Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH

Gründe, Formwechsel, Anwachsung, Arbeitsrecht und Steuern

Abhängig von den individuellen steuerlichen Verhältnissen und der ausgeübten Geschäftstätigkeit kann es geboten sein, eine GmbH & Co. KG in eine GmbH umzuwandeln. Eine solche Entscheidung bedarf jedoch einer konkreten Abwägung der damit einhergehenden Vorteile und Nachteile.

1. Gründe für die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH

Die GmbH & Co. KG ist insbesondere bei kleineren und mittelständischen Unternehmen eine beliebte Gesellschaftsform. Bei Gründung eines Unternehmens sprechen häufig Haftungsbegrenzung und Steuerbelastung für die Wahl der GmbH & Co. KG. Im Lauf der Zeit können sich jedoch diese Beweggründe bzw. die entsprechenden Prioritäten verschieben. Möglichen Gründe für den Wechsel von der GmbH & Co. KG hin zur GmbH können sein:

Geringere Steuerbelastung durch Wechsel von GmbH & Co. KG in GmbH

Bei Gesellschaftern mit hohem individuellen Steuersatz und einer stetigen Reinvestition der Gewinne in das Unternehmen kann die GmbH steuerlich vorteilhaft oder zumindest nicht nachteilhaft sein. Über die Höhe der Geschäftsführervergütung oder anderer Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und GmbH kann auf persönlicher Ebene der Durchschnittssteuersatz gesenkt werden.

Vorteile einer Holdingstruktur mit GmbH

Bei einer oder mehreren operativ tätigen GmbHs kann über eine Holdingstruktur eine ausgewogene individuelle Steuerquote auf Ebene des Gesellschafters erreicht werden und gleichzeitig außerhalb des operativen Risikos eine Thesaurierung der Gewinne vorgenommen werden. Neben dem Vorteil der steuerbegünstigten Thesaurierung bleiben bei einer Holdingstruktur bei der Veräußerung einer GmbH Beteiligung Gewinne zu 95% steuerfrei und können damit auf Ebene der Holding praktisch steuerfrei wieder angelegt werden (z.B. auch für die private Unternehmerrente).

Klare Trennung der Sphären Gesellschaft / Gesellschafter

Anders als bei der GmbH & Co. KG oder anderen Personengesellschaften sind bei der Rechtsform der GmbH die rechtlichen Sphären zwischen Gesellschafter einerseits und Gesellschaft andererseits deutlich abgrenzt. Bei einer GmbH tritt die handelnde Person oft – aber nicht zwingend – weiter in den Hintergrund. Die geschäftliche Vertretungsbefugnis ist ganz klar nach außen ersichtlich. Die GmbH ist von ihrer Struktur einfacher und verständlicher als eine GmbH & Co KG.

Verringerung Kosten, Vereinfachung

Die GmbH & Co. KG besteht gewöhnlich aus zwei Gesellschaften: einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Doppelung führt zu einem höheren administrativen und buchhalterischen Aufwand. Die Doppelstruktur ist zudem rechtlich komplex, was wiederum zu einem höheren Beratungsaufwand führt. Dies alles verursacht höhere Kosten.  Die „Reduzierung“ einer GmbH & Co. KG auf eine GmbH führt zu einer signifikanten Vereinfachung, welche mit einer Reduzierung der laufenden Kosten einhergeht.

Aufnahme neuer Gesellschafter

Die Aufnahme neuer Gesellschafter kann bei der GmbH unproblematisch durch Veräußerung von Anteilen durch Altgesellschafter oder durch Ausgabe neuer Anteile im Wege einer Kapitalerhöhung erfolgen. In der Regel ist die Veräußerung von GmbH-Anteilen für den Veräußerer (Gesellschafter) steuerlich günstiger als die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen einer GmbH & Co. KG. Anders als bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen wie der GmbH & Co. KG ist es hingegen für den Käufer regelmäßig schwerer, den Anteilsankauf zu finanzieren, da die Anschaffungskosten steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Transparenz der Gesellschafterverhältnisse

Bei der GmbH sind die Gesellschafter nicht bereits aus der Eintragung im Handelsregister ersichtlich, sondern nur aus der Gesellschafterliste.

Unternehmensnachfolge, Übergabe an nächste Generation

Auch bei der Unternehmensnachfolge kann der Umstand der deutlicheren Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter in manchen Konstellationen einen Vorteil für die GmbH darstellen. Das ist besonders dann der Fall, wenn die nachfolgende Generation im Hintergrund verbleiben möchte und einen Fremdgeschäftsführer einsetzen will. Anders als bei der Personengesellschaft sind aber mindestens 25% der Anteile zu übertragen, sonst greifen die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen/Steuerfreistellungen nicht.

2. Leitziele Umwandlung – Gesamtsrechtsnachfolge, Steuerneutralität

Ungeachtet des Weges sollten, von Ausnahmen abgesehen, bei einer Umwandlung zwei Leitziele verfolgt werden:

  • Gesamtrechtsnachfolge
  • Steuerneutralität

2.1. Gesamtrechtsnachfolge. Wechselt ein Unternehmen seine Rechtsform (rechtliches Gewand), so steht immer infrage, ob und inwiefern die rechtlichen Beziehungen des ‚“alten“ Unternehmen auf das „neue“ Unternehmen übergehen. Dies betrifft zum Beispiel Arbeitsverträge (Betriebsübergang), Kundenverträge, Lieferantenverträge und auch sämtliche Verträge mit Dienstleistern und Banken.

Gesamtrechtsnachfolge bedeutet nun, dass im Fall der Umwandlung einer GmbH & Co KG sämtliche Vertragsverhältnisse „automatisch“ auf die GmbH übergehen und von dieser damit ohne Weiteres fortgeführt werden. Einer Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners bedarf es dabei grundsätzlich nicht.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes dann, wenn die betreffenden Verträge eine sogenannte Change of Control – Klausel  enthalten. Derartige Klauseln sehen vor, dass jeglicher Wechsel des Vertragspartners der Zustimmung durch die andere Vertragspartei bedarf. In der Praxis betrifft dies vielfach Mietverträge (Gewerbemietvertrag), doch auch andere Verträge enthalten entsprechende  Change – of – Control – Klauseln.

Bei Umwandlungsmodellen ohne Gesamtrechtsnachfolge sind sämtliche Vertragsbeziehungen auf die neue Gesellschaft durch Neuabschluss zu übertragen. Ungeachtet der durch den notwendigen Neuabschluss faktisch bestehenden Preisanpassungsmöglichkeiten für die andere Vertragspartei, bedeutet ein Neuabschluss sämtlicher vertraglicher Beziehungen einen enormen und fehleranfälligen administrativen Aufwand.

Steuerneutrale Umwandlung. Ein weiteres Leitziel einer Umwandlung einer GmbH & Co. KG sollte sein, dass der Umwandlungsvorgang möglichst steuerneutral erfolgt. Steuerneutralität bedeutet, dass die Umwandlung möglichst keine besondere Steuerlast verursachen soll. Auch wenn kein Kaufpreis gezahlt wird, kann es – wenn die spezifischen steuerlichen Voraussetzungen nicht beachtet werden – zu einer Realisierung bzw. Aufdeckung im Unternehmen ruhender stiller Reserven (z.B. Firmenwert, Grundstück) kommen – mit womöglich existenzgefährdenden Folgen.

Unabhängig von dem gewählten Weg der Umwandlung ist eine steuerneutrale/buchwertneutrale Umwandlung einer GmbH & Co KG in eine GmbH möglich. Die Umwandlung kann – vereinfachend dargestellt – buchwertneutral erfolgen,  wenn:

  • sichergestellt ist, dass das Betriebsvermögen bei der übernehmenden GmbH der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
  • die Passivposten ohne Berücksichtigung des Eigenkapitals des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen,
  • das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden GmbH nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
  • der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.

3. Wege zur Umwandlung einer GmbH & Co KG in eine GmbH

Eine GmbH Co KG kann auf mehreren Wegen in eine GmbH umgewandelt werden, nämlich durch

  • einen Formwechsel (UmwG)
  • eine Spaltung (UmwG)
  • eine Verschmelzung (UmwG)
  • eine erweiterte Anwachsung (Austritt aller Kommanditisten samt Gewährung neuer Geschäftsanteile)

In der Praxis kann man beobachten, dass im Wege eines sogenannten Asset Deals schlicht die Wirtschaftsgüter in die GmbH veräußert werden. Dieses Vorgehen ist in mehrfacher Hinsicht riskant. Es kann nachträglich zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Versteuerung des Firmenwerts kommen, der kann aus Sicht der Finanzverwaltung erheblich sein. Diese ermittelt den Firmenwert zum Beispiel für die Erbschaftsteuer nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, wonach der Gewinn mit einem Faktor von 13,75 multipliziert wird. Auch sind im Rahmen eines Asset Deals sämtliche Vertragsbeziehungen zu übertragen.

Die in der Praxis am häufigsten gewählten Wege von der GmbH & Co KG in eine GmbH sind der Formwechsel und die erweiterte Anwachsung. Beide Wege werden nachgehend vorgestellt.

4. Umwandlung durch Formwechsel (UmwG)

Eine in der Praxis häufig angewendete Methode der Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH ist ein förmlicher Formwechsel nach §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz.

Gesellschaftsrecht, Verfahren. Ein Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH beinhaltet die gänzliche Änderung der Rechtsform des Unternehmens – von KG zur GmbH – unter Wahrung der rechtlichen Identität des Unternehmens. Zu beachten ist, dass nicht nur die Kommanditisten Gesellschafter der „neuen“ GmbH werden, sondern grundsätzlich auch die Komplementär-GmbH (diese geht im Rahmen des Formwechsels nicht unter‘). Durch entsprechende Gestaltung kann die Komplementär-GmbH im Rahmen des Formwechsels ausscheiden; sie besteht aber weiter.

Für den Formwechsel sieht das Umwandlungsgesetz umfangreiche Regelungen vor. Wesentliche Eckpunkte des Verfahrens zum Formwechsels sind:

  • notariell zu beurkundender Umwandlungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
  • ggf. neue Satzung für „neue“ GmbH
  • Umwandlungsbericht
  • ggf. Abfindungsangebot an Gesellschafter, die Umwandlung ablehnen / widersprechen
  • Beachtung der Sachgründungsvorschriften des GmbHG, u.a. Sachgründungsbericht
  • Eintragung im Handelsregister

Gesamtrechtsnachfolge

Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge. Die „neue“ GmbH tritt in sämtliche rechtlichen Verbindungen und Verhältnisse der GmbH & Co. KG ein.

Steuerneutralität

Der Formwechsel kann entsprechend § 20 UmwStG steuerneutral erfolgen. Hierzu bedarf es unter anderem eines entsprechenden Antrags beim Finanzamt,

Arbeitsrecht, Betriebsübergang § 613a BGB

Der Formwechsel stellt keinen Betriebsübergang im Sinn von § 613a BGB dar. Dies erklärt sich aus der Überlegung, dass beim Formwechsel kein Wechsel des Betriebsinhabers und damit kein Betriebsübergang stattfindet. Der „‚Betriebsinhaber“ bleibt gleich. Arbeitnehmer haben insofern kein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB.

5. Umwandlung durch Anwachsung („erweitertes Anwachungsmodell“)

Eine weitere gängige Methode der Umwandlung einer GmbH & Co KG ist die Umwandlung durch Anwachsung. Bei dieser auch als „Anwachsungsmodell“ bezeichneten Umwandlung passiert folgendes:

Gesellschaftsrecht. Die Kommanditisten scheiden aus der KG aus, indem sie ihre Kommanditanteile an die Komplementär-GmbH abtreten. Dies hat zur Folge, dass

  • die Komplementär-GmbH die einzige Gesellschafterin der KG wird,
  • die KG ohne Liquidation erlischt (keine AG mit nur einem Gesellschafter) und
  • damit das gesamte Vermögen der KG an die Komplementär-GmbH fällt („der GmbH zuwächst/anwächst“‚).

Gesamtrechtsnachfolge. Nach allgemeiner Auffassung für die Anwachsung des gesamten Vermögens der KG bei der Komplementär-GmbH zu einer Gesamtrechtsnachfolge. Sämtliche rechtlichen Verbindungen und Verhältnisse der GmbH & Co. KG gehen also grundsätzlich „automatisch“ auf die Komplementär-GmbH über.

Steuerneutrale Anwachsung

Die Anwachsung kann nur dann weitgehend steuerneutral erfolgen, wenn die Kommanditisten, welche ihre KG-Anteile an die Komplementär-GmbH abtreten, im Gegenzug neue Anteile an der (Komplementär-)GmbH erhalten. Die neuen GmbH-Anteile (Geschäftsanteile) sind durch eine Kapitalerhöhung zu schaffen (Sachkapitalerhöhung).

Auf diese Weise unterfällt der Umwandlungsvorgang § 20 UmwStG, sodass eine Fortführung der Buchwerte möglich ist „§ 20 Absatz 2 UmwStG „Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.“  Aus Gründen der Vorsicht kann sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes betreffend die (angestrebte) Steuerneutralität empfehlen.

Arbeitsrecht, Betriebsübergang § 613a BGB

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.2.2008, Az. 8 AZR 157/07) liegt aufgrund des Untergangs des KG beim erweiterten Anwachsungsmodell kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Dies hat zur Folge, dass ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer besteht.

Vorteile des (erweiterten) Anwachsungsmodells gegenüber Formwechsel? 

Der Formwechsel erfordert vergleichsweise hohe formale Anforderungen. Er erfordert grundsätzlich einen Umwandlungsbericht und Umwandlungsbeschluss, einen Sachgründungsbericht sowie gegebenenfalls eine Vorab-Benachrichtung des Betriebsrats und ein Abfindungsangebot für ausscheidende Gesellschafter. Die Umwandlung im Wege einer Anwachsung ist dagegen wesentlich einfacher möglich.

6. Steuerliche Sperrfristen, die nach der Umwandlung zu beachten sind

Der Formwechsel einer GmbH & Co KG in eine GmbH führt zu sogenannten sperrfristbehafteten – früher einbringsgeborener – Anteilen. Was hat es damit auf sich?

Werden die Anteile der GmbH innerhalb von 7 Jahren veräußert oder treten andere Realisationstatbestände ein, entsteht ein sogenannter Einbringungsgewinn I, der zu versteuern ist. Der Einbringungsgewinn I ist zu berechnen mit dem gemeinen Wert („Verkehrswert“) des eingebrachten Betriebsvermögens mit den Werten zum Zeitpunkt der Umwandlung (Einbringungszeitpunkt). Allerdings mindert sich der Einbringungsgewinn I für jedes seit der Einbringung vergangene Jahr um 1/7.

Vor diesem Hintergrund sollten etwaige Sperrfristen bereits vor der Umwandlung in die Erwägungen zur Umwandlung mitgedacht werden und etwaige alternative Gestaltungsmodelle durchdacht werden. Wichtig zu wissen ist, dass die 7 Jahre Sperrfrist einen Verkauf von Anteilen nicht „sperrt“ – eine Verletzung der Sperrfrist führt lediglich zu einer Steuerlast.

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ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB