit einem alsbald bevorstehenden Ende des vermittelten Versicherungsvertrags 31 . Im entschiedenen Einzelfall hatte der Makler einen nach zwei Jahren automatisch endenden Versicherungsvertrag vermittelt und die Vertragsunterlagen erst sechs Wochen vor Ablauf des Versicherungsschutzes übersandt. Der BGH hat entschieden, dass den Makler aus dem übernommenen Maklerauftrag hier „die Pflicht” treffe, den Versicherungsnehmer „klar und eindeutig” darauf hinzuweisen, dass er in wenigen Wochen ohne Versicherungsschutz sein werde, er umgehend für die Erhaltung und Sicherung des Versicherungsschutzes Sorge tragen müsse 32 . Ist ein Makler außerdem verpflichtet, eine Anschlussversicherung zu besorgen, dann muss er seinen Kunden „rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung über das Fehlschlagen” seiner Bemühungen unterrichten, „um diesem Gelegenheit zu geben, selbst und anderweitig den Erhalt des Versicherungsschutzes zu sichern”.

II. Sachversicherung

1. Fahrzeugversicherung

a) Vorläufige Deckung. Die Aushändigung einer so genannten Doppelkarte (Versicherungsbestätigung) stellt jedenfalls dann die Annahme eines Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz auch in der Fahrzeugversicherung dar, wenn der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat 33 . Nur wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen unmissverständlichen Hinweis deutlich klarmacht, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers nach vorläufiger Deckung in beiden Versicherungssparten nur das Haftpflicht-Risiko vorläufig gedeckt sein soll, kann etwas anderes gelten.

b) Nachweis. Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung wiederholt, nach der es in der Kaskoversicherung auf die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht ankommt, wenn dieser die zum äußeren Bild der Entwendung gehörenden Tatsachen durch Zeugen beweisen kann 34 . Auf die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kommt es demnach nur im Zusammenhang mit der Frage an, ob seine Anhörung nach § 141 ZPO als einziges Beweismittel für den Nachweis der Entwendung (also für das Abstellen und spätere Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs an einer bestimmten Stelle) in Frage kommt.

Gleichzeitig hat der BGH auch (erneut) entschieden, dass arglistig falscher Prozessvortrag des Versicherungsnehmers nicht als Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, solange dieser an seiner Leistungsablehnung festhalte 35 .

Nach wie vor kontrovers wird die Frage diskutiert, unter welchen Voraussetzungen eine Parteivernehmung zum äußeren Bild eines Diebstahls in Betracht kommt. Nach einer Auffassung 36 ist eine persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO geboten, wenn die Aussagen der von ihm benannten Zeugen unergiebig sind oder wenn ihnen aus anderen Gründen nicht gefolgt werden kann. Das OLG Hamm hat eine Parallele gezogen zwischen der Situation, dass „der Versicherungsnehmer überhaupt keine Zeugen benennen kann” und der Situation, „wenn die Aussage des Zeugen unergiebig ist oder ihr, wie hier, aus anderen Gründen nicht gefolgt werden kann”. Jedenfalls dann, wenn „durch die Benennung des Zeugen oder den Inhalt der Aussage Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers selbst nicht geweckt” würden, könne man ihn auch noch persönlich anhören oder als Partei vernehmen.

Dem hat das OLG Hamburg erneut widersprochen 37 . Nach Auffassung des OLG Hamburg muss eine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO jedenfalls dann ausscheiden, „wenn dem Versicherungsnehmer ein (oder mehrere) Zeuge zur Verfügung steht, der nach seinem eigenen Vortrag den Mindestsachverhalt bestätigen können müsste, der das dann aber, in der Sache aussagend, nicht tut”. Dann befände sich der Versicherungsnehmer „nicht mehr in Beweisnot als jeder andere Kläger auch, der mit seinen Zeugen ‚nichts wird’ und dann auch nicht quasi hilfsweise auf seine eigene Anhörung rekurrieren kann.” Zu Recht weist das OLG Hamburg darauf hin, dass die daraus resultierende Beweisnot „nicht in der besonderen Situation des Versicherungsnehmers beim Kfz-Diebstahl begründet wird”, sondern sich als „ein ganz normales prozessuales Risiko” darstelle, „das jeder Kläger zu tragen” habe.

c) Deckungsumfang. Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, ob der Anspruch des Kasko-Versicherungsnehmers auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes entfällt, wenn er nach Ablauf der Monatsfrist des § 13 VII AKB das wiederaufgefundene Fahrzeug freiwillig zurücknimmt 38 . Während des laufenden Rechtsstreits war das entwendete Fahrzeug von der holländischen Polizei sichergestellt worden; nach entsprechender Absprache zwischen den Parteien und der Leasinggeberin für das Fahrzeug war das Fahrzeug zu einem bestimmten Preis veräußert worden. Der beklagte Kaskoversicherer hatte daraufhin geltend gemacht, durch den einvernehmlichen Verkauf des Fahrzeugs sei der Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts entfallen, es bestehe nur noch Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Zunächst einmal sei § 13 VII S. 1 AKB schon deswegen nicht anwendbar, weil das entwendete Fahrzeug nicht innerhalb der dort genannten Monatsfrist wieder zur Stelle gebracht worden wäre. Es käme deswegen darauf an, was Versicherungsnehmer und Leasinggeber einerseits und der Versicherer andererseits in Bezug auf die Rechtsfolgen nach Verwertung des Fahrzeugs vereinbart hätten. Da der Anspruch auf die Versicherungssumme gem. § 13 I AKB schon mit der Entwendung des Fahrzeugs entstanden und lediglich seine Fälligkeit nach § 15 I AKB bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 13 VII AKB hinausgeschoben worden wäre, könne man auf die Absprachen im Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeugs „redlicherweise nur den Schluss” ziehen, „dass die Rücknahme und Verwertung des Fahrzeugs durch die Leasinggeberin mit Zustimmung der Beklagten allein den Sinn haben sollte, weiteren Schaden von demjenigen abzuwenden, der letztlich den Prozess verlieren” würde. Eine Reduzierung des Anspruchs des Versicherungsnehmers vom Wiederbeschaffungswert auf die Reparaturkosten käme deswegen nicht in Betracht.

d) Grobe Fahrlässigkeit. Das BAG hat entschieden, dass ein Berufskraftfahrer, der wegen Nichtbeachtung einer auf „rot” geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht, in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung für den dadurch verursachten Schaden eintrittspflichtig ist 39 .

e) Unfallflucht. Der BGH hat die (umstrittene) Frage geklärt, ob eine Unfallflucht gem. § 142 StGB auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellt, und zwar sowohl für die Kfz-Haftpflicht- als auch für die Kasko-Versicherung 40 . Der BGH legt im Einzelnen den Umfang der Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 I, II 3 AKB 88 dar und weist darauf hin, dass „bei Unfallflucht die Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht” entfällt, „wenn die Haftungslage eindeutig ist” 41 . Für die hier interessierende Kasko-Versicherung legt der BGH sodann dar, dass auch bei eindeutiger Haftungslage ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers besteht, weil es „dem Versicherer in erster Linie darum” gehe, „zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt” habe 42 . Dass hier auch keine unzumutbare Umkehrung der Beweislastregelung des § 61 VVG vorliegt, weist der BGH unter Hinweis auf die Beweislastregelung des § 6 III VVG nach: Danach könne der Versicherer gerade „durch Leistungsfreiheit sanktionierte Aufklärungsobliegenheiten” vereinbaren, wobei „der Zweck der Vorschrift” gerade darin liege, „den Versicherungsnehmer zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhaltes auch insoweit mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können” 43 .

2. Hausratversicherung

a) Arglistige Täuschung. Mit dem in der täglichen Regulierungspraxis immer wieder vorkommenden Fall der arglistigen Täuschung über relativ geringfügige Beträge hatte sich das OLG Karlsruhe zu befassen 44 . Nach Eintritt eines Versicherungsfalls in der Hausratversicherung hatte der Versicherungsnehmer 49000 DM geltend gemacht und davon 5000 DM bereits erhalten. Die Zahlung der restlichen 44000 DM verweigerte der Versicherer unter Hinweis darauf, dass ihm für eine Stereo-Anlage im Wert von 389 DM ein gefälschter Beleg über 1389 DM vorgelegt worden war. Unter Hinweis auf die dadurch bewirkte Leistungsfreiheit hat der Versicherer mit der Widerklage die gezahlten 5000 DM zurückgefordert. Dem ist das OLG Karlsruhe gefolgt und hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte wegen der versuchten arglistigen Täuschung i.S. von § 14 Nr. 2 VHB 74 von „jeder Entschädigungspflicht frei” sei. Dem stünde nicht entgegen, dass der Betrag, über den getäuscht worden ist, im Verhältnis zur Gesamtentschädigung „relativ gering” sei: Dann könne das Berufen des Versicherers auf Leistungsfreiheit zwar rechtsmissbräuchlich sein, aber nur dann, wenn neben der relativen Geringfügigkeit weitere Billigkeitsgesichtspunkte zu Gunsten des Versicherungsnehmers hinzutreten, etwa „weniger verwerfliche Beweggründe” und eine Existenzbedrohung bei Verlust des gesamten Entschädigungsanspruchs. Allein die relative Geringfügigkeit genüge dafür nicht 45 . Weniger verwerfliche Beweggründe – wie etwa das Interesse an der Durchsetzung eines an sich berechtigten Anspruchs – lägen ebenso wenig vor wie eine wirtschaftliche Existenzbedrohung, so dass es bei der Leistungsfreiheit bleiben müsse.

b) Angrenzung Gebäudebestandteil/Hausrat. Mit der stets virulenten Frage, ob bestimmte Hausratgegenstände als Bestandteil des Gebäudes der Gebäude- oder als Einrichtung der Hausratversicherung zuzuordnen sind, hatte sich das OLG Köln zu beschäftigen 46 . Es hat entschieden, dass ein Raumteiler dann als Einrichtung im Sinne der Hausratversicherung anzusehen ist, wenn dieser Raumteiler als Schrankwand aus serienmäßig hergestellten Elementen besteht und einen Raum dergestalt teilt, dass ein Esszimmer und eine Küche entstehen. Bei Einbauküchen bestünden regelmäßig Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn Möbel mit den Gebäudewänden substanzmäßig verbunden wären, so dass bei natürlicher Betrachtungsweise von einer Einheit zwischen Wand und Einbauküche auszugehen wäre. Eine solche Einheit läge aber dann nicht vor, „wenn Küchenmöbel an einer Wand aufgestellt oder aufgehangen und die Zwischenräume zwischen Decken und Seitenwänden durch Blenden und Passleisten geschlossen” würden 47 .

c) Nachweis. Nach OLG Hamm 48 ist das so genannte äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls dann nicht bewiesen, wenn die Auswertung von Einbruchsspuren ergibt, dass die Täter weder durch die Wohnungstür noch durch die Fenster eingedrungen sein können und im Übrigen nicht festgestellt werden könne, dass echte Dritttäter mit einem Nachschlüssel eingedrungen sein könnten. Im Zusammenhang mit diesem Nachschlüssel weist der Versicherungssenat des OLG Hamm darauf hin, dass „nicht auszuschließen” war, „dass der oder die Täter mit einem der zum öffnen der Wohnungseingangstür bestimmten Schlüssel in die Wohnung gelangt” wären. Es könne nicht mehr festgestellt werden, wo die „echten” Schlüssel zur Tatzeit waren und ob ausgeschlossen werden könne, dass sie zum Begehen der Tat benutzt worden sein könnten.

3. Wohngebäudeversicherung

a) Mieterregress. Der BGH und einige Oberlandesgerichte haben sich mit der Frage des Rückgriffs des Gebäudeversicherers gegen das Gebäude beschädigende Wohnungsinhaber befasst 49 . Zunächst hat der VII. Senat des BGH entschieden, dass die Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH, wonach in der Wohnraummiete die Beteiligung des Mieters an den Kosten für die Feuerversicherung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu verstehen seien, dass eine stillschweigende Begrenzung der Haftung des Mieters für die Verursachung von Brandschäden auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei, auf gewerbliche Mietverhältnisse ohne weiteres übertragbar wäre 50 . Dem ist das OLG Hamm dergestalt gefolgt, dass eine Kostenumlage für die Gebäudeversicherung auch für die in der Wohnung der Mieterin lebenden Tochter die stillschweigende Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auslöst 51 . Mit einer etwas anderen Fallgestaltung hatte sich OLG Köln zu befassen 52 : Hier war eine Wohngebäudeversicherung von einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen worden, der die Beklagte als Wohnungseigentümerin angehörte. Der Rückgriff des Gebäudeversicherers ist deswegen zurückgewiesen worden, weil die verklagte Mit-Wohnungseigentümerin nicht „Dritte” i.S. von § 67 I VVG wäre 53 .

b) Brandreden. Das OLG Brandenburg hat entschieden 54 , dass so genannte Brandreden eine Gefahrerhöhung darstellen, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn sieben Monate nach den Brandreden das Gebäude durch einen gelegten Brand zerstört wird. Der Versicherungsnehmer habe dadurch eine Gefahrerhöhung i.S. von § 23 I VVG vorgenommen, dass er „jedenfalls zweimal ernstlich zur Brandstiftung aufgefordert und dadurch einen Umstand verursacht” habe, „der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher machte” 55 .

c) Nachweis der Eigenbrandstiftung. Das OLG Bremen hatte sich mit dem Indizienbeweis für eine Eigenbrandstiftung zu befassen 56 . In Bezug auf den Beweismaßstab weist das Gericht darauf hin, dass eine Eigenbrandstiftung, die gem. § 61 VVG zur Leistungsfreiheit führt, streng i.S. des § 286 ZPO nachzuweisen ist. Dem Versicherer kommen weder die Grundsätze des Anscheinsbeweises noch irgendwelche anderen Beweiserleichterungen zugute 57 . Im Ergebnis hat das OLG Bremen eine Eigenbrandstiftung angenommen, weil eine vorsätzliche Brandstiftung als solche vorlag, der Feuerversicherungsschutz alsbald nach dem Brand auslaufen sollte, Türen und Fenster bei Brandausbruch fest verschlossen waren, der Eigentümer in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und der vorbestrafte Bruder des Eigentümers am Tage des Brandes unter einem falschen Namen in einem örtlichen Hotel abgestiegen war.

III. Haftpflichtversicherung

1. Deckungsumfang

Mit Urteil vom 8. 12. 1999 hat der BGH eine sehr weit reichende Entscheidung zur Frage des Vorliegens eines Versicherungsfalls verkündet 58 . Ein Versicherungsfall i.S. von § 1 Nr. 1 AHB liege vor, wenn und soweit der Versicherungsnehmer einem Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ausgesetzt ist, der dieselbe wiederherstellende Wirkung wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch habe.

Zu Grunde gelegen hatte ein Fall, in dem Wurzelwerk von Bäumen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers standen, unterirdisch in eine auf einem Nachbargrundstück verlaufende Abwasserleitung hineingewachsen war und diese beschädigt hatte. Der Versicherungsnehmer war verurteilt worden, der Eigentümerin der Abwasserleitung Reinigungskosten zu ersetzen und die durch das Eindringen des Wurzelwerks verursachte Eigentumsstörung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Ähnliche Beeinträchtigungen für die Zukunft waren zu verhindern.

Darin sieht der BGH einen Versicherungsfall i.S. von § 1 Nr. 1 AHB. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB sei eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung und der darauf beruhende Beseitigungsanspruch sei auch ein Schadenersatzanspruch i.S. des § 1 Nr. 1 AHB. § 1004 BGB knüpfe an die Eigentumsbeeinträchtigung des Dritten an; die Beseitigungspflicht träte „unabhängig vom Willen der Beteiligten” ein und sie knüpfe „allein an die Verwirklichung der Eigentumsbeeinträchtigung an”. Es sei gleichgültig, „ob dem Störer bei der Art der Beseitigungsmaßnahme eine Wahlmöglichkeit” zukomme „oder ob die Beseitigungsmaßnahme das Einverständnis des Berechtigten” verlange. Eine Rechtsfolge ändere dies nicht und dies sei „damit für die Einordnung als gesetzliche Haftpflichtbestimmung nicht maßgeblich”.

Sodann setzt das Gericht sich mit den unterschiedlichen Auffassungen auseinander, ob der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB überhaupt ein Schadenersatzanspruch sei. Unter Hinweis auf die allgemeinen Auslegungsregeln von Versicherungsbedingungen (AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss) müsse auch der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB als Schadenersatzanspruch verstanden werden, jedenfalls dann, wenn der Beseitigungsanspruch „auf Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustands, also letztlich auf Naturalrestitution i.S. des § 249 BGB gerichtet” sei.

2. Risikoausschlüsse

Zu dem Risikoausschluss in § 4 I Nr. 6 lit. b Halbs. 2 AHB – Ausschluss von Schäden an fremden unbeweglichen Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers, wenn die unbewegliche Sache unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsnehmers gewesen ist – hat der BGH 59 entschieden, dass der Ausschluss nur einschlägig ist, wenn der geschädigte Gebäudebestandteil unmittelbar Auftragsgegenstand gewesen ist. Dazu genügt es nicht, dass die Sache nur im Rahmen der Durchführung von Auftragsarbeiten – etwa als Materialablagefläche – genutzt worden ist. Der Versicherungsnehmer hatte als Garten- und Landschaftsbauer den Auftrag erhalten, Pflanzenkübel eines Parkhauses zu bepflanzen. Er hatte im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags erhebliche Mengen Erde durch einen Kran auf dem Parkdeck abgeladen, das sich „dem Gewicht nicht gewachsen” zeigte, sich verformte und gravierende Risse erlitt. Der Versicherer durfte die Deckung für den von den Hauseigentümern geltend gemachten Schaden nicht versagen, weil es bei unbeweglichen Sachen eben nicht reiche, dass „mit” der beweglichen Sache gearbeitet worden ist, sondern dass sich aus der speziellen Regelung für unbewegliche Gegenstände ergäbe, dass diese unmittelbarer Bearbeitungsgegenstand gewesen sein müssten. Die frühere Rechtsprechung und die Literatur, die ein Arbeiten mit der unbeweglichen Sache für ausreichend gehalten haben 60 , sei überholt, weil sich aus dem Wortlaut, dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Sinnzusammenhang für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Ausschluss nur in dem vom BGH entschiedenen Sinne ergäbe.

3. Prozessrecht

Der BGH hatte die Problematik zu entscheiden, dass gleich zwei Versicherer die vorprozessuale Korrespondenz mit einem geschädigten Dritten geführt hatten. Schädiger war ein bei einem Haftpflichtversicherer (Bekl. zu 2) versicherter Kfz-Fahrer, für den ein anderer, mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer eng verbundener Versicherer die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des Geschädigten geführt hatte. Zwar waren beide Haftpflichtversicherer „als rechtlich selbstständige” Unternehmen aufgetreten, aber als „eng verbundene Versicherungsgesellschaften mit teilweise identischen Vorstandsmitgliedern, die dem Kläger gegenüber mit demselben Sachbearbeiter auftraten”. Verklagt worden war dann nur der falsche Haftpflichtversicherer, der sich auf seine fehlende Passivlegitimation berief. Das hat der BGH für den (in der Beweisaufnahme noch zu eruierenden) Fall nicht akzeptiert, dass dem Rechtsanwalt des Geschädigten vorprozessual erklärt worden sei, beide Versicherer seien „eins”, die Schadensfälle würden „im Verbund abgewickelt” und der Kläger solle sich „ruhig weiter an die Beklagte zu 1 wenden”. Sollte dieser Vortrag zutreffen, könnte eine Schuldübernahme vorliegen, jedenfalls könne sich der verklagte Versicherer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf seine fehlende Passivlegitimation berufen 61 .

4. Rückforderung

Der VI. Senat des BGH hat entschieden 62 , dass ein Geschädigter, an den vom Haftpflichtversicherer des mutmaßlichen Schädigers ein Vorschuss geleistet worden ist, zu beweisen hat, dass ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht, wenn der Vorschussbetrag zurückverlangt wird 63 . Allerdings sei nicht der Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers, der den Vorschuss geleistet habe, in Bezug auf dessen Rückforderung aktivlegitimiert, sondern nur der Leistende selbst, also der Haftpflichtversicherer 64 .

IV. Personenversicherung

1. Krankheitskostenversicherung

a) Prämien. Das BVerfG hat mit Kammer-Beschluss vom 28. 12. 1999 65 die umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung von Prämienerhöhungen durch die Zivilgerichte statuiert. Eine Beschränkung der Überprüfung auf die Einhaltung des Verfahrens 66 nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen mit der Genehmigung des Treuhänders, § 178g II VVG, §§ 12aff. VAG, verstößt danach gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abzuleitende Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Zum Prüfungsmaßstab selbst hat das BVerfG nicht viel gesagt. Das Interesse des Versicherungsnehmers an einer sachlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhung müsse mit dem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich gebracht werden. Ausgehend von dem Interesse an „umfassender” Überprüfung wird sich die gerichtliche Überprüfung zu befassen haben mit der Einhaltung der Verfahrensvorschriften, einschließlich der Treuhänderzustimmung zur Beitragsanpassung, der richtigen Anwendung der Kalkulationsverordnung, der richtigen Anwendung der einschlägigen Tarifierungsmerkmale (Eintrittsalter, Geschlecht) und der richtigen Anrechnung der Alterungsrückstellung. Individuelle Kriterien oder individuelle Belange des Versicherungsnehmers können hingegen keine Berücksichtigung finden. Das gilt auch für den Maßstab des billigen Ermessens des § 315 III BGB. Denn nach § 315 I BGB ist nur im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigen Ermessen zu treffen ist. Da die Voraussetzungen einer Prämienanpassung nach den AVB wie auch nach Rechtsvorschriften geregelt sind, bestehen keine Zweifel über den Maßstab der Anpassung 67 .b) Leistungen. Den Grundsatz, dass jeder Erstattungsanspruch einen wirksamen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses gegen den Versicherungsnehmer voraussetzt 68 , hat nun auch der III. Senat des BGH in einem Urteil vom 9. 3. 2000 69 angewandt. Da der Schwerpunkt des Rechtsstreits im ärztlichen Gebührenrecht gelegen hat, ist der III. Senat befasst gewesen, auch wenn Ausgangspunkt ein versicherungsrechtlicher Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen seinen Krankenversicherer gewesen ist. Entsprechend der Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Zahnarzt ist der Krankenversicherer nur verpflichtet, die zahnärztlichen Leistungen nach den Bemessungskriterien der GOZ, namentlich des § 5 GOZ, zu erstatten. Im Einzelnen nimmt der BGH zum Begründungserfordernis nach § 10 III 1 GOZ bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes sowie zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung 70 Stellung, die der BGH – im Gegensatz zum Berufungsgericht 71 – in concreto verneint hat.

Zur zentralen Leistungsvoraussetzung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung gem. § 1 II MB/KK gibt es weiterhin viele Entscheidungen in Bezug auf alternative Heilbehandlungen 72 . Aufgefallen sind ferner diverse Entscheidungen zur Verwandtenklausel des § 5 I lit. g MB/KK 73 sowie zur Reisekrankenversicherung 74 .

2. Krankentagegeldversicherung

Völlige Arbeitsunfähigkeit 75 als Anspruchsvoraussetzung 76 hat ein Versicherungsnehmer nicht automatisch mit Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 4 VII MB/KT) bewiesen. Gebunden ist ein Versicherer an eine solche Bescheinigung nicht, wie der BGH jetzt mit Urteil vom 3. 5. 2000 77 entschieden hat. Der gegenteiligen Auffassung 78 ist der BGH nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung ist auch im Zusammenhang mit § 4 VII MB/KT der Regelung in § 9 III MB/KT keine Beweisregel dahin zu entnehmen, dass der Versicherer an die vom Versicherungsnehmer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebunden wäre, selbst wenn er von der Möglichkeit, eine Untersuchung des Versicherten zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat. Bei erheblichem Bestreiten der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wird im Prozess der Versicherungsnehmer regelmäßig den Beweis nur mit einem medizinischen Sachverständigengutachten unter Auswertung der Krankenunterlagen des Versicherten erbringen können. Auf die Aussage des bescheinigenden Arztes kann es nicht ankommen, da die objektive Feststellung von Arbeitsunfähigkeit geboten ist. Der Arzt als Zeuge müsste eine „objektive” Bewertung seiner eigenen Handlung vornehmen. Dies ist vom bescheinigenden Arzt, dessen Maßnahmen überprüft werden, kaum zu verlangen, so dass seine Bewertung lediglich als Indiz verwertbar ist, wie dies auch für den Bereich der Krankheitskostenversicherung und den Begriff der medizinischen Notwendigkeit nach § 1 II MB/KK gilt 79 .

Zum Streitwert eines auf den Fortbestand eines Krankentagegeldsicherungsvertrags gerichteten Feststellungsantrags verhält sich ein Beschluss des BGH vom 3. 5. 2000 80 . Danach sind die vom Versicherungsnehmer behaupteten, aber nicht eingeklagten Tagegeldansprüche für die Berechnung des Streitwerts mit 50% zu berücksichtigen und dem Regelstreitwert in Höhe der 3,5-fachen Jahresprämie hinzuzurechnen.

3. Unfallversicherung

Das Urteil des BGH vom 15. 12. 1999 81 verhält sich gleich zu mehreren Problemen der Bemessung einer Invaliditätsleistung 82 . Zunächst geht es um die Bewertung beim Vorliegen verschiedener Verletzungen, die zum Teil der Gliedertaxe gem. § 8 II Abs. 2 AUB 61 und zum Teil der Regelung des § 8 II Abs. 5 AUB 61 unterfallen. Soweit die Gliedertaxe einschlägig ist, ist diese Bemessung vorrangig. Einem so festgestellten Invaliditätsgrad ist ein bezüglich der anderen Verletzungen sich aus § 8 II Abs. 5 AUB 61 ergebender Invaliditätsgrad hinzuzurechnen. Eine integrierte Gesamtbeurteilung ist danach nicht vorzunehmen 83 .

Für den so gefundenen Invaliditätsgrad ist bei Vereinbarung einer progressiven Invaliditätsstaffel die Leistung dementsprechend zu bemessen. Haben Krankheiten oder Gebrechen i.S. von § 10 Abs. 1 AUB 61 mitgewirkt, ist erst die Leistung und nicht schon der Invaliditätsgrad zu kürzen, wenn sich Gegenteiliges nicht durch Auslegung der Progressionsvereinbarungen ergibt. Kommt es nur auf § 10 Abs. 1 AUB 61 an, ist bei Progressionsvereinbarungen erst die Leistung zu kürzen. Unter Hinweis auf OLG Saarbrücken 84 widerspricht der BGH damit einer teilweise anders verfahrenden Praxis der Unfallversicherer 85 . Im Mittelpunkt der Entscheidung vom 15. 12. 1999 steht aber die Frage der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 AUB 61 auf die unmittelbare Gesundheitsschädigung. Der BGH bejaht dies. § 10 Abs. 1 AUB 61 ist dahingehend auszulegen, dass eine Leistungskürzung auch insoweit vorzunehmen ist, als Krankheiten und Gebrechen bei der Gesundheitsschädigung i.S. von § 2 Abs. 1 AUB 61 mitgewirkt haben. Schon die (erste) Gesundheitsschädigung ist eine Unfallfolge i.S. von § 10 Abs. 1 AUB 61. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei natürlicher Betrachtung zu den Unfallfolgen alle Verletzungen seines Körpers und alle weiteren Gesundheitsschäden rechnen, die durch das Unfallereignis 86 herbeigeführt worden sind. Ihm ist wohl geläufig, dass es Unfallfolgen unterschiedlicher Art gibt, etwa vorübergehende und dauernde Folgen. Dass die durch 87 das Unfallereignis sofort bewirkte erste Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit keine Unfallfolge sein soll, wird ihm lebensfremd und gekünstelt erscheinen. Schließlich stellt der BGH in dem Urteil vom 15. 12. 1999 klar, dass die Leistungskürzung bei allen versicherten Leistungen vorzunehmen ist.

Ein weiteres zu den AUB 61 ergangenes Urteil des BGH vom 17. 5. 2000 88 ist im Hinblick auf die Ausführungen zum AVB-Auslegungsmaßstab oben 89 bereits besprochen worden. Speziell für die Unfallversicherung ist die Auslegung des Begriffs der Bewusstseinsstörung i.S. des § 3 Abs. 4 S. 1 AUB 61 von Bedeutung. Eine Bewusstseinsstörung setzt danach nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außer Stande setzt, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Eine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist. Sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann. Ob eine Bewusstseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damit sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage ab, in der sich der Versicherte befindet. Insoweit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung und wiederholt auch, dass all das eine fallbezogene Betrachtung erforderlich macht. Als ein solcher Zustand kann auch ein „Schwarz-vor-Augen-werden” angesehen werden, denn auch eine nur kurzzeitige gesundheitsbedingte Störung der Aufnahme- und Entgegenwirkungsmöglichkeit kann geeignet sein, dem Versicherten die Fähigkeit zu nehmen, die konkrete Gefahrenlage, in der er sich befindet, zu beherrschen. Im zu entscheidenden Fall hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, um zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Risikoausschlusses ergänzend vortragen und Feststellungen treffen zu lassen. Angesichts der Klarheit dieser Ausführungen, die insbesondere die Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage verlangen, scheinen die von Knappmann 90 geäußerten Zweifel, ob die in § 3 Abs. 4 S. 1 AUB 61 auch genannte trunkenheitsbedingte Bewusstseinsstörung mit Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr gleichgesetzt werden kann, entkräftet zu sein. Denn der verständige Versicherungsnehmer erkennt den Sinn der Ausschlussklausel, der die Ausnahme solcher Unfälle vom Versicherungsschutz vorsieht, die sich als Folge einer Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit darstellen. Dass im Straßenverkehr dies bei trunkenheitsbedingter 91 Fahruntüchtigkeit der Fall ist, leuchtet unmittelbar ein.

Eine weitere Entscheidung des BGH vom 22. 3. 2000 92 ist im Rahmen der obigen Ausführungen zur Fälligkeit 93 bereits erwähnt. Danach ist in den AUB 88 die Fälligkeit des Leistungsanspruchs nicht abschließend in § 11 AUB 88 geregelt. Die Klausel beschränkt sich auf die Bestimmung der Fälligkeit in solchen Fällen, in denen der Versicherer im positiven Sinne über den vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch entschieden hat, sei es durch Anspruchsanerkenntnis oder durch Einigung mit dem Versicherungsnehmer über Grund und Höhe des Anspruchs, sei es, dass die Leistungspflicht bereits dem Grunde nach feststeht. Dagegen regelt § 11 AUB 88 nicht, wann Fälligkeit eintritt, nachdem der Versicherer die Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs erklärt hat. Im Falle der Leistungsablehnung stellt der Versicherer klar, dass keine weiteren Feststellungen zur Entschließung mehr erforderlich sind. Damit tritt gem. § 11 I VVG mit dem Zugang der Erklärung des Versicherers über die endgültige Leistungsablehnung die Fälligkeit ein. Eine danach ohne Zustimmung des Versicherers erfolgte Abtretung des Versicherungsanspruchs ist gem. § 12 III AUB 88 wirksam.

4. Lebensversicherung

a) Inhaberklausel. Mit Urteil vom 22. 3. 2000 hat der BGH 94 die Klausel „Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen” für vereinbar mit dem AGB-Gesetz erklärt. Unter Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts 95 hat der BGH die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Lebensversicherer auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel abgewiesen. In der umfassend begründeten Entscheidung legt der BGH dar, dass die Klausel sich zwar unter besonderen Umständen auch nachteilig für einen Versicherungsnehmer auswirken und die Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Vertrag gefährden könne, indessen sei darin keine derart ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner Interessen zu erkennen, dass von einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widerstreitenden unangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden könne. Nach Auffassung des BGH entspricht es dem Ergebnis dieser Abwägung, dass auch das VVG die Ausgestaltung des Versicherungsscheins als qualifiziertes Legitimationspapier nicht aus Gründen des Schutzes des Versicherungsnehmers hindert, es vielmehr mit § 4 VVG lediglich dessen Gestaltung als reines Inhaberpapier unterbinden wollte. Die darüber hinausgehenden Ausführungen zum Transparenzgebot haben wir oben 96 bereits dargelegt.

b) Unfalltod-Zusatzversicherung. Die Verdopplung der Lebensversicherungssumme wird bei Abschluss einer solchen Zusatzversicherung häufig vereinbart. Besondere AVB liegen dann zu Grunde. Mit einem Ausschluss für Luftfahrtunfälle hat sich der BGH 97 im Urteil vom 16. 6. 1999 befasst. Der Ausschluss sieht eine Leistung nur vor, wenn der Versicherte den Unfall bei Reise- oder Rundflügen als Fluggast in einem Propeller- oder Strahlflugzeug erlitten hat, wobei Fluggäste mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder die Insassen sind, denen das Luftfahrzeug ausschließlich zur Beförderung dient. Im Streitfall hatte nicht nachgewiesen werden können, ob der Versicherte das Flugzeug selbst geführt hatte oder nur Fluggast gewesen war. Entscheidend war damit die Beweislastverteilung. Der BGH sieht diese beim Versicherer. Die Klausel stelle nach ihrem sachlichen Gehalt eine Einschränkung des grundsätzlichen Leistungsversprechens und folglich einen Risikoausschluss dar, dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherer zu beweisen habe. Entscheidend sei dabei der sachliche Gehalt der Klausel als Ausschluss.

c) Überschussbeteiligung. Noch keine Entscheidung hat der BGH zu den infolge der Deregulierung veränderten AVB zu den Überschussbeteiligungen getroffen. Nachdem die Revision des Versicherers gegen das Urteil des OLG Stuttgart 98 nicht durchgeführt worden ist, liegt dem BGH jetzt die Revision des Klägers gegen das Urteil des OLG Nürnberg 99 vor, mit dem die dort angegriffenen AVB uneingeschränkt für wirksam erklärt worden sind.

d) § 172 II VVG. Zu dieser Vorschrift besteht Uneinigkeit, ob die darin statuierte AVB-Änderungsmöglichkeit für alle Lebensversicherungsverträge gilt oder nur für die in § 172 I VVG genannten Risikoverträge, bei denen der Eintritt der Leistungsverpflichtung ungewiss ist 100 . Eine erste Gerichtsentscheidung liegt mit dem – nicht rechtskräftigen – Urteil des LG Stuttgart 101 vom 1. 8. 2000 vor. Das LG Stuttgart hat sich der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur angeschlossen und eine Geltung von § 172 II VVG für die gesamte Lebensversicherung angenommen.

e) Verschiedenes. Im Berichtszeitraum sind aufgefallen diverse Entscheidungen zum Leistungsausschluss des Selbstmords 102 , zur Abtretung von Lebensversicherungs-Ansprüchen 103 sowie zur Restschuldversicherung 104 .

5. Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung

a) Vorläufiger Versicherungsschutz. Relevant wird dieser, wenn Berufsunfähigkeit bereits vor Beginn der Hauptversicherung eingetreten ist. Aus der Hauptversicherung besteht dann kein Versicherungsschutz, weil es am Eintritt des Versicherungsfalls „während der Dauer” 105 der Berufsunfähigkeitsversicherung fehlt, § 1 Nr. 1 BB-BUZ. Diesen Grundsatz hat der BGH im Urteil vom 7. 7. 1999 106 bestätigt. Schwerpunkt dieser Entscheidung ist die Auseinandersetzung mit einer Klausel bezüglich des vorläufigen Versicherungsschutzes, wonach eine Leistungspflicht des Versicherers nur dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist. Den völligen Wegfall der Leistungspflicht hält der Senat wegen des vorläufigen Versicherungsschutzes für wirksam, bei dem eine verspätete Anzeige es erheblich erschwert, festzustellen, ob der Versicherungsfall im kurzen Zeitraum der vorläufigen Deckung eingetreten ist oder nicht. Konsequenz der Bewertung der Frist als Ausschlussfrist ist es aber, dass gegen die Versäumung der Frist zur Anzeige ein Entschuldigungsbeweis möglich ist. Der Versicherer kann sich auf die Versäumung der Frist zur Anzeige nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft, was dieser zu beweisen hat.

b) Berufsunfähigkeit. Nur eine Entscheidung des BGH zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist im Berichtszeitraum ersichtlich. Im Gegensatz zu den Vorjahren ist dies wenig. Das Urteil vom 12. 1. 2000 107 bestätigt bisherige Rechtsprechung. Zur Feststellung von Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf 108 ist auf die Tätigkeit abzustellen, die vom Versicherten zum behaupteten Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit ausgeübt worden ist. Danach aufgenommene Tätigkeiten sind unter dem Gesichtspunkt des Verweisungsberufs zu berücksichtigen. Bei einer solchen konkreten Verweisung obliegt es im Rahmen des Prozesses dem Versicherungsnehmer, von Anfang an vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass und warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit 109 nicht genügt.

c) Nachprüfungsverfahren. Keine Leistungseinstellung ist im Nachprüfungsverfahren gerechtfertigt, wenn ein Versicherter nach Umschulung einen Vergleichsberuf zwar gesundheitlich ausüben kann, einen Arbeitsplatz aber nicht erlangt hat, sich jedoch um einen solchen in zumutbarer Weise bemüht. Dies ist die zentrale Aussage des BGH im Urteil vom 3. 11. 1999 110 . Aus den das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben leitet der BGH dieses Ergebnis ab unter besonderer Würdigung der AVB, die den Versicherten zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten nicht verpflichten, ebensowenig sich fortzubilden oder umschulen zu lassen. Ist der Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten mithin freiwillig, kann der Versicherer sich zu seinem Vorteil hierauf nicht berufen, wenn es dem Versicherten trotz zumutbarer Bemühungen noch nicht gelungen ist, seine Bedarfsdeckung durch die Erlangung eines Arbeitsplatzes zu sichern. Ausdrücklich auf den Grundsatz von Treu und Glauben stellt der BGH in seiner Begründung ab, nicht auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt 111 . Insoweit wird vielmehr hervorgehoben, dass bei § 7 BB-BUZ kein von § 2 BB-BUZ abweichender Maßstab gelten darf. Ist bei § 2 BB-BUZ bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt nach bisheriger Rechtsprechung unberücksichtigt zu lassen, muss dies – so der BGH am 3. 11. 1999 – grundsätzlich auch bei der im Rahmen des § 7 Nr. 1 BB-BUZ zu beurteilenden Frage gelten, ob die Berufsunfähigkeit des Versicherten fortbesteht.

Auch wenn die Begründung mit Treu und Glauben für den Einzelfallcharakter der Entscheidung sprechen könnte, darf nicht übersehen werden, dass es um eine in der Regulierungspraxis häufig vorkommende Fallgruppe geht. Die Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren auf einen Verweisungsberuf zu stützen, ist – abgesehen von den Fällen der gesundheitlichen Verbesserung – häufig nur auf den Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten zurückzuführen. Die Bedeutung der Entscheidung hat Bundesrichter Römer 112 hervorgehoben, wenn er darauf hinweist, dass mit diesem Urteil – sowie einer weiteren Entscheidung des BGH vom 28. 4. 1999 113 – in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Entwicklung eingesetzt sei, „die sicher noch nicht abgeschlossen ist” 114 .

Zum Verfahren der Nachprüfung 115 bestätigt der BGH im Urteil vom 3. 11. 1999 seine Rechtsprechung, dass dem Versicherungsnehmer eine nachvollziehbare Mitteilung zu machen ist, wonach die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Eine solche Mitteilung, die mit Wirkung für die Zukunft die Leistungspflicht entfallen lassen kann, kann auch in einem während des Rechtsstreits übermitteltem Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein 116 . Wird die Einstellung im Nachprüfungsverfahren darauf gestützt, dass der Versicherte eine neue Tätigkeit tatsächlich ausübt, bedarf es in der Mitteilung näherer Angaben des Versicherers zu den wesentlichen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit nicht 117 .

Zur Wirksamkeit der Mitteilung über die Leistungseinstellung nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ ist der Hinweis des Versicherers auf die „Rechte” des Versicherungsnehmers aus § 6 BB-BUZ nicht erforderlich. Dies hat der BGH mit Urteil vom 22. 9. 1999 118 entschieden.

d) Streitwert. Geht es in einer Klage nur um die Feststellung des Fortbestands eines Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrags, ohne dass der Eintritt eines Versicherungsfalls behauptet wird oder demnächst zu erwarten ist, ist nach Auffassung des OLG Hamm 119 als Streitwert nur der 3,5-fache Betrag der Jahresprämie zu Grunde zu legen. Wird eine solche Feststellung neben einer Klage auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung begehrt, dann ist der Wert der Feststellungsklage auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Rentenleistung abzüglich 20% sowie den Wert der damit verbundenen Beitragsfreistellung (3,5-facher Jahresbetrag abzgl. 20%) festzusetzen, wie der BGH mit Beschluss vom 17. 5. 2000 120 entschieden hat.


1 BGH, NJW-RR 2000, 1341 = VersR 2000, 1090 m. Anm. Lorenz.

2 Zuletzt BGH, NJW 2000, 1194 = NVersZ 2000, 189 = VersR 2000, 311 = r+s 2000, 100; vgl. auch schon BGH, NJW-RR 1989, 1251 = r+s 1989, 289; r+s 1990, 73; NJW-RR 1992, 793 = r+s 1992, 145.

3 Lorenz, VersR 2000, 1092.

4 Lorenz weist im Übrigen darauf hin, dass es den „durchschnittlichen Versicherungsnehmer” gar nicht gibt, sondern dass das Auslegungskonzept des BGH von einem Verständnis ausgeht, wie sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die AVB „nach den Vorstellungen des BGH und der anderen Gerichte” vorstellen müsse.

5 Vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1303 = VersR 1995, 951 (unter 2b) = r+s 1995, 332.

6 BGH, NJW 2000, 2021 = NVersZ 2000, 332 = VersR 2000, 753 = r+s 2000, 348.

7 BGH, NJW 2000, 2103 = VersR 2000, 709 (711 unter Nr. 4) = r+s 2000, 345, unter Hinw. auf BGHZ 141, 137 = NJW 1999, 2279 = NVersZ 1999, 360 (unter I 3b), und BGHZ 133, 25 (32) = NJW 1996, 2092; es ging um die Bezugsberechtigung gem. § 11 I 1 ALB 86.

8 BGH, NJW-RR 2000, 1471 = NVersZ 2000, 510 = VersR 2000, 1133; es ging um einen Antrag aus der Unfallversicherung, den der verstorbene Versicherungsnehmer zwei Tage vor dem zum Versicherungsfall führenden Unfall gestellt haben sollte.

9 BGH, NJW 2000, 2021 = NVersZ 2000, 332 = VersR 2000, 753 = r+s 2000, 348.

10 BGH, NJW-RR 2000, 1190 = NVersZ 2000, 443 = VersR 2000, 969.

11 So schon BGH, NJW 1995, 784 = VersR 1995, 328 = r+s 1995, 151; vgl. auch Langheid/Müller-Frank, NJW 1995, 2892 (2893).

12 BGH, NJW-RR 2000, 553 = NVersZ 2000, 134 = VersR 2000, 222; weitere Einzelheiten unter II „Fahrzeugversicherung”.

13 OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 246 = NVersZ 2000, 137 = VersR 1999, 1406.

14 OLG Köln, NVersZ 2000, 278 = r+s 1999, 362; vgl. auch Langheid/Müller-Frank, NJW 1998, 3680 (3681), unter Hinw. auf BGH, NJW-RR 1998, 600 = VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144 (228).

15 Teilweise anders OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 544 = VersR 1996, 746; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 476 = r+s 1997, 146; OLG Oldenburg, NJW-RR 1998, 30 = VersR 1998, 449 = r+s 1997, 450.

16 Der richtige Text müsse deswegen so lauten, dass unwahre und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch „wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht”, OLG Köln, VersR 1997, 1350 = r+s 1997, 317.

17 OLG Köln, NVersZ 2000, 534 = VersR 2000, 1217.

18 Unter Hinw. auf BGH, NJW 1990, 47, und NJW 1991, 170.

19 Vgl. dazu Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 1997, §§ 16, 17 Rdnr. 35.

20 Vgl. dazu OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 535 = VersR 1998, 217 = r+s 1998, 307; zum Problem vgl. Dreher, VersR 1998, 539, und Langheid/Müller-Frank, NJW 1998, 3682.

21 BVerfG, NJW 1999, 2959 = NVersZ 1999, 358 = VersR 1999, 1221; das BVerfG hat die Regelung ausdrücklich für verfassungskonform erklärt.

22 Bei einem fehlerhaften, aber bereits vollzogenen Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis soll die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von vollzogenen Gesellschafts- und Arbeitsverträgen keine sachgerechte Problemlösung bieten, was nach ständiger Rechtsprechung auch für den Fall der arglistigen Täuschung gilt; diese Rspr. gilt aber schon nicht für die Dauerschuldverhältnisse des Miet- und PachtR, vgl. Mayer-Maly, in: MünchKomm, 3. Aufl. (1992), § 142 BGB Rdnr. 15.

23 Wobei § 40 I VVG ja gerade bestimmt, dass die Prämie nicht rückabgewickelt werden muss.

24 Zur früheren Rspr. des OLG Nürnberg vgl. daher auch die abl. Meinung Voit, in: BerlinerKomm. z. VVG, 1999, § 22 Rdnr. 46.

25 OLG Hamm, NVersZ 1999, 277 = VersR 1999, 1409 = r+s 1999, 288.

26 Vgl. schon Langheid, NJW 1990, 224, unter Hinw. auf OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1988, 92; OLG Köln, VersR 1987, 1026 = r+s 1988, 216; r+s 1989, 160; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 859 = VersR 1988, 49 = r+s 1987, 106; Langheid, NJW 1991, 271, unter Hinw. auf BGH, NJW-RR 1990, 93 = VersR 1990, 80 = r+s 1990, 8, wonach die Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs eine vorgenommene Gefahrerhöhung gem. § 23 I VVG darstellte; vgl. ferner NJW 1994, 2652, unter Hinw. auf BGH, VersR 1994, 45 = r+s 1993, 346, zu einer nicht in Betrieb genommenen Alarmanlage.

27 BGH, NJW-RR 2000, 395 = NVersZ 2000, 72 = VersR 1999, 1525 = r+s 2000, 52; vgl. dazu auch BGH, NJW-RR 1988, 1431; NJW 1993, 130 = VersR 1992, 1501 = r+s 1992, 398.

28 OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1331 = NVersZ 1999, 489 = VersR 1999, 1229 = r+s 1999, 357.

29 Anders LG Essen, VersR 1997, 993, m.zust.Anm. Hofmann, VersR 1997, 1257, und abl.Anm. Lorenz, VersR 1997, 994; zur Fälligkeit der Prämie und zum rückwirkenden Wegfall einer vorläufigen Deckungszusage vgl. auch BGH, NJW 1996, 729 = VersR 1996, 445 = r+s 1996, 87.

30 BGH, NJW-RR 2000, 316 = NVersZ 2000, 124 = VersR 1999, 1481 = r+s 1999, 491; vgl. auch Römer, ZfSch 2000, 277.

31 BGH, NVersZ 2000, 389 = VersR 2000, 846.

32 Unter Hinw. auf BGHZ 94, 356 (359) = NJW 1985, 2595 = VersR 1985, 930 = r+s 1985, 206.

33 BGH, NJW 1999, 3560 = NVersZ 2000, 233 = VersR 1999, 1274.

34 BGH, NJW-RR 2000, 315 = NVersZ 2000, 87 = VersR 1999, 1535 = r+s 1999, 495; vgl. auch schon BGH, NJW-RR 1998, 744 = NVersZ 1998, 121 = VersR 1998, 488 = r+s 1998, 141; Langheid/Müller-Frank, NJW 1999, 3454 (3457).

35 Zum Problem vgl. schon Bach, VersR 1992, 302, und Langheid, r+s 1992, 3; eine Darstellung der vorangegangenen Diskussion findet sich bei Knappmann, NVersZ 2000, 68.

36 Römer, NJW 1996, 2329 (2332); OLG Hamm, NJW-RR 1994, 931.

37 OLG Hamburg, NVersZ 1999, 576.

38 BGH, NJW-RR 1999, 1699 = NVersZ 1999, 479 = r+s 1999, 402.

39 BAG, NJW 1999, 966 = NVersZ 2000, 136 = VersR 1999, 518, mit dem zusätzl.Hinw. darauf, dass auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterung zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen sind, wenn sein Verdienst im deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht; eine solche Haftungsbegrenzung käme dann nicht in Betracht, wenn der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers läge.

40 BGH, NVersZ 2000, 134 = VersR 2000, 222; zur Vorinstanz vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 816 = NVersZ 1999, 172 = VersR 1998, 883; vgl. im Übrigen Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. (1998), § 7 AKB Rdnrn. 18f., 24 m.w. Nachw.

41 Unter Hinw. auf Hofmann, NVersZ 1999, 354 unter III, IV; Rech, NVersZ 1999, 156 unter III u. IV; OLG Köln, NVersZ 1999, 170 unter 1-3 = VersR 1999, 963.

42 Im Zusammenhang mit alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit bestünde für die Kfz-Haftpflichtversicherung im Übrigen wegen möglicher Leistungsfreiheit nach § 2 II lit. c AKB 88 ein entsprechendes Interesse, zumindest die Person des Fahrers festzustellen.

43 Unter Hinw. auf BGH, NJW 1977, 533 unter III 4c.

44 OLG Karlsruhe, NVersZ 2000, 345 = r+s 2000, 78.

45 Unter Hinw. auf die „möglicherweise” anderslautende Entscheidung OLG Hamm, VersR 1978, 812 = r+s 1978, 205.

46 OLG Köln, NJW-RR 2000, 697 = NVersZ 2000, 291.

47 Unter Hinw. auf OLG Köln, NJW-RR 1993, 861 = VersR 1992, 1468 = r+s 1992, 316; OLG Saarbrücken, VersR 1996, 97 = r+s 1996, 414; Martin, SachversicherungsR, 3. Aufl., (1992), H II 38, 64.

48 OLG Hamm, NVersZ 2000, 186 = VersR 2000, 357 = r+s 1999, 421.

49 BGH, NJW-RR 2000, 1110 = NVersZ 2000, 427; OLG Köln, NVersZ 2000, 140; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 911 = NVersZ 2000, 237.

50 BGH, NJW-RR 2000, 1110 = NVersZ 2000, 427.

51 OLG Hamm, NJW-RR 2000, 911 = NVersZ 2000, 237 m.w. Nachw.

52 OLG Köln, NVersZ 2000, 140.

53 Dem Vernehmen nach ist beim IV. (Versicherungs-)Senat ein entsprechender Fall des Mieterregresses anhängig; ob allein der Umstand, dass sich der Versicherungs- und nicht der Mietsenat des BGH mit dieser Frage erneut beschäftigt, Anlass zu der Erwartung gibt, dass die Rechtsprechung, wie sie hier im Einzelnen referiert wurde, geändert wird, ist offen.

54 OLG Brandenburg, NVersZ 2000, 284 = VersR 2000, 1014.

55 Der BGH hat die gegen das Urteil eingelegte Revision nicht angenommen, Beschl.v. 3. 11. 1999 – IV ZR 35/99.

56 OLG Bremen, NVersZ 2000, 390 = VersR 2000, 759 = r+s 2000, 75.

57 Dass diese Situation gänzlich unbefriedigend ist, weil bei wertender Betrachtung die „Herbeiführung des Versicherungsfalles” i.S. des § 61 VVG nicht anders beurteilt werden kann als die „Vortäuschung eines Versicherungsfalles”, folgt aus OLG Köln, r+s 1993, 126 m. Anm. Langheid; zur Krit. an den unterschiedlichen Beweismaßstäben bei herbeigeführten und vorgetäuschten Versicherungsfällen vgl. Langheid, VersR 1992, 13; ders., NJW 1991, 268 (271); zum Nachweis der Eigenbrandstiftung vgl. im Übrigen BGH, NJW-RR 1996, 665 = r + s 1996, 146 (umfassende Gesamtschau); NJW-RR 1997, 1112 = r+s 1997, 294 (keine Berücksichtigung von bloß theoretisch denkbaren Alternativabläufen); OLG Koblenz, VersR 1989, 181; die Ablehnung von Beweiserleichterungen bezieht sich lediglich auf die Eigenbrandstiftung, nicht in Bezug auf die Brandursache; der Anscheinsbeweis bleibt in Bezug auf die Feststellung auf die Brandursachen möglich, vgl. BGH, VersR 1991, 460 = r+s 1991, 171, und NJW-RR 1993, 1117 = VersR 1993, 1351 = r+s 1993, 348.

58 BGH, NJW 2000, 1194 = NVersZ 2000, 189 = VersR 2000, 311 = r+s 2000, 100.

59 BGH, NJW-RR 2000, 1189 = NVersZ 2000, 436 = VersR 2000, 963.

60 S. BGH, VersR 1961, 974; Bruck/Möller/Johannsen, VVG IV, 8. Aufl. (1970), Anm. G 205f.; Wussow, AHB, 8. Aufl. (1976), S. 474, 480; Späte, Haftpflichtversicherung, 1993, § 4 Rdnrn. 135f.; Voit, in: Prölss/Martin (o. Fußn. 40), § 4 AHB Rdnr. 56.

61 BGH, NJW-RR 2000, 1114 = NVersZ 2000, 392 = VersR 2000, 717 = r+s 2000, 284; zum Problem bei anderer Sachverhaltsgestaltung vgl. noch BGH, NJW-RR 1990, 417 (418) = LM § 631 BGB Nr. 69.

62 BGH, NJW 2000, 1718 = NVersZ 2000, 299 = VersR 2000, 905 = r+s 2000, 264.

63 Unter Hinw. auf BGH, NJW 1989, 161 (162) = LM § 812 BGB Nr. 197; NJW 1989, 1606 (1607) = LM § 282 ZPO (Beweislast) Nr. 65.

64 Solange keine Prozessstandschaft oder eine Abtretung vorläge.

65 NJW 2000, 2733 = NVersZ 2000, 132 = VersR 2000, 214 m. Anm. Reinhard.

66 So OLG Köln, NVersZ 1999, 167 = VersR 1999, 87 = r+s 1999, 164.

67 Zur Prämienhöhe bei Tarifwechsel nach §§ 178f. VVG OLG München, NVersZ 2000, 374 = VersR 2000, 575.

68 BGH (IV. Zivilsenat), NJW 1998, 1790 = NVersZ 1998, 74 = VersR 1998, 350 = r+s 1998, 165; vgl. Langheid/Müller-Frank, NJW 1998, 3486.

69 NJW 2000, 1794 = r+s 2000, 386.

70 OLG Karlsruhe, r+s 2000, 33: Honorarvereinbarung ist nicht wirksam, wenn sie nicht vor Erbringung der Leistung getroffen worden ist.

71 OLG Hamm, r+s 2000, 429.

72 Vgl. insoweit OLG Düsseldorf, NVersZ 1999, 426 (Zahnbehandlung mit „Disk-Implantat-System”); OLG Frankfurt a.M., NVersZ 2000, 273 (Ayurveda-Medizin bei Neurodermitis); OLG Köln, NVersZ 2000, 28 = VersR 2000, 42 (Vergleich zu anerkannten Methoden); LG Berlin, NVersZ 2000, 230 (Phytotherapie bei Leberzirrhose). Das Medikament Viagra ist nach einer Entscheidung des AG München, NVersZ 2000, 83, zur Reisekrankenversicherung nicht medizinisch notwendig.

73 § 5 I lit. g MB/KK 76 ist nach OLG München, NVersZ 2000, 372, auf Grund des Überprüfungsinteresses des Versicherers wirksam; so auch LG Aachen, NVersZ 2000, 80; AG Mosbach, r+s 2000, 343: Eine Auslegung der Bedingung ergebe aber, dass der behandelnde Verwandte liquidationsberechtigt sein müsse.

74 Nachdem das LG Frankfurt a.M., VersR 1999, 1356, die sog. Staatsangehörigkeitsklausel noch für wirksam erklärt hatte, ist nach OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1631 = NVersZ 2000, 77 = VersR 1999, 1482 (Verstoß gegen das Transparenzgebot), und OLG München, NVersZ 2000, 74 = VersR 2000, 1098 (Diskriminierung), Unwirksamkeit gegeben. Im Rahmen der Revision gegen die Entscheidung des OLG München hat der BGH mit dem noch unveröff. Urt. v. 22. 11. 00 – IV ZR 235/99, die Klausel ebenfalls für unwirksam erklärt. Entgegen OLG München und mit OLG Hamburg geht der BGH zugleich bei der sog. Schwangerschaftsklausel von einem Verstoß gegen § 9 AGBG aus.

75 Vgl. OLG Celle, NVersZ 2000, 272 (konfliktgebundene Arbeitsplatzunverträglichkeit nicht ausreichend). Problematisch kann die Arbeitsunfähigkeit beruflich Selbstständiger sein, wie bei OLG Hamm, r+s 2000, 342 (bejahend); OLG Koblenz, NVersZ 2000, 229 = r+s 2000, 212 (verneinend); OLG Karlsruhe, NVersZ 2000, 133 = VersR 2000, 1007 (bejahend).

76 Zum Wegfall der Leistungspflicht nach § 15 MB/KT vgl. OLG Koblenz, VersR 2000, 1008 = r+s 2000, 389 (§ 15 I lit. a MB/KT 78 nach § 9 AGBG unwirksam); OLG Oldenburg (§§ 11 S. 2, 15 MB/KT 94 verstoßen nicht gegen § 9 AGBG). S. auch OLG Koblenz, NVersZ 1999, 475, zum maßgeblichen Zeitpunkt.

77 NVersZ 2000, 370 = VersR 2000, 841.

78 Vgl. zum Diskussionsstand Langheid/Müller-Frank, NJW 1998, 3687.

79 Vgl. die Nachw. bei Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2. Aufl. (1993), § 1 MB/KK Rdnrn. 28, 30.

80 NJW 2000, 2750 = NVersZ 2000, 372.

81 NJW-RR 2000, 689 = NVersZ 2000, 231 = VersR 2000, 444 = r+s 2000, 171.

82 Bei dieser ist zunächst die fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität maßgeblich, s. OLG Hamm, NVersZ 2000, 478 = r+s 2000, 394; OLG Koblenz, NVersZ 2000, 173 = VersR 2000, 842 = r+s 2000, 129, und NVersZ 2000, 174 = VersR 1999, 1227 (Verschulden des Versicherungsnehmers unerheblich); OLG München, NVersZ 2000, 176; OLG Oldenburg, NVersZ 2000, 333 = VersR 2000, 754 = r+s 2000, 349. Eine Vielzahl von Entscheidungen findet sich zu der Frage, ob es einem Versicherer auf Grund von treuwidrigem Verhalten verwehrt ist, sich auf den Fristablauf zu berufen: OLG Celle, r+s 2000, 258; OLG Düsseldorf, r+s 1999, 524 (verneint); OLG Hamm, NVersZ 2000, 84 = VersR 2000, 962 = r+s 2000, 216 (bejaht); OLG Oldenburg, NVersZ 2000, 85 = VersR 2000, 260 = r+s 2000, 260 (verneint)

83 A.A. Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl. (2000), § 7 Rdnr. 38.

84 OLG Saarbrücken, NJWE-VHR 1998, 250 = VersR 1998, 836 = r+s 1998, 215; ebenso bereits OLG Koblenz, ZfSch 1997, 223.

85 Entscheidend ist die Auslegung der jeweiligen – durchaus unterschiedlichen – Progressionsvereinbarungen. Hierauf weist zu Recht Knappmann, NVersZ 1999, 352, hin.

86 Zu dessen Feststellung verhalten sich OLG Karlsruhe, NVersZ 2000, 380 = VersR 2000, 446 (Anscheinsbeweis nach nächtlichem Grabensturz eines alkoholisierten Versicherten); OLG Koblenz, NVersZ 2000, 379 = r+s 2000, 393 (Treppensturz auf Grund Metastasierung im Kleinhirn als einheitliches Geschehen). Nach OLG Köln, NJW-RR 2000, 1123 = NVersZ 2000, 375, ist die Feststellung eines bestimmten Unfallgeschehens nicht notwendig, wenn nur solche Geschehenabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff erfüllen. Mit der Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung als Teil der Unfalldefinition beschäftigen sich OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 379 (selbst herbeigeführte Fingerverletzung beim Arzt); OLG Oldenburg, NVersZ 2000, 86 = VersR 2000, 1231 = r+s 2000, 304 (Beweislast bei Suizid).

87 In Bezug auf die hiermit angesprochene Kausalität und deren Nachweisbarkeit ist zwischen der Ursächlichkeit des Ereignisses für die Gesundheitsbeschädigung als Teil der Unfalldefinition (hierzu OLG Koblenz, VersR 2000, 218, und VersR 2000, 219 = r+s 1999, 480) und des Unfalls für die weiteren Unfallfolgen (OLG Koblenz, VersR 2000, 1230 L = r+s 2000, 261) zu unterscheiden.

88 BGH, NJW-RR 2000, 1341 = NVersZ 2000, 475 = VersR 2000, 1090 m. Anm. Lorenz.

89 Vgl. I 1.

90 VersR 2000, 11 (15).

91 Zur trunkenheitsbedingten Bewusstseinsstörung außerhalb des Straßenverkehrs OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 107 = NVersZ 2000, 169 (bejaht bei BAK von 2,4‰).

92 BGH, NJW 2000, 2021 = NVersZ 2000, 332 = VersR 2000, 753 = r+s 2000, 348.

93 Oben I 2.

94 NJW 2000, 2103 = VersR 2000, 709 = r+s 2000, 345.

95 OLG München, VersR 1999, 1222 = r+s 1999, 258; ebenso OLG Nürnberg, NVersZ 2000, 515.

96 Oben I 1b.

97 NJW-RR 1999, 1473 = NVersZ 1999, 476 = VersR 1999, 1224 = r+s 1999, 478.

98 NVersZ 2000, 21 = VersR 1999, 1223 = r+s 2000, 255.

99 NVersZ 2000, 320 = VersR 2000, 713; zu Einzelheiten der Überschussbeteiligung vgl. ferner OLG Frankfurt a.M., NVersZ 1999, 469 = r+s 2000, 255; OLG Karlsruhe, NVersZ 2000, 220 = r+s 1999, 522 (Kündigung des Versicherers); OLG Koblenz, NVersZ 2000, 423 = r+s 2000 (bei Vertragsabschluss bekannte Veränderung der Sterbetafel sowie zum Verbot der Werbung).

100 Vgl. Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch Castellví, VersR 2000, 1199 jew.m. Darstellung des Streitstands.

101 VersR 2000, 1136 m. Anm. Präve.

102 Vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2000, 833 (keine Leistungsfreiheit bei einer Tatzeit-BAK von 2,94‰); OLG Hamm, NVersZ 2000, 235 (Abgrenzung zur Selbstmorddemonstration). Die Anforderungen an eine gerichtliche Feststellung des Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit stehen im Mittelpunkt der Entscheidungen OLG Koblenz, NVersZ 2000, 425, OLG Jena, NVersZ 2000, 513, und OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22.

103 Vgl. OLG Hamburg, VersR 2000, 1218 (Gewinn- und Überschussanteile sind gesondert abtretbar); OLG Jena, VersR 2000, 1005 (Rechte aus einem mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbundenem Vertrag nicht abtretbar). Nach OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1406 = NVersZ 2000, 218 = r+s 2000, 36, besteht ein vom Versicherungsnehmer an den Versicherer rückabgetretener Anspruch trotz Konfusion weiter.

104 OLG Frankfurt a.M., NVersZ 2000, 424 = VersR 2000, 1135; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093 (Unwirksamkeit des Ausschlusses für bekannte vorvertragliche Gesundheitsstörungen).

105 Ebenso OLG Koblenz, VersR 2000, 749.

106 BGH, NJW-RR 1999, 1571 = NVersZ 2000, 471 = VersR 1999, 1266 = r+s 1999, 476.

107 NJW-RR 2000, 691 = NVersZ 2000, 221 = VersR 2000, 349 = r+s 2000, 170.

108 Vgl. hierzu OLG Hamm, r+s 2000, 37 (Anstreicher); OLG Karlsruhe, NVersZ 2000, 564 (Geschäftsführer in kleinem Handwerksbetrieb); OLG Koblenz, VersR 2000, 749 (aufsichtsführender und repräsentierender Gastronom). Zur Frage der Umorganisation bei einem selbstständigen Bäcker verhält sich OLG Frankfurt a.M., NVersZ 2000, 426.

109 Zu dieser Frage verhalten sich OLG Braunschweig, VersR 2000, 621 (Zimmermannsgeselle kann nicht auf Tätigkeit als Berufskraftfahrer oder Lagerist verwiesen werden); OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 567 = VersR 2000, 1401 (Koch aus ländl. Gegend kann nicht auf Tätigkeit als Diätkoch oder Koch in einem vegetarischen Restaurant verwiesen werden); OLG Frankfurt a. M., NVersZ 2000, 270 = VersR 1999, 1398 = r+s 2000, 127 (Besamungstechniker kann auf Tätigkeit als verbeamteter Angestellter im Innendienst verwiesen werden); OLG Karlsruhe, NVersZ 2000, 225 = r+s 1999, 481 (Ernährungsberater und Kantinenleiter sind keine Vergleichsberufe für Koch). Die Beurteilung einer Verweisung eines Beamten bei nur spezieller Dienstunfähigkeit ist Gegenstand von OLG Koblenz, NVersZ 2000, 223 = VersR 1999, 1399.

110 NJW-RR 2000, 550 = NVersZ 2000, 127 = VersR 2000, 171 = r+s 2000, 213.

111 Rüther, NVersZ 1999, 497; Wachholz, NVersZ 1999, 507.

112 Römer, ZfSch 2000, 277.

113 BGH, NJW-RR 1999, 1111 = NVersZ 1999, 514 = VersR 1999, 958 = r+s 1999, 387; vgl. Langheid/Müller-Frank, NJW 1999, 3465.

114 Römer, ZfSch 2000, 277 (281).

115 Vgl. zu diesem OLG Düsseldorf, NVersZ 1999, 561 = r+s 1999, 521 (Verspätete Verweisung), und NVersZ 1999, 563 = r+s 2000, 125 (Anforderungen an die Vergleichsbetrachtung in der Änderungsmitteilung); OLG Frankfurt a.M., NVersZ 2000, 270 = VersR 1999, 1398 = r+s 2000, 127 (Verfahren nach Umschulung); OLG Oldenburg, NVersZ 2000, 268 = VersR 2000, 574 (Verfahren bei unterlassenem, aber gebotenem Anerkenntnis). Nach OLG Saarbrücken, VersR 2000, 621, ist die Besserung des Gesundheitszustands entscheidend, auch wenn bereits im Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Grad der Berufsunfähigkeit möglicherweise unter 50% lag (Bedingungen von den Musterbedingungen abweichend).

116 BGH, NJW-RR 2000, 550 = NVersZ 2000, 127 = VersR 2000, 171 = r+s 2000, 213 (unter II 2b).

117 BGH, NJW-RR 2000, 550 = NVersZ 2000, 127 = VersR 2000, 171 = r+s 2000, 213 (unter II 2c).

118 BGH, NVersZ 2000, 126 = VersR 1999, 1530 = r+s 2000, 35.

119 OLG Hamm, NVersZ 2000, 168 = r+s 2000, 308; Revisionsverhandlung war für den 13. 12. 2000 worden zu IV ZR 279/99.

120 BGH, NJW-RR 2000, 1266 = NVersZ 2000, 425.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Theo Langheid und Rechtsanwalt Christoph Müller-Frank, Köln. Die Autoren sind Sozien der Kanzlei Bach, Langheid & Dallmayr in Köln.