Versorgungsausgleichsverfahren und Insolvenz eines Ehegatten

Versorgungsausgleichsverfahren und Insolvenz eines Ehegatten

Treffen das Insolvenzverfahren und das Versorgungsausgleichsverfahren zusammen, ist zu klären, ob und in welchem Maß die Rechtsstellungen von Ehegatten, Insolvenzverwaltern und Gläubigern durch die Verfahren betroffen werden. Ausgehend von dem Urteil des BGH vom 10. 6. 2021 – IX ZR 6/18, ZRI 2021, 637 zu diesem Thema, befasst sich der Beitrag mit den sich hieraus ergebenden Folgen in Bezug auf das nicht oder nicht vollständig unter dem Pfändungsschutz des § 851c ZPO stehenden Anwartschaftsrechts eines Ehegatten.

A. Einleitung

Wenn das Versorgungsausgleichsverfahren und das Insolvenzverfahren eines Ehegatten gleichzeitig geführt werden, müssen die Beteiligten achtsam sein, um ein gerechtes Ergebnis für den Versorgungsausgleich zu erreichen. Trotz großen Bemühens wird sich aber eine „Schieflage“ bei der Gewichtung der Interessen nicht immer vermeiden lassen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 851c ZPO dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, sein Vorsorgevermögen bis zu einer bestimmten Summe vor Pfändungen zu schützen. Für den Fall, dass der Schuldner seine Rentenversicherung nicht rechtzeitig nach § 167 VVG umgewandelt hat, ergibt sich dennoch ein klarer Vorteil für die Gläubiger. Das Vorsorgevermögen des Schuldners wird in diesem Fall zugunsten der Gläubigerbefriedigung aufgegeben. Dies ist, vor allem im Hinblick auf den Versorgungsausgleich, äußerst problematisch. Kann eine private Altersvorsorge im Wege des Versorgungsausgleichs nicht mehr ausgeglichen werden, weil der Ehegatte insolvent ist, so kann dies auch die Versorgungsarchitektur des anderen Ehegatten gravierend schädigen. Fraglich ist, ob ein gerechter Versorgungsausgleich auch dann noch erreicht werden kann.

Über ein während der Insolvenz eines Ehegatten durchgeführten Versorgungsausgleichs hatte der IX. Zivilsenat des BGH im Jahr 20211) zu entscheiden. Das Urteil offenbart die problematischen rechtlichen Schnittmengen zwischen Versorgungsausgleich und Insolvenz.

I. Sachverhalt2)

Über das Vermögen eines Ehegatten (E1) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger (K) wurde als Insolvenzverwalter eingesetzt. K lehnte gegenüber den privaten Rentenversicherungen des Ehegatten (E1) die weitere Erfüllung der Versicherungsverträge ab und forderte die beklagte Versicherung (B) zur Abrechnung der Verträge und zur Überweisung der Guthaben zur Masse auf. Diese bestätigte schriftlich die Kündigung der Versicherungsverträge. Nunmehr reichte der andere Ehegatte (E2) die Scheidung ein. Die beklagte Versicherung (B) erklärte sodann gegenüber dem Insolvenzverwalter (K), dass bis zur Beendigung des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufswerts wegen § 29 VersAusglG nicht möglich sei. Das Familiengericht ging davon aus, dass die bei der beklagten Versicherung (B) vorhandene Rentenversicherung des E1 mit ihrer vollen Bewertung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG in Form der internen Teilung auszugleichen wäre. Das Familiengericht vertrat zudem die Rechtsansicht, dass sich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des E1 auf das rechtshängige Versorgungsausgleichsverfahren nicht auswirke und das Verfahren nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen sei. Das vom Versorgungsausgleichverfahren betroffene „Rentenstammrecht“ würde nicht in die Insolvenzmasse nach den §§ 35, 36 InsO fallen. Aus diesem Grund beteiligte das Familiengericht den Kläger nicht. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig, da keine Beschwerde eingelegt wurde. Auch als der Kläger im April 2012 auf Nachfrage von der Beklagten über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, legte dieser keine Beschwerde ein. Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Beklagten sodann die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des in dem Versorgungsausgleichsverfahren an den Ehegatten E2 im Wege der internen Teilung übertragenen Anrechts.

II. Leitsätze des BGH

In seinem Urteil vom 10. 6. 20213) hat der BGH entschieden, dass

–auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch eine rechtskräftige Entscheidung im Weg der internen Teilung Anrechte an einer privaten Rentenversicherung erwerben kann, da § 91 InsO diesem nicht im Wege steht,

–der Insolvenzverwalter an dem Versorgungsausgleichverfahren als Muss-Beteiligter i. S. d. § 7 FamFG zu beteiligen ist und

–die Beschwerdefrist eines nicht hinzugezogenen Beteiligten dann in Lauf gesetzt wird, sobald dem Beteiligten die vollständige Entscheidung vorliegt.

III. Offene Probleme

Die Entscheidung des BGH wurde bezüglich der Leitsätze bereits in der Literatur besprochen.4) Das Urteil des BGH wirft weitere Fragen auf, denn es offenbart einen Konflikt zwischen der Schutzbedürftigkeit einer privaten Rentenvorsorge zugunsten beider Ehegatten und dem Recht der Gläubiger auf Befriedigung.

Mangels Entscheidungserheblichkeit hat der BGH ohne weitere Begründung das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO und sowie den Untergang des Wahlrechts nach § 167 VVG im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestätigt. Offen blieb die Klärung der Frage, ob und wie ein durch die Kündigung der Rentenversicherung entstandenes unbilliges Ausgleichsverhältnis des Versorgungsausgleichs zu korrigieren ist und welche Folgen der Ausgleich eines Anrechts im Fall der Insolvenz des ausgleichsberechtigten Ehegatten hat. Der Beitrag betrachtet die eben beschriebenen Fragestellungen für den Fall, dass während der Anwartschaftsphase der Rentenversicherung im Rahmen eines gesetzlichen Versorgungsausgleichs die Insolvenz eines Ehegatten eintritt.5)

B. Möglichkeiten des Zusammentreffens der Insolvenz eines Ehegatten und des Versorgungsausgleichsverfahrens

Das Versorgungsausgleichsverfahren und das Insolvenzverfahren eines Ehegatten treffen dann zeitlich zusammen, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist und sodann einer der Ehegatten die Scheidung einreicht oder das Scheidungsverfahren schon rechtshängig ist und sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Ehegatten eröffnet wird.

I. Antragsberechtigung und Prozessführungsbefugnis des insolventen Ehegatten bei der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens während des Insolvenzverfahrens eines Ehegatten

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des insolventen Ehegatten auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. Nicht mit über gehen höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechtsmachtstellungen.6) Der Schuldner verliert auch nicht seine Prozessführungsbefugnis, sofern es sich um Verfahrensgegenstände handelt, die nicht zur Insolvenzmasse gehören.7) Dies trifft neben dem Erbschafts- und Strafverfahren auch auf das Scheidungsverfahren zu, da es sich um eine persönliche Angelegenheit des Schuldners handelt.8) Demnach hat es der insolvente Ehegatte weiterhin allein in der Hand, ob er die Scheidung einreicht und ein Versorgungsausgleichsverfahren rechtshängig wird. Auch kann der andere Ehegatte die Scheidung einreichen. Der insolvente Ehegatte ist auch im Fall seiner Insolvenz aktiv- bzw. passivlegitimiert.

II. Muss-Beteiligung des Insolvenzverwalters

Ist ein Scheidungsverfahren während der Insolvenz durch einen Antrag rechtshängig, so ist für das mit der Scheidung verbundene Verfahren des Versorgungsausgleichs der Insolvenzverwalter des insolventen Ehegatten nach der Entscheidung des BGH als Muss-Beteiligter zu beteiligen.9) Die Beteiligung des Insolvenzverwalters setzt voraus, dass das Familiengericht Kenntnis von der Insolvenz des Ehegatten und der Person des Insolvenzverwalters erlangt. Die Kenntnis kann auf verschiedenen Wegen eintreten, wie beispielsweise über eine Mitteilung des Insolvenzgerichts nach IX. Mitteilungen in Insolvenzverfahren Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 MiZi. Danach hat das Insolvenzgericht Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen auch den am Wohnsitz des Schuldners zuständigen Landgericht und Amtsgericht zu übersenden, wenn dem Schuldner ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt wurde.10)

Zudem wird die Kenntnis in der Regel durch eine Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Gericht eintreten, denn der Insolvenzschuldner hat nach § 97 InsO während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.11) Er muss dem Insolvenzverwalter ungefragt Auskünfte erteilen, wenn sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können.12) Bei der Einreichung eines Scheidungsantrags oder der bereits vorliegenden Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags ist von einer solchen offensichtlichen Bedeutung für das Insolvenzverfahren auszugehen, denn zusammen mit der Scheidung können beispielsweise im Scheidungsverbund Verfahren wegen Zugewinns, Kindes- und/oder Ehegattenunterhalts oder Versorgungsausgleichs rechtshängig werden. Für diesen Lebenssachverhalt kann wegen der Bekanntheit der Ehe und den mit ihr zusammenhängenden rechtlichen Ansprüchen in der allgemeinen Gesellschaft unterstellt werden, dass auch aus der Laiensphäre die Bedeutung für das Insolvenzverfahren erkennbar ist. Hat also der Insolvenzschuldner den Insolvenzverwalter über das Scheidungsverfahren in Kenntnis gesetzt, so muss der Insolvenzverwalter sodann selbst tätig werden. Es muss sich dem Familiengericht als Insolvenzverwalter anzeigen. Auch wenn seine Beteiligung als Muss-Beteiligter nicht antragspflichtig ist, wird in der Praxis der formgerechte Antrag auf Beteiligung zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Beweissicherung einer ordnungsgemäßen Führung der Insolvenzverwaltung gegenüber dem Familiengericht förderlich sein.

Auch ergibt sich beispielsweise aus § 4 VersAusglG eine Mitteilungspflicht des insolventen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten und dem Gericht, denn er erfasst nach § 4 Abs. 1 VersAusglG alle erforderlichen Auskünfte. Die Mitteilung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. einer bereits eröffneten Insolvenz ist als eine erforderliche Auskunft im Sinne der Vorschrift zu klassifizieren.

Letztendlich verbleibt noch die jeweilige Versicherungsgesellschaft als Auskunftgeber gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Familiengericht, da diese beide Stellen über den jeweiligen Rechtsstatus der Versicherung zu informieren hat.

III. Abtrennung nach § 140 FamFG

Bei einer Insolvenz eines Ehegatten während der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 140 Abs. 1 FamFG wegen der Beteiligung einer weiteren Person aus dem Scheidungsverbund abzutrennen.

IV. Entscheidung über die Unterbrechung nach § 240 ZPO für das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren

Nach § 113 Abs. 1 FamFG gelten im Scheidungsverfahren die Vorschriften der ZPO. § 21 FamFG über die Aussetzung des Verfahrens ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht anzuwenden. Bei einem laufenden Insolvenzverfahren und zeitgleicher Rechtshängigkeit eines Versorgungsausgleichsverfahrens hat das Familiengericht demnach von Amts wegen zu prüfen, ob das Verfahren nach § 240 ZPO zu unterbrechen ist.13) Eine Unterbrechung tritt auch dann ein, wenn nur ein Teil von mehreren im Verfahren geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse betrifft.14) Für das Scheidungsverfahren kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Unterbrechung führen, da es sich hierbei um ein Verfahren handelt, welches der Insolvenzschuldner aufgrund des höchstpersönlichen Charakters weiterhin allein führt. Die Unterbrechungswirkung kann somit nur diejenigen im Verbund mitzuentscheidenden Verfahren betreffen, bei denen es sich um eine vermögensrechtliche und keine höchstpersönliche Angelegenheit handelt und der Verfahrensgegenstand möglicherweise die Insolvenzmasse betrifft.

Das Familiengericht muss somit zunächst das Versorgungsausgleichsverfahren von dem Scheidungsverfahren wegen der Muss-Beteiligung des Insolvenzverwalters nach § 140 Abs. 1 FamFG abtrennen und sodann prüfen, ob das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 113 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 240 ZPO zu unterbrechen ist. Eine Unterbrechung würde dann eintreten, wenn die Insolvenzmasse mittelbar oder unmittelbar von dem Ausgang des Verfahrens betroffen ist.15) Eine solche Betroffenheit liegt nicht vor, wenn das vom Versorgungsausgleich erfasste Anrecht nicht zur Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO gehört.16) In einem solchen Fall tritt somit eine Unterbrechung nach § 113 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 240 ZPO nicht ein. Das Gericht muss mithin nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen für die Feststellung möglicher Versorgungsanwartschaften durchführen und sodann prüfen, ob es sich bei der Versorgung um ein Anrecht i. S. d. § 2 VersAusglG handelt.

Es stellt sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Familiengerichts. Ist die Insolvenz des Ehegatten während des rechtshängigen Verfahrens über den Versorgungsausgleich eingetreten, hat dies nach § 113 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 261 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts. In § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO ist normiert, dass das Insolvenzgericht für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den Vorschriften der ZPO17) der Zwangsvollstreckung unterliegt, zuständig ist. Es ist somit zu klären, in welchem Verhältnis § 36 Abs. 4 InsO zur bereits vorliegenden Zuständigkeit des Familiengerichts steht und ob das Familiengericht weiterhin für die Entscheidung über eine Massezugehörigkeit einer privaten Rentenversicherung zuständig ist.

Allgemein strittig ist, ob bei der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs im Zusammenhang mit § 36 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Prozessgericht oder das Insolvenzgericht zuständig ist. Das Insolvenzgericht ist nach einer Meinung dann zuständig, wenn die Zulässigkeit der Vollstreckung Verfahrensgegenstand ist, ansonsten sind nach dieser Meinung Streitigkeiten um die Massezugehörigkeit vor dem Prozessgericht auszutragen.18) Nach einer anderen Meinung ist für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO den genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt, immer das Insolvenzgericht zuständig.19) Das Argument dieser Ansicht ist die Gesetzesbegründung, nach welcher das Insolvenzgericht als sachnäheres Gericht zuständig sein soll.20) Im hier vorliegenden Fall ist ein Streitentscheid obsolet, denn in der hier bestehenden Konstellation muss es bei der Zuständigkeit des Familiengerichts verbleiben, da das Gericht wegen seiner ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit gem. §§ 121, 122 FamFG und der sich als Folgesache nach § 137 Abs. 2, 5 FamFG ergebenden ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts der Ehescheidung für Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht verweisen könnte. Im Übrigen würde es sich um eine partielle Unzuständigkeit handeln, da allein das von der Insolvenz betroffene Versorgungsanrecht von der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 4 InsO umfasst sein könnte.

1. Einholung der Auskünfte, Auskunftspflichten nach § 4 VersAusglG

Das Familiengericht muss die Auskünfte über die während der Ehezeit durch die Ehegatten erworbenen Versorgungsrechte einholen. Nach § 4 Abs. 1 VersAusglG sind nur die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen und Erben zur Auskunft verpflichtet. Fraglich ist, ob der Insolvenzverwalter durch § 80 InsO in die Rechtsstellung des § 4 Abs. 1 VersAusglG für den insolventen Ehegatten einrückt. Grundsätzlich schulden sich nur die Ehegatten untereinander die Auskünfte. Der Insolvenzverwalter ist aber wegen § 80 InsO über die private Rentenversicherung des insolventen Ehegatten nunmehr verfügungsbefugt, wenn und soweit diese der Insolvenzmasse wegen fehlenden Pfändungsschutzes zufließt. Dies gilt auch für die Lebensversicherung, denn die Auskunft nach § 4 VersAusglG erfasst auch sonstige wirtschaftliche Verhältnisse, deren Kenntnis zum völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG führen kann. Soweit der Insolvenzverwalter bereits private Lebensversicherungs- und/oder Rentenversicherungsverträge gekündigt sowie möglicherweise bereits zur Masse gezogen hat, ist dies für die Beurteilung eines gerechten Versorgungsausgleichs jedenfalls von großem Interesse. Wenn der Insolvenzverwalter an dem Verfahren als Muss-Beteiligter miteinzubeziehen ist, so ist es auch interessengerecht, wenn diesen die Auskunftspflicht bezüglich der gekündigten Versicherung trifft. Klarzustellen ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch Renten-Lebensversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeübt hat.21) Demnach sind solche Lebensversicherungen, entgegen dem durch die Familiengerichte in der Regel versendeten Fragebogen zum Versorgungsausgleich, anzugeben.22) Die Einbeziehung von Kapitallebensversicherungen in den Versorgungsausgleich hat auch nach dem Willen des Gesetzgebers zu erfolgen, solange das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wurde.23)

2. Ermittlung der in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehenden Anwartschaften

Das Familiengericht hat durch den Amtsermittlungsgrundsatz festzustellen, welche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen und welche nicht. Aus diesem Grund hat es die Versorgungsanwartschaften zu identifizieren und zu entscheiden, ob es sich hierbei um auszugleichende Anrechte handelt oder nicht. Anrechte24) sind durch den Ehegatten erworbene Versorgungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersvorsorge25) oder einer Altersvorsorge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Diese sind auszugleichen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG26) vorliegen.

Problematisch sind hier die privaten Alters- und Invaliditätsvorsorgeverträge nach § 2 Abs. 1 VersAusglG, da vor allem bei diesen Verträgen der Pfändungsschutz fraglich sein kann und/oder die wirtschaftliche Berechtigung aufgrund einer fehlenden Eigenschaft des Ehegatten als Versicherungsnehmer fehlt, da sie einem Dritten zusteht. Wenn der Insolvenzschuldner/Ehegatte nicht Versicherungsnehmer ist, sondern die versicherte Person, steht diesem die Ausgestaltung des Versicherungsvertrags nicht zu, so dass dieser auch ein Wahlrecht nicht wirksam ausüben kann.27) Dementsprechend fallen die dem Ehegatten/Insolvenzschuldner als versicherte Person zustehenden Ansprüche aus der Versicherung nicht bei dessen Insolvenz in die Insolvenzmasse nach § 35 InsO.28) In diesem Zusammenhang wurde durch den BGH bestätigt, dass der Gläubiger, der bei einer Altersvorsorgeversicherung auch Versicherter ist, bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers als Pfandgläubiger auch den Schutz des § 851c Abs. 1 ZPO genießt.29) Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der Alterssicherung Selbstständiger dienende Vermögenswerte gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abzusichern, ist es gerechtfertigt, § 851c Abs. 1 ZPO auch zugunsten eines Pfandgläubigers jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.30)

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich fällt, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden ist und der Ehegatte von seinem Kapitalwahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat.31)

Zuerst entscheidend für die Feststellung, ob ein Anrecht unter den Versorgungsausgleich fällt, ist demnach das Kriterium des Pfändungsschutzes einer privaten Rechtenversicherung nach § 851c ZPO, denn der Pfändungsschutz ist ein eindeutiges Indiz für die wirtschaftliche Berechtigung des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Aufgrund der Zitierung des § 851c ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO steht dann fest, dass eine Rentenversicherung in Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme nicht in die Insolvenzmasse fällt. Liegt kein Pfändungsschutz vor, so ist im Weiteren zu klären, ob ein Dritter (Insolvenzverwalter oder Pfandgläubiger) die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Anrecht tatsächlich erlangt hat und der Rückkaufswert der Rentenlebensversicherung hierdurch in die Insolvenzmasse fällt bzw. dem Pfandgläubiger zusteht.

a) Pfändungsschutz liegt nach § 851c ZPO vor

aa) Wirksame Umwandlung nach § 167 VVG

Nach § 167 VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in eine den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung verlangen. Eine nach § 851c Abs. 1 ZPO pfändungsgeschützte Versicherung setzt voraus, dass (1) die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, (2) über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, (3) die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und (4) die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. § 851c Abs. 1 ZPO verlangt demnach, dass der Schuldner sich unwiderruflich für eine nicht auf andere übertragbare Rente allein zu seinen Gunsten entschieden hat. Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. der Einzelvollstreckungsmaßnahme kumulativ vorliegen.32)

Für den Eintritt des Pfändungsschutzes bei der Umwandlung eines Rentenversicherungsvertrags geht der BGH davon aus, dass § 167 VVG kein Gestaltungsrecht schafft, sondern dass der Versicherungsnehmer nur einen Anspruch hat, die Versicherung nach den Kriterien des § 851c ZPO entsprechend umzugestalten.33)

Demnach besteht der Pfändungsschutz auch bei dem ausgeübten Umwandlungsverlangen erst dann, wenn das Versicherungsverhältnis entsprechend dem Pfändungsschutz umgestaltet ist.34) Erst nach erfolgter Umwandlung der Versicherung35) könne sicher beurteilt werden, ob der geänderte Vertrag unwiderruflich den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht.36)

Eine zwischen dem Insolvenzschuldner und der Versicherung vereinbarte Unkündbarkeit nach § 168 Abs. 3 VVG genügt nach dem Urteil des OLG Frankfurt/M. nicht, um eine Unpfändbarkeit i. S. d. § 36 Abs. 1 InsO zu erreichen.37) Das Gericht geht davon aus, dass der Verwertungsausschluss dem Insolvenzverwalter nicht entgegengesetzt werden kann, weil es sich um ein vertraglich begründetes Verwertungsverbot handelt.38) Relative Veräußerungsverbote und Verfügungsbeschränkungen entfalten in der Insolvenz jedoch keine Wirkung, § 80 Abs. 2 InsO.39)

bb) Anfechtbarkeit

Wird von dem Insolvenzverwalter im Versorgungsausgleichsverfahren vorgetragen, dass dieser die Anfechtung der Umwandlung für eine private Rentenversicherung erklärt hat, so muss das Familiengericht auch darüber entscheiden, ob diese Anfechtung wirksam erfolgte und das Anrecht wegen der Zugehörigkeit des Versicherungsvermögens zur Insolvenzmasse nicht unter den Versorgungsausgleich fällt.

Die Umwandlung einer Versicherung in eine nach § 851c ZPO pfändungsfreie Versicherung ist nach der h. M. in Literatur und Rechtsprechung nach den Vorschriften der InsO nicht anfechtbar.40) Der BGH hat in seinem Beschluss vom 13. 10. 2011 entschieden, dass jedenfalls eine Anfechtung gegenüber dem Schuldner nicht in Betracht kommt, da dieser kein tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs sein könne.41) Obgleich der IX. Zivilsenat des BGH den Tatbestand des § 132 InsO für eröffnet angesehen hat, hat er sich nicht dazu geäußert, ob und in welchen Fällen eine Anfechtung gegenüber dem Versicherer möglich sein soll.42) Abschließend hat sich der BGH hierzu noch nicht entschieden.

Nach dem OLG Karlsruhe43) stellt die Umwandlung keine unentgeltliche Leistung an den Insolvenzschuldner dar, da dieser hierdurch keinen Vermögenswert erlangt.44) Die insolvenzrechtlichen Tatbestände der §§ 130 ff. InsO setzen allesamt voraus, dass es einen „anderen“ Teil gibt, der von der Rechtshandlung profitiert, was sich indirekt aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt.45) Aus dem Vermögen des Schuldners ist durch eine Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsfreie Versicherung nichts abgeflossen.46) Diesem steht der Wert der Versicherung weiter ungeschmälert zur Verfügung, lediglich der Vollstreckungszugriff der Gläubiger ist gehindert.47) Eine Anfechtung nach § 134 InsO bezüglich der Umwandlung ist nicht möglich, da die Umwandlung keine unentgeltliche Leistung darstellt und die Versicherung keinen Vermögenswert erlangt.48) Der Insolvenzschuldner ist zudem kein tauglicher Gegner eines Anfechtungsanspruchs, da er die Umwandlung für sich selbst erklärt.49) Die Wirkung der Umwandlung besteht allein in der Begründung des Pfändungsschutzes zugunsten des Schuldners.50) Demnach kann es sich bei der Umwandlung nicht um eine Gläubigerbenachteiligung handeln, wenn der Insolvenzschuldner doch die Möglichkeit gehabt hätte, eine völlig neue Versicherung unter Einzahlung des Deckungskapitals entsprechend § 851c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuschließen.51) Wesentlich ist zudem, dass es Sinn und Zweck des § 167 VVG ist, einen Pfändungsschutz und einen Insolvenzschutz zu erreichen.52) Dieser Zweck würde leer laufen, wenn eine Anfechtung der Umwandlung möglich wäre.53)

In den Entscheidungsbesprechungen des Urteils des OLG Karlsruhe bekunden Dahl/Taras ein „Störgefühl“, da der Insolvenzmasse ein Vermögensgegenstand vorsätzlich entzogen werden würde.54) Thole spricht sich für eine Anfechtbarkeit aus, da dies wertungsmäßig stimmiger sei, und gibt zu bedenken, dass ein Austauschgeschäft beispielsweise einer Rolex in eine unpfändbare Milchkuh nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ZPO selbstverständlich anfechtbar sei.55)

Wie oben ausgeführt, greifen die Anfechtungstatbestände der InsO in dem Fall, wenn sich der Insolvenzschuldner unmittelbar selbst durch einen Pfändungsschutz „bevorteilt“, nicht. Es ist auch der Sinn des Gesetzes, zur Sicherung der Altersvorsorge für Selbstständige diese Vorsorgeleistungen insolvenzsicher auszugestalten und nicht in die Insolvenzmasse fallen zu lassen, §§ 35, 36 Abs. 1 InsO. Würde eine Insolvenzanfechtung zugunsten der Gläubiger zulässig sein, so wäre das Gesetz obsolet.

Zu fragen ist, aus welchem Grund es dem Selbstständigen verwehrt sein sollte, im Angesicht seiner möglichen Insolvenz seine wirtschaftliche Existenz im Alter abzusichern. Dies ist ein legitimer und für andere Personengruppen staatlich vielfach geförderter Zweck. Die Vorschriften der InsO über die Anfechtungen gehen von einer missbräuchlichen und die Gläubiger benachteiligenden Vermögensverschiebung zulasten der Masse aus. Eine Benachteiligung kann folglich nur dann vorliegen, wenn den Gläubigern ein Schaden entstanden ist. Ihnen muss also etwas entzogen worden sein, das nach den Vorschriften der InsO ohne die Rechtshandlung des Schuldners der Insolvenzmasse zuzuordnen wäre. Argumentiert werden könnte auch damit, dass im Fall der Umwandlung in eine insolvenzfeste Versicherung nach § 851c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse deshalb nicht geschmälert wird, da die Versicherung bereits den Pfändungsschutz in sich trägt56) und dieser Schutz, solange der Schuldner noch frei verfügungsbefugt ist, hergestellt werden.

Im Zeitpunkt der vollständigen Vollziehung der Umwandlung durch die Versicherungsgesellschaft tritt der Pfändungsschutz des § 851c ZPO ein. Die Umwandlung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Versicherer abgegeben wird. Nach dem BGH handelt es sich nicht um ein Gestaltungsrecht des Insolvenzschuldners, sondern um einen Anspruch, den der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung geltend machen kann.

Hat der Insolvenzschuldner wegen schlechter Beratung oder aufgrund eigener Unachtsamkeit schlicht vergessen, seine Rentenversicherung rechtzeitig vor Eröffnung des Verfahrens umzuwandeln, so ist dies im Grunde eine Mehrung der Insolvenzmasse mit Vermögen, auf welches die Gläubiger keinen Anspruch gehabt hätten. Im Umkehrschluss gedacht ist gerade die Verwertung einer Rentenlebensversicherung verwerflich, denn dem Insolvenzschuldner wird dasjenige Minimum an Absicherung genommen, welches jedem Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtend pfändungsfrei zugestanden wird. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO eines Arbeitnehmers betreffen stets das ihm verbleibende Nettoeinkommen. Hiervon wurde bereits die Zahlung des Rentenbeitrags mitberücksichtigt. Die gesetzliche Rentenanwartschaft als „Rentenstammrecht“ ist unpfändbar.57) Kein Gläubiger würde in diesem Fall ernsthaft eine Anfechtung der geleisteten Rentenzahlungen in Betracht ziehen. Die Unpfändbarkeit gilt auch für freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlte Beiträge nach § 54 SGB I. Danach kann ein Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung auch freiwillig bis zum Stichtag des 31. 3. für das vorangegangene Jahr bis zu 1.311,30 € monatlich einzahlen. Dies ergibt einen Jahresbetrag i. H. v. 15.735,60 €, § 161 Abs. 2 SGB VI. Dem Selbstständigen steht auch die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Rentenzahlung zu stellen. Hier würde er seinen vollständigen Pfändungsschutz mit der Einzahlung der monatlichen Beiträge nach § 54 SGB I erhalten.

Das „Störgefühl“ einer fehlenden Anfechtbarkeit ergibt sich in den Fällen, in denen der Insolvenzschuldner vor seiner Insolvenz durch eine hohe Einmalzahlung entsprechend seines Lebensalters ein durch § 851c ZPO pfändungsgeschütztes Vorsorgevermögen aufbaut. Das OLG Frankfurt/M. hat in seinem solchen Fall bei einer Einmalzahlung i. H. v. 30.000 € eines 1952 geborenen Schuldners zu dessen Gunsten entschieden. Nach Ansicht des Gerichts sind die Einmalzahlungen von § 851c ZPO umfasst und unanfechtbar, da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers dem Schuldner auch wenige Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze der angemessene Aufbau einer privaten Rente ermöglicht werden soll.58) Nicht streitgegenständlich waren die Mittel, aus denen der Schuldner die Einmalzahlung geleistet hatte. Hat der Insolvenzschuldner einen eigentlich der Insolvenzmasse zugehörigen, aber noch frei verfügbaren Vermögensgegenstand veräußert und das hierdurch erworbene Barkapital in eine durch ihn neu abgeschlossene, dem Pfändungsschutz des § 851c ZPO unterliegende Rentenversicherung eingezahlt, ist diese Rechtshandlung auch durch § 851c ZPO legitimiert und von den Gläubigern hinzunehmen. Anders dürfte es nur liegen, wenn zum Zeitpunkt der Einmalzahlung evident zutage tritt, dass der Schuldner bewusst seine Altersvorsorge aus Mitteln der Gläubiger mit dem Wissen und Willen, seine Gläubiger zu benachteiligen, geleistet hat. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO würde aber nur dann greifen, wenn auch der „andere Teil“ zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung den Vorsatz kannte. Als „anderer Teil“ bei Abschluss einer pfändungsgeschützten Rentenversicherung nach § 851c ZPO durch eine hohe Einmalzahlung könnte die Versicherung angesehen werden. Diese müsste dann aber den Vorsatz des Schuldners gekannt haben. Soweit § 133 Abs. 1 InsO mangels Kenntnis zu verneinen wäre, bliebe sodann der Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bzw. die Nichtigkeit des Versicherungsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Dann müsste dem Schuldner aber trotz des durch den Gesetzgeber legitimierten Zwecks des Aufbaus einer privaten Altersvorsorge diese Handlung als sittenwidrig nachgewiesen werden. Dies erfordert, dass besondere zusätzliche Umstände vorliegen, die den „übersteigenden sittlichen Makel“ begründen.59) Bei der Beurteilung, ob ein sittlicher Makel vorliegt, ist im Rahmen der Gesamtabwägung zudem miteinzubeziehen, dass es sich bei § 851c Abs. 2 ZPO um einen höchstpersönlichen Anspruch des Schuldners handelt. Das Vorsorgevermögen fließt für den Fall, dass der Schuldner das Auszahlungsalter der Rente nicht erlebt, als einmaliger Kapitalbetrag zurück in den Nachlass und unterläge dann dem uneingeschränkten Zugriff der Gläubiger, § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Zudem ist die Einführung und Sicherung des Pfändungsschutzes nach Ansicht des Gesetzgebers verfassungsrechtlich geboten.60) Zum einen verlange der Sozialstaat, Art. 20 Abs. 1 GG, dass auch einem auf eine private Altersvorsorge angewiesenen Schuldner bei staatlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zumindest dasjenige belassen wird, das er als Existenzminimum für ein menschenwürdiges Dasein im Alter benötigt.61) Zum anderen war die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und einem Versorgungswerk angehörigen Freiberuflern, deren Rentenansprüche Pfändungsschutz genießen, und selbstständigen Gewerbetreibenden, deren Altersvorsorge nicht pfändbar war, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG kaum vereinbar gewesen.62)

Nach alledem sprechen viele Gründe gegen eine Anfechtbarkeit der Umwandlung nach den §§ 129 ff. InsO.

cc) Bezifferung des vom Pfändungsschutz erfassten Vorsorgekapitals

Handelt es sich um eine wirksam umgewandelte Versicherung, ist die Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich mit dem Ausgleichsbetrag miteinzubeziehen, der unter den Pfändungsschutz fällt. Das Familiengericht hat somit entsprechend dem § 851c Abs. 2 ZPO das vom Pfändungsschutz umfasste Vorsorgekapital zu ermitteln.

Liegt das Vorsorgevermögen der Versicherung über dem Pfändungsfreibetrag, so fällt das übrige Vermögen in die Insolvenzmasse und ist demnach nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. In diesem Fall müsste die Auskunft der betreffenden Versicherung sodann darüber eingeholt werden, wie hoch das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung nach den für den bestimmten Vertrag anzuwendenden versicherungsmathematischen Berechnungsmethoden die Höhe des Ausgleichswerts zu beziffern ist.

Bezüglich der Entscheidung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO wäre sodann durch das Familiengericht die Unterbrechung auszusprechen, da das Anrecht nur mit dem pfändungsgeschützten Vorsorgekapital im Verfahren berücksichtigt wird, so dass die Insolvenzmasse nicht betroffen werden kann und eine Unterbrechung nach § 113 Abs. 2 i. V. m. § 240 ZPO nicht eingetreten ist.

b) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht nicht

Handelt es sich, wie oben bereits beschrieben, um eine Rentenlebensversicherung für welche das Wahlrecht des Versicherungsnehmers (Rentenleistung oder einmalige Kapitalzahlung) noch besteht, so ist nach dem VersAusglG eine Ausübung des Wahlrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung noch möglich.63) Der Ehegatte kann also während des Verfahrens von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch machen und die Versicherung so dem Versorgungsausgleichsverfahren entziehen.64) Dies hat zur Folge, dass der eigentlich ausgleichsberechtigte Ehegatte sodann einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich65) gerichtlich geltend machen muss.

Im Fall einer Insolvenz ist es also dem Insolvenzverwalter, der in die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners nach § 80 InsO einrückt, unbenommen, während des Verfahrens das Kapitalwahlrecht auszuüben und die Versicherung so dem Versorgungsausgleich zu entziehen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist in dem Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Inhaber einer einfachen Insolvenzforderung.66) Eine Privilegierung tritt nicht ein, so dass zu vermuten ist, dass kein oder nur ein äußerst geringer Bruchteil des eigentlichen Anteilsrechts vom Ehegatten erlangt werden könnte.

aa) Umwandlung trotz Insolvenzeröffnung durch Insolvenzschuldner noch möglich?

Im Fall der Umwandlung in eine insolvenzfeste Versicherung nach § 851c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzmasse nicht geschmälert. Eine Anfechtung der Umwandlung wird, wie oben ausgeführt, von der h. M. in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt. Eine Entscheidung des BGH hierzu steht aus. Die Gretchenfrage ist: Wenn eine Umwandlung nach § 851c ZPO nicht anfechtbar ist, warum kann der Insolvenzschuldner von seinem Recht der Umwandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Gebrauch mehr machen?

Einer Umwandlung nach der Insolvenzeröffnung steht § 80 Abs. 1 InsO entgegen, da mit der Eröffnung das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Die Wirkungen des § 80 Abs. 1 InsO würden nur dann nicht eintreten, wenn es sich bei der Umwandlung um eine höchstpersönliche und nicht übertragbare Rechtsmachtstellung handeln würde.67) Nach dem BFH ist die Ausübung des Rentenwahlrechts und somit die Herbeiführung des Pfändungsschutzes nach erfolgter Pfändung nicht mehr möglich.68) Der Senat teilte nicht die vom FG Saarland vertretende Auffassung, das dem Vollstreckungsschuldner die Wahlmöglichkeit zwischen Rentenleistung und Kapitalauszahlung aufgrund des höchst persönlichen Charakters trotz einer Pfändung verbleibt.69)

Das Wahlrecht wird im Falle der Herbeiführung des Pfändungsschutzes nach § 851c ZPO durch die Umwandlung nach § 167 VVG ausgeübt. Da die Umwandlung nach § 167 VVG allein den § 851c ZPO betrifft und dieser nach der Gesetzesbegründung ein höchstpersönlicher Anspruch ist,70) wäre zu überlegen, ob die Höchstpersönlichkeit des § 851c ZPO auf § 167 VVG ausstrahlt. Die Höchstpersönlichkeit wird aber erst durch die Umwandlung herbeigeführt. Eine Rückwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Umwandlungsverlangen ausschließlich dem vom Pfändungsschutz begünstigten Versicherten eingeräumt ist. Nach § 167 VVG kann aber nur der Versicherungsnehmer die Umwandlung verlangen. Sind der Versicherungsnehmer und der Versicherte dieselbe Person, so könnte argumentiert werden, dass die Höchstpersönlichkeit vorliegt, da ausschließlich eine Person für sich selbst den Pfändungsschutz herbeiführt. Die Krux liegt vor, wenn Versicherungsnehmer und der Versicherte nicht personell identisch sind. Da der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt, wird wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt die Höchstpersönlichkeit entfallen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung ist demnach bereits hier ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Umwandlung könnte sich nur dann ergeben, wenn der Versicherte aus dem Vertrag als begünstigter Dritter Ansprüche für sich geltend machen kann. Dies wäre nur dann denkbar, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Das Kündigungsrecht behält aber auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten der Versicherungsnehmer.71) Hinzu tritt der Sinn und Zweck des § 167 VVG. Dieser liegt in der Herbeiführung des Pfändungsschutzes für das Vorsorgevermögen der versicherten Person. Auch wenn § 167 VVG „jederzeit“ eine Umwandlung ermöglicht, ist dieser Zeitpunkt nach der Gesetzesbegründung eingeschränkt. Die Umwandlung nach § 167 VVG kann nach der Gesetzesbegründung nur dann erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Umwandlung Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten oder gepfändet sind.72) Der BGH geht davon aus, dass teleologische Gesichtspunkte es nicht rechtfertigten, die gesetzliche Regelung der Unpfändbarkeit zu erweitern.73) Danach liegt eine Unpfändbarkeit einer Rentenversicherung erst dann vor, wenn sie durch die Versicherung tatsächlich entsprechend umgestaltet worden ist, denn erst dann kann sicher beurteilt werden, ob der geänderte Vertrag unwiderruflich den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht.74)

Demnach ist der Anspruch auf eine Umwandlung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der derzeitigen Rechtslage, egal wie es gedreht und gewendet wird, gesperrt, da ab diesem Zeitpunkt die Rechte der Gläubiger als Dritte entgegenstehen.

Dennoch stößt das Ergebnis auf Unbehagen, da das Versäumnis des Insolvenzschuldners, rechtzeitig vor der Eröffnung der Insolvenz die Versicherung umzuwandeln, den Gläubigern zugutekommt, obwohl der Staat vermeiden will, dass der Insolvenzschuldner im Alter wegen mangelnder privater Altersvorsorge auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Mit dem fehlenden Pfändungsschutz und dem Verlust des Vorsorgevermögens bezahlt der Staat so indirekt die Schulden für den Insolvenzschuldner. Die Folge ist auch, dass sich die Schere von insolventen Arbeitnehmern gegenüber Selbstständigen weiter öffnet. Während der insolvente Arbeitnehmer immer mit seinem pfändungsgeschützten Einkommen und zusätzlich einer staatlich geförderten Altersvorsorge unter den Pfändungsschutz fällt, hat der Selbstständige alles abzugeben und aufzugeben, was er sich ggf. über Jahre erspart hat.

In dem Zusammenhang des Pfändungsschutzes führt der BGH in einer Entscheidung über die Frage, ob den Selbstständigen das Einkommen aus einem Nießbrauch einen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterliegt, die Argumente ins Feld, dass der Schuldner dazu motiviert werden soll, selbst Einkünfte zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen.75) Der BGH begründet seine Entscheidung mit der Garantie der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1. GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, woraus sich die Verpflichtung des Staates ergibt, dem Einzelnen notfalls die zur Schaffung der Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen und auch das Gebot, dem Einzelnen das selbst erzielte Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu entziehen.76) Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels ist die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie somit der damit einhergehenden Entlastung der öffentlichen Haushalte von ansonsten notwendig werdenden Transferleistungen.77) Der BGH sieht hier auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in der weiten Auslegung des § 850i ZPO, da dieser erweiterte Pfändungsschutz seine Rechtfertigung in der Aufhebung der Ungleichbehandlung der Einkunftsarten und in dem verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Schutz existenzieller Lebensgrundlagen, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG.78) Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass allein das Arbeitseinkommen vor der Kahlpfändung geschützt wird und Selbstständige ggf. im Alter Transferleistungen erhalten müssen.79)

Aus diesen Gründen ist es geboten, den Schutz des § 851c ZPO gesetzlich geregelt auszuweiten, um im Rahmen einer Einzelabwägung eine ausgewogene Entscheidung zwischen den Interessen des Insolvenzschuldners, des Staates und der Insolvenzgläubiger zu fällen und ggf. eine Umwandlung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Hierbei sollten auch die monatlichen Beiträge für die Rentenversicherung mit unter den Pfändungsschutz fallen.

bb) Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG

Nach § 29 VersAusglG ist der Versorgungsträger verpflichte, bis zum Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen. § 29 VersAusglG will verhindern, dass der eigentlich ausgleichsberechtigte Ehegatte vor vollendeten Tatsachen steht und aufgrund der Auszahlung und anschließender Ausgabe durch den Ehegatten der ausgezahlte Betrag tatsächlich nicht mehr vorhanden und somit nicht mehr verfügbar ist. § 29 VersAusglG ist deshalb auch einschlägig, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Kapitalwahlrecht ausübt oder den Versicherungsvertrag kündigt.80) Obwohl die Versicherung als Anrecht dann nicht mehr unter den Versorgungsausgleich fällt, bleibt die Wirkung des § 29 VersAusglG bis zum Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens bestehen,81) da der Ausfall des Anrechts aus dem Versorgungsausgleich im Rahmen der Prüfung von § 27 VersAusglG Berücksichtigung finden kann, wenn es güterrechtlich oder über die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht angemessen erfasst ist.82)

cc) Kündigung der Versicherung durch Insolvenzverwalter

Für die Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses ist es notwendig, dass eine wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters abgegeben wird.83) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfaltet keine materiellrechtliche Umgestaltung, so dass die Ansprüche der Parteien eines Versicherungsvertrags insbesondere eines Lebensversicherungsvertrags, lediglich ihre Durchsetzbarkeit verlieren, aber als solche erhalten bleiben.84)

Steht die Versicherung nicht oder nur teilweise bis zum jeweils nach § 851c Abs. 2 ZPO geschützten Betrag unter Pfändungsschutz, ist zu klären, ob der Insolvenzverwalter die Versicherung kündigen kann. Bei der Kündigung handelte es sich um ein Gestaltungsrecht. Dieses kann grundsätzlich angetreten werden. Das Kündigungsrecht unterliegt daher dem gleichen rechtlichen Schicksal wie die Versicherung selbst. Dies bedeutet, dass bei einem fehlenden Pfändungsschutz i. S. d. § 851c ZPO auch das Kündigungsrecht für den Insolvenzverwalter somit frei verfügbar ist. Wurde nach § 168 VVG zwischen der Versicherung und dem späteren Insolvenzschuldner ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts vereinbart, so stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter dennoch kündigen kann. Das KG hat dies verneint,85) der BGH bejaht, da ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts § 80 InsO nicht einschränken könne.86) Der BGH führt weiterhin dazu aus, dass das Recht zur Kündigung der privaten Lebensversicherung zusammen mit dem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts gepfändet werden kann.87) Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH im Blick auf § 851c ZPO, dass der Insolvenzverwalter den Vertrag nur so weit kündigen kann, wie das Kündigungsrecht nicht der Pfändung unterliegt.

Es ist demnach davon auszugehen, dass das Kündigungsrecht durch den Insolvenzverwalter ausgeübt werden kann. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass eine Teilkündigung des Versicherungsvertrags möglich ist. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter den Teil kündigen kann, der nicht unter den Pfändungsschutz des § 851c ZPO fällt.88)

Hinsichtlich der nach § 36 Abs. 1 InsO unpfändbaren Vermögensgegenstände und somit für das unter dem Pfändungsschutz des § 851c Abs. 2 ZPO stehende Vorsorgekapital kann der Schuldner selbst sein Aussonderungsrecht geltend machen.89) Aufgrund der Teilkündigung ist davon auszugehen, dass ein „Rumpfvertrag“ zwischen dem Insolvenzschuldner und der Versicherung zu den ursprünglichen Konditionen fortbesteht.

Die Kündigung des Versicherungsvertrags ist auch Voraussetzung für die Feststellung, dass ein Anrecht nicht oder nur teilweise vom Versorgungsausgleich erfasst ist. Solange der Insolvenzverwalter nicht gekündigt hat, befindet sich die Entscheidung über die Einbeziehung als zu teilendes Anrecht in der Schwebe. Hier hat der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch eine konkludente Kündigung nach § 103 InsO durch die Erfüllungsverweigerung möglich ist.

V. Korrektur – Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG

Fällt durch die Insolvenz ein Anrecht nicht mit in den Versorgungsausgleich, so ist zu prüfen, ob eine Korrektur nach § 27 VersAusglG zu erfolgen hat. Dies ist dann möglich, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ein Versorgungsausgleich ist dann grob unbillig, wenn seine rein schematische Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Es kann daher ein völliger oder teilweiser Ausschluss des Ausgleichs dann veranlasst sein, wenn ein Ehegatte in Bezug auf seine Versorgungsanrechte treuwidrig handelte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kündigung privater Versorgungsverträge in der Absicht erfolgt, sie dem Ausgleich für den anderen Ehegatten zu entziehen. Kündigt ein Ehegatte kurz vor oder während der Scheidung eine private Versicherung, die eigentlich in dem Versorgungsausgleich als internes Anrecht miteingeflossen wäre, so entschied das OLG Brandenburg, dass die Summe der dem eigentlich ausgleichsberechtigten Ehegatten insgesamt entzogenen Kapitalwerte auch hinsichtlich der gekündigten und nicht mehr existenten Versicherung mit in die Berechnung des Ausgleichs einzubeziehen ist, indem der korrespondierende Kapitalwert bei der Lebensversicherung die der eigentlich ausgleichsverpflichtete Ehegatte und zugleich ausgleichsberechtigte Ehegatte an den anderen zu übergeben hätte, abgezogen wird.

Es ist fraglich, inwieweit eine Insolvenz eine Kündigung des Insolvenzverwalters, soweit diese im Zeitrahmen zwischen dem rechtshängigen/anhängigen Scheidungsverfahren und der Durchführung der endgültigen Entscheidung des Versorgungsausgleichs die Versicherungen gekündigt werden und als nicht mehr existent gelten, auch nicht mehr in den Versorgungsausgleich beider Ehegatten miteinbezogen werden kann. Soweit eine Anwendung des § 27 VersAusglG Treu und Glauben sowie dem Recht und der Billigkeit entspricht, ist fraglich, ob dieser nach der Gesetzesbegründung in dem hier zu besprechenden Fall Anwendung finden kann, da der Insolvenzverwalter an sich nicht gegenüber dem anderen eigentlich ausgleichsberechtigten Ehegatten treuwidrig handelt, sondern sich an seine gesetzlichen Verpflichtungen hält und zu versuchen hat, die Masse durch Einziehung der Versorgungsverträge des Insolvenzschuldners zu erhöhen.

Der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte hätte das Anrecht wohl auch dann nicht treuwidrig entzogen, wenn er selbst verschuldet seine Insolvenz verursacht hätte. Grundsätzlich soll der Versorgungsausgleich dazu führen, dass bei der Scheidung die im jeweils individuellen Ehemodell von den Ehegatten gelebte Erwerbstätigkeit und Rollenverteilung auch bei der Altersvorsorge berücksichtigt wird. Im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit eines Ehegatten stellt sich die Wertungsfrage, ob das von beiden getragene Insolvenzrisiko eine Berücksichtigung i. S. d. § 27 VersAusglG ausschließt. Letztlich hatten es beide Ehegatten während der Ehezeit in der Hand, für eine private zusätzliche Altersvorsorge die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit nach § 851c ZPO herbeizuführen. § 27 VersAusglG stellt aber ausdrücklich auf die grobe Unbilligkeit ab. Die Treuwidrigkeit ist nicht explizit in der Norm aufgeführt. Es kann daher argumentiert werden, dass eine grobe Unbilligkeit auch dann vorliegen kann, wenn der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte nicht treuwidrig gehandelt hat. Eine Berücksichtigung entsprechend der oben aufgeführten Verfahrensweise erscheint im Fall der Insolvenz eines Ehegatten demnach angezeigt.

VI. Keine Korrektur nach § 51 VersAusglG möglich

Wichtig ist die Beachtung, dass eine nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur hinsichtlich solcher Anrechte zulässig ist, die im Ursprungsverfahren miteinbezogen waren. Eine Korrektur der ursprünglichen Entscheidung im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf ein „vergessenes“ bzw. „übersehenes“ Anrecht über § 27 VersAusglG scheidet aus, auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte zutreffend im Versorgungsausgleichsverfahren Auskunft erteilt hatte und dem anderen Ehegatten Möglichkeiten zur Kompensation des Nachteils für den unterbliebenen Ausgleich außerhalb des Versorgungsausgleichs, nicht mehr zur Verfügung steht.90)

Danach ist eine Korrektur im Verfahren nach § 51 VersAusglG nur dann möglich, wenn es bei der ursprünglichen Berücksichtigung eines Anrechts, bei dem es auch zu einer wesentlichen Wertänderung gekommen ist, zu Fehlern bei der Berechnung gekommen war. § 51 VersAusglG bezweckt demnach nicht die Korrektur von vergessenen oder übersehenen Anrechten. Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist vor allen Dingen auch die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Verlässlichkeit auf die Entscheidung, so dass es zu einer erneuten Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG nicht kommen darf.91) Hierfür ist allein die Überprüfung durch die Beschwerde gegen den Beschluss über den Versorgungsausgleich möglich. Sollte ein Versorgungsträger vergessen worden sein, obwohl der Ausgleich eigentlich hätte stattfinden müssen und durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten auch angegeben wurde, so hätte der Versorgungsausgleichsträger ein eigenes Recht zur Beschwerde, die er auch nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 61 Abs. 1 bzw. 3 FamFG noch hätte einlegen können.92)

Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung.93) Aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind.94) Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehe keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten.

C. Welche Rechtsfolgen treten bei interner Teilung ein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte insolvent wird bzw. ist?

Insolvenzschutz genießen grundsätzlich durch interne Teilung neu entstandene Versicherungsverhältnisse, wenn für das ausgeglichene Anrecht ein vollständiger oder teilweiser Pfändungsschutz bestanden hat.95) Wurde eine nach § 851c ZPO wirksam umgewandelte Versicherung geteilt, so besteht auch für das neu entstandene Anrecht des Ausgleichsberechtigten Pfändungsschutz entsprechend § 851c ZPO. Ist aber eine Rentenversicherung betroffen, die noch nicht entsprechend § 851c ZPO umgewandelt ist, stellt sich die Frage, ob eine Umwandlung nach der Übertragung durch den ausgleichsberechtigten Insolvenzschuldner erfolgen kann oder ob der Insolvenzverwalter die Versicherung nach § 103 InsO kündigen und den Rückkaufswert zur Masse ziehen kann.

Bei der internen Teilung einer privaten Rentenversicherung überträgt das Familiengericht durch Hoheitsakt ein Anrecht bei der privaten Versicherung in Höhe des errechneten Ehezeitanteils auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Zu klären ist, welche Rechtsstellung der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegenüber der privaten Rentenversicherung innehat. Grundsätzlich wird eine Versicherung in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung erfolgen. Dies bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst Vertragspartner der Versicherung wird und somit eigener Versicherungsnehmer. Die Versicherungsbedingungen sind die gleichen wie diejenigen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dies bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch ein Kapitalwahlrecht hat, wenn dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein solches eingeräumt wurde. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG erhält die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen. Nach § 11 Abs. 2 VersAusglG gelten die Regelungen über das Anrecht entsprechend den Regelungen der ausgleichspflichtigen Person, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Der insolvente ausgleichsberechtige Ehegatte hat folglich im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs keine Einwirkungsmöglichkeit mehr. Dennoch kann das übertragene Anrecht nicht in die Insolvenzmasse fallen, da es im Versorgungsausgleich mit einer anderen Rentenversicherung korrespondiert. Dies könnte im Extremfall bedeuten, dass der insolvente Ehegatte eigentlich unter dem Pfändungsschutz stehende Entgeltpunkte abgeben muss und im Gegenzug eine pfändbare private Altersvorsorge des anderen Ehegatten erhält. Zu bedenken ist hierbei aber, dass das Verfahren einen gerechten Ausgleich im Status quo der Entscheidung bezweckt und selbst keinen Pfändungsschutz herstellen kann. Da aber das Verfahren ausschließlich zum Ausgleich der Rentenversorgung der Ehegatten, welche sich diese während der Ehe aufgebaut haben, dient, sollten nach dem Sinn und Zweck des Verfahrens ausschließlich die Ehegatten verfügungsbefugt sein.

Möglich erscheint, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Umwandlungsverlangen an seine Versicherung richtet, so dass die Versicherung sodann bei Durchführung der Teilung insgesamt unter dem Pfändungsschutz steht. Hierauf wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte aber keinen Anspruch haben.

Wenn zum Zeitpunkt der Vollziehung des Versorgungsausgleichs bereits das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist zu fragen, ob die Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Verwalter übergeht und er somit den Rückkaufswert der Versicherung herausverlangt. Darüber hinaus wäre zu klären, ob der Insolvenzverwalter in dem Verfahren als Muss-Beteiligter miteinzubeziehen ist.

D. Fazit

Die Befassung mit dem Thema zeigt auf, dass eine Ungleichbehandlung des insolventen Selbstständigen und seines Ehegatten mit einer nicht nach § 851c ZPO geschützten Rentenversicherung gegenüber denjenigen, die über eine gesetzliche Rentenversicherung verfügen oder rechtzeitig umgewandelt haben, besteht. Es ist daher zu fragen, ob sich diese Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen lässt. Die Ungleichbehandlung kann dann als legitim angesehen werden, wenn eine Entscheidung für die wirtschaftliche Verfügungsfreiheit und Eigenverantwortung getroffen wird. Sie lässt sich aber dann nicht mehr mit der Realität vereinbaren, wenn der Selbstständige, wie in aktueller Zeit mit unvorhersehbaren und von ihm unbeeinflussbaren Faktoren wie der Corona-Pandemie, Kriegen und dem Umbau der globalen Wirtschaftskonstruktion konfrontiert ist. Hinzu tritt der Umstand, dass viele Selbstständige bei dem Abschluss einer privaten Altersvorsorge nicht immer gut beraten sind und sich bezüglich ihrer Versicherung in falscher Sicherheit wähnen. Die Familiengerichte sind für den Ausfall eines Anrechts dafür verantwortlich, einen gerechten Ausgleich herbeizuführen, der die während der Ehe übernommenen Verantwortungen und wahrgenommenen Aufgaben der Ehegatten gerecht widerspiegelt.

Wenn der Gesetzgeber einen tatsächlich sicheren Aufbau eines privaten Vorsorgevermögens für den Selbstständigen und dessen Ehegatten erreichen will, ist dies nur möglich, wenn der Pfändungsschutz einer privaten Rentenversicherung im Rahmen des § 851c ZPO automatisch und unabhängig von der Ausübung des Umwandlungsverlangens durch den Versicherungsnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.


1) BGH ZRI 2021, 637.

2) BGH ZRI 2021, 637.

3) BGH ZRI 2021, 637.

4) U. a. Kroth, FD-InsR 2021, 440636; A. Schmidt, ZVI 2022, 256; Schwamb, NZFam 2021, 701; Schramm, NJW Spezial 2021, 645.

5) Forderungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind normale Insolvenzforderungen, BGH NJW 2012, 609. Danach ist der Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine normale Insolvenzforderung. Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Vorschrift des § 40 InsO für familienrechtliche Unterhaltsansprüche auf den Anspruch des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Dies auch deshalb, da der ausgleichsberechtigte Ehegatte nur zeitweilig für die Dauer des Insolvenzverfahrens bzw. der Wohlverhaltensphase auf die Quote verwiesen wird und im Übrigen seinen Anspruch in vollen Umfang wieder zurückerhält, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Der BGH geht davon aus, dass die hiermit verbundene Belastung von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten hinzunehmen sei, weil der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung getroffen hat.

6) Braun/Kroth, InsO, 9. Aufl., 2022, § 80 Rz. 11.

7) Braun/Kroth (Fußn. 6), § 80 Rz. 12.

8) Braun/Kroth (Fußn. 6), § 80 Rz. 12.

9) BGH ZRI 2021, 637.

10) Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).

11) MünchKomm-Stephan, InsO, 4. Aufl., 2019, § 97 Rz. 55, 56.

12) MünchKomm-Stephan (Fußn. 11), § 97 Rz. 15, 16 mit Verweis auf BGH NZI 2013, 1030; BGH ZInsO 2011, 369; BGH ZVI 2011, 105; BGH ZVI 2010, 281; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170; AG Erfurt ZInsO 2006, 1173.

13) LG Frankfurt/M. BeckRS 2020, 11470, Rz. 6 mit Verweis auf BGH WM 2012, 852, Rz. 12.

14) LG Frankfurt/M. BeckRS 2020, 11470, Rz. 7 mit Verweis auf BGH FamRZ 2018, 1347, Rz. 38.

15) Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., 2022, § 240 Rz. 5.

16) Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl., S. 684, Rz. 34 mit Verweis auf OLG Frankfurt/M. FamRZ 2004, S. 1043.

17) §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g – 850l, 851c, 851d, 899 – 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Abs. 2 – 4 ZPO.

18) BGH ZVI 2009, 18 m. Anm. Buck, FD-InsR 2008, 269704; BGH NZI 2009, 824; BGH ZVI 2010, 473; BGH ZVI 2016, 241; BGH ZInsO 2018, 2575; Braun/Bäuerle, InsO, 9. Aufl., 2022, § 36 Rz. 49 – 50.

19) MünchKomm-Peters, InsO, 4. Aufl., 2019, § 36 Rz. 115 – 117.

20) BT-Drucks. 14/6468, S. 17; MünchKomm-Peters (Fußn. 19), § 36 Rz. 115 – 117.

21) BGH NJW 2011, 1671; BGH NJW 2003, 1320.

22) Nach dem Formular sind unter Punkt 5.) nur solche privaten Kapitallebensversicherungen anzugeben, bei denen das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde. V 10 Fragebogen zum Versorgungsausgleich (2.18), Justizportal des Bundes und der Länder, https://justiz.de/service/formular/dateien/versorgungsausgleichfragebogen.pdf;jsessionid=0C6642F4BD7970ACA3CF985BF96AC55B (Stand: 2. 11. 2022).

23) BT-Drucks. 16/10144, S. 47.

24) Zu diesen Anrechten in der Insolvenz: Siede, NZFam 2019, 771.

25) Die Anwendbarkeit des BetrAVG bei einer Altersvorsorge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH oder eines Mehrheitsgesellschafters wird wegen der nicht vorliegenden arbeitnehmerähnlichen Stellung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG nach der ständigen Rechtsprechung verneint. Hieraus ergibt sich, dass solche eigentlich nach dem BetrVG abgeschlossenen Versicherungen keinen Pfändungsschutz genießen und nicht insolvenzsicher sind. Hierzu ausführlich: OLG Braunschweig ZVI 2020, 63; BGH NJW-RR 2015, 1445; BGH ZRI 2020, 150.

26) Es muss sich um ein Anrecht handeln, das während der Ehezeit durch die Arbeit oder das Vermögen des Ehegatten geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dient und auf eine Rente, bei Anrechten im Sinne des BetrAVG oder des AltZertG auch auf eine Kapitalleistung gerichtet ist.

27) LG Stuttgart BeckRS 2015, 11225; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 11224; BGH BeckRS 2015, 10624.

28) Vgl. LG Stuttgart BeckRS 2015, 11225.

29) BGH BeckRS 2012, 18912.

30) BGH BeckRS 2012, 18912.

31) BGH NJW 2011, 1671.

32) BGH NJW-RR 2011, 492; BGH NJW 2015, 3506; LG Stuttgart NZI 2014, 960; LG Hamburg BeckRS 2011, 14587; MünchKomm-Mönnich, VVG, 2. Aufl., 2017, § 167 Rz. 12 ff.; BGH NJW-RR 2021, 987 mit Verweis auf BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH BeckRS 2009, 25037; BGH NJW 2015, 3506.

33) BGH NZI 2015, 942.

34) BGH NJW-RR 2011, 492; BGH NJW 2015, 3506; LG Stuttgart NZI 2014, 960; LG Hamburg BeckRS 2011, 14587; MünchKomm-Mönnich (Fußn. 32), § 167 Rz. 12 ff.; BGH NJW-RR 2021, 987 mit Verweis auf BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH BeckRS 2009, 25037; BGH NJW 2015, 3506.

35) Die Versicherungsgesellschaft trifft die Verpflichtung zur zügigen Umsetzung des Umwandlungsverlangens des Schuldners. Die Versicherung darf beispielsweise nicht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Umwandlung zuwarten. BGH NZI 2015, 942; OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 23513. Darüber hinaus hat die Versicherungsgesellschaft die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer konkret aufzuklären und nach § 6 VVG beispielsweise darauf hinzuweisen, dass ein reiner Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 168 VVG nicht genügt, um einen Pfändungsschutz zu bewirken, sondern über die Voraussetzungen des § 851c ZPO aufzuklären; LG Rostock BeckRS 2015, 11839.

36) BGH NJW 2015, 3506, dagegen spricht sich Metzen, VuR 2019, 1526 aus.

37) OLG Frankfurt/M. BeckRS 2012, 3423.

38) MünchKomm-Vuia, InsO, 4. Aufl., 2019, § 80 Rz. 154, 155.

39) OLG Frankfurt/M. BeckRS 2012, 3423.

40) LG Kempten BeckRS 2011, 26060; OLG Stuttgart ZVI 2012, 68; KG BeckRS 2011, 29879; LG München I ZVI 2013, 160; LG Heidelberg BeckRS 2021, 43816; OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 662; OLG Frankfurt/M. ZVI 2016, 70; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., 2019, § 129 Rz. 98; Henning, VIA 2009, 17, a. A. AG Köln ZVI 2012, 385.

41) BGH NZI 2011, 937.

42) BGH NZI 2011, 937.

43) OLG Karlsruhe ZVI 2022, 155. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist derzeit beim BGH anhängig.

44) BGH NZI 2011, 937.

45) BGH NZI 2011, 937.

46) BGH NZI 2011, 937.

47) OLG Karlsruhe ZVI 2022, 155.

48) KG BeckRS 2011, 29879.

49) BGH NZI 2011, 937.

50) OLG Stuttgart ZVI 2012, 68.

51) LG München I ZVI 2013, 160.

52) OLG Karlsruhe ZVI 2022, 155.

53) LG München I ZVI 2013, 160.

54) Dahl/Taras, NJW-Spezial 2022, 181, 182.

55) Thole, EWiR 2022, 118, 120.

56) So auch Henning, VIA 2009, 17, 18.

57) BGH ZVI 2003, 110.

58) OLG Frankfurt/M. ZVI 2016, 70.

59) BeckOK BGB/Förster, 62. Ed., Stand: 1. 5. 2022, § 826 Rz. 141.

60) BT-Drucks. 16/886, S. 7; LG Kempten BeckRS 2011, 26060.

61) LG Kempten BeckRS 2011, 26060.

62) Hasse, VersR 2004, 958.

63) AG Lübeck BeckRS 2015, 3756; OLG Schleswig NJW 2015, 1317; OLG Bremen NJW 2016, 507; OLG Brandenburg BeckRS 2016, 5186; BGH NJW 2015, 1599.

64) LG Kempten BeckRS 2011, 26060.

65) BGH NJW 2012, 609.

66) BGH v. 13. 10. 2011 − IX ZB 80/10.

67) Braun/Kroth (Fußn. 6), § 80 Rz. 11.

68) BFH v. 31. 7. 2007 – VII R 60/06.

69) FG Saarbrücken EFG 2001, 189.

70) BT-Drucks. 16/886, S. 410.

71) BGH NJW 1966, 1071, 1073; BGH NJW-RR 2010, 544; Prölss/Martin/Reiff/Schneider, VVG, 31. Aufl., 2021, § 168 Rz. 7, § 165 Rz. 1; MünchKomm-Mönnich (Fußn. 32), § 168 Rz. 14.

72) So eindeutig BT-Drucks. 16/886, S. 14 zu § 173 VVG-RegE (§ 167 VVG).

73) BGH NZI 2015, 943.

74) BGH NJW 1966, 1071, 1073; BGH NJW-RR 2010, 544; Prölss/Martin/Reiff/Schneider (Fußn. 71), § 168 Rz. 7, § 165 Rz. 1; MünchKomm-Mönnich (Fußn. 32), § 168 Rz. 14.

75) BGH ZVI 2014, 416.

76) BVerfG NJW 1990, 2869.

77) BGH ZVI 2014, 416.

78) BGH NJW 1966, 1071, 1073; BGH NJW-RR 2010, 544; Prölss/Martin/Reiff/Schneider (Fußn. 71), § 168 Rz. 7, § 165 Rz. 1; MünchKomm-Mönnich (Fußn. 32), § 168 Rz. 14.

79) BGH NJW 1966, 1071, 1073; BGH NJW-RR 2010, 544; Prölss/Martin/Reiff/Schneider (Fußn. 71), § 168 Rz. 7, § 165 Rz. 1; MünchKomm-Mönnich (Fußn. 32), § 168 Rz. 14.

80) MünchKomm-Ackermann-Sprenger, BGB, 9. Aufl., 2022, § 29 VersAusglG Rz. 6 – 9; Borth (Fußn. 16), S. 413, Rz. 193 mit Verweis auf § 10d VAHRG a. F., BT-Drucks. 10/6369, S. 23.

81) MünchKomm-Ackermann-Sprenger (Fußn. 80), § 29 VersAusglG Rz 10; Borth (Fußn. 16), S. 415, Rz. 196.

82) MünchKomm-Ackermann-Sprenger (Fußn. 80), § 29 VersAusglG Rz. 6; BeckOGK/Siede/Fricke, Stand: 1. 8. 2022 , § 29 VersAusglG Rz. 36.1; BGH NJW-RR 2016, 898; BGH NJW 2015, 1599.

83) BGH NZI 2002, 375 sowie die folgende Rechtsprechung – BGH NJW 2003, 2744; BGH ZVI 2006, 158; BGH NZI 2006, 350; BGH ZVI 2008, 79; BGH ZVI 2008, 297; BGH NZI 2010, 180.

84) BGH NJW 2012, 678.

85) KG BeckRS 2011, 29879.

86) MünchKomm-Vuia (Fußn. 38), § 80 Rz. 154, 155.

87) BGH NJW 2012, 678.

88) OLG Frankfurt/M. ZVI 2016, 70.

89) Braun/Bäuerle (Fußn. 18), § 47 Rz. 3, 4.

90) OLG Naumburg BeckRS 2021, 51252. Das OLG Naumburg bestätigt die Rechtsprechung des BGH NJW-RR 2015, 900.

91) OLG Frankfurt/M. ZVI 2016, 70.

92) OLG Naumburg BeckRS 2021, 51252.

93) BGH v. 16. 12. 2015 – XII ZB 450/13.

94) BGH v. 16. 12. 2015 – XII ZB 450/13.

95) Borth (Fußn. 16), S. 340.

Franziska Facius: Rechtsanwältin, Rudolstadt